Definition der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 EStG:
unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer seinen Wohnsitz § 8 AO oder gewöhnlichen Haushalt § 9 AO im Inland hat.
Folge -> Welteinkommensbesteuerung
Die unbeschränkte Steuerpflicht in Luxemburg ist der Deutschen sehr sehr ähnlich.
Es kann also zu einer ungewünschten Doppelbesteuerung führen, weil sich hier die Frage nach dem Lebensmittelpunkt erklärungsbedürftig wird.
Bei Zweitwohnsitz in Deutschland, hier Trier, musst Du beachten, dass Trier eine Zweitwohnsitzsteuer erhebt. Dennoch solltest Du es bei dem Zweitwohnsitz in Trier belassen (nicht ummelden auf Erstwohnsitz), da Du sonst die Möglichkeit verlieren kannst den Zweitwohnsitz als Werbungskosten nach § 9 EStG (bis zu 1.000€ / Monat im Inland bzw. durchschnittliche 60qm Wohnpreis im Ausland) in der deutschen Steuererklärung ergebniswirksam abzuziehen.
Mit dem Verlust der Abzugsmöglichkeit gehen auch Weitere Abzugsmöglichkeiten, wie Verpflegungsmehraufwendungen, Familienheimfahrten usw. verloren.
Der Haupt- / Erstwohnsitz ist für das Finanzamt ein hinreichender Tatbestand deinen Lebensmittelpunkt in Trier zu sehen.
Dich dann dagegen zu wehren kostet Dich viel Zeit, Mühe, Argumentationskunst und nicht selten auch Geld.