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Forum / Steuern und Finanzen

Überstunden in Lux. steuerpflichtig in D  

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Markus2409
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9 Monaten  ago  

Meine laienhafte Meinung dazu. Beispiel oben: 

30000 Gehalt

10000 Überstunden

Wenn ich in Deutschland die Überstunden versteuern soll, kann ich natürlich wie ein in Deutschland Beschäftigter absetzen. Also Fahrtkosten, BU, Kinderbetreuung etc.

angenommen, ich schaffe es, 5000EUR abzusetzen.

Dann würde ich davon ausgehen, dass ich nun mit 35000EUR in den Steuerrechner gehe, mir ausrechne, wieviel Steuer ich bezahlen muss und daraus den Steuersatz berechne. nun würde ich ebenfalls davon ausgehen, dass der Betrag für die Überstunden entsprechend reduziert wird. Beispiel oben. 5000EUR abgesetzt. Davon fallen 25% auf die Überstunden, 75% auf den in LUX versteuerten Teil. Also wären das 1250EUR, die man in Abzug bringen kann. also werden aus den 10000EUR 8750EUR, auf diese wird nun der berechnete Steuersatz angewandt und damit hat man die Steuerschuld gegenüber dem deutschen FA. diese müsste man nun auch noch um die anteilige Arbeitszeit aus Handwerkerrechnungen reduzieren können.

Ich hoffe, dass das Ganze natürlich abgeschmettert wird, falls nicht, werde ich mich da deutlich einschränken und mir die Überstunden in Zukunft durch Freizeit ausgleichen lassen. Das Beste hier wäre wohl ein „Grenzgänger-Überstunden-Streik“, wenn da alle mitmachen und das bei den Arbeitgebern kommunizieren, dürfte von diesen in Richtung Luxemburger Politik ordentlich Druck entstehen. Die Goldrandlösung wäre für mich eine Proforma-Besteuerung in Luxemburg, beispielsweise ein Promille. Dann wären die Stunden versteuert und Deutschland könnte keine Zuständigkeit herleiten, gleichzeitig würde dieser Steuersatz auch niemandem wehtun


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PsstGeheim
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9 Monaten  ago  

Meines Wissens gelten die Freibeträge für Werbungskosten, Handwerker etc. komplett, nicht nur anteilig auf Lux/Deu Einkünfte. 


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PsstGeheim
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9 Monaten  ago  

Ich frage mich gerade ob sich das Ganze mit dem Einkommensteuergesetz deckt, dieses besagt in §50d, Abs. 8 und 9 folgendes:

(8) Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden. ...(9) Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, so wird die Freistellung der Einkünfte ungeachtet des Abkommens nicht gewährt, soweit1.der andere Staat die Bestimmungen des Abkommens so anwendet, dass die Einkünfte in diesem Staat von der Besteuerung auszunehmen sind oder nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden können,2.die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht auf Grund ihres Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Sitzes oder eines ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist, oder...

Meines Erachtens erfüllen die Überstunden die genannten Bedingungen:- Luxemburg verzichtet auf das Besteuerungsrecht- Luxemburg verzichtet generell, nicht nur speziell in Anwendung des Abkommens- Luxemburg verzichtet für alle, unabhängig von Ansässigkeit und unbeschränkter Steuerpflicht

Nun bin ich ganz verwirrt. Verstösst die Konsultationsvereonbarung eventuell gegen das EStG ? Das wird noch spannend.


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Markus2409
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9 Monaten  ago  

Die nächste spannende Frage: 90% Regelung: steht da nicht auch, dass 90% des Einkommens des Grenzgängers in Lux zu versteuern sind. Kann man sich jetzt am Ende durch Überstunden aus der Steuerklasse 2 schießen und wird damit gleich doppelt bestraft?


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PsstGeheim
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9 Monaten  ago  
Posted by: Markus2409

Die nächste spannende Frage: 90% Regelung: steht da nicht auch, dass 90% des Einkommens des Grenzgängers in Lux zu versteuern sind. Kann man sich jetzt am Ende durch Überstunden aus der Steuerklasse 2 schießen und wird damit gleich doppelt bestraft?

Hier gilt es auch die 50-Tage-Regel zu beachten, wenn man unter dieser Schwelle bleibt sollte keine Gefahr drohen, auch wenn die 13.000 Euro überschritten sind. Das Steuerformular sagt: "Nichtansässige Steuerpflichtige können den ansässigen Steuerpflichtigen gleichgestellt werden, wenn mindestens eine der folgenden Angleichsbedingungen erfüllt ist...".Ich weiss natürlich nicht, was passiert, wenn jemand so viele Überstunden macht, dass es im Verhältnis den Betrag der in 50 Tagen erzielt wird, übersteigt.


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info
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9 Monaten  ago  

Bei den 50 Tagen geht es aber um Arbeitszeit ausserhalb von Luxemburg, hier dreht es sich aber offensichtlich um Arbeitszeit innerhalb von Luxemburg, hat also mit der 50 Tageregelung nix am Hut.

Allerdings frage ich mich nach wie vor wie Überstunden "Weisse Einkünfte" darstellen können wenn die in der LU Steuererklärung explizit im Feld 734 erfasst werden und somit in die gesamt Steuerdarstellung von Luxemburg übernommen werden.


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Andi81
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9 Monaten  ago  

Definitiv leider ja 😥 


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Andi81
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9 Monaten  ago  
Posted by: Markus2409

Die nächste spannende Frage: 90% Regelung: steht da nicht auch, dass 90% des Einkommens des Grenzgängers in Lux zu versteuern sind. Kann man sich jetzt am Ende durch Überstunden aus der Steuerklasse 2 schießen und wird damit gleich doppelt bestraft?

Definitiv leider ja 😥 


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Toleranter
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9 Monaten  ago  

Hinzu kommt:

Grenzgänger, die bisher zu keiner Stuererklärung in DE verplichtet sind/waren, werden

dann generell - sobald eine Überstunde in LUX gemacht wurde - in DE steuerpflichtig ...

Da kommt eine administrative Welle auf das Finanzamt DE zu, die bei der schon eng bemessenen Personalstärke kaum zu bewältigen sein wird, und dies für mitunter "Zwei-Euro-Fünfzig" ...

Da wurde wohl beim aushandeln nicht weitergedacht ...

Bin gespannt, wie dies enden wird


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PsstGeheim
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9 Monaten  ago  
Posted by: info

Bei den 50 Tagen geht es aber um Arbeitszeit ausserhalb von Luxemburg, hier dreht es sich aber offensichtlich um Arbeitszeit innerhalb von Luxemburg, hat also mit der 50 Tageregelung nix am Hut.

Allerdings frage ich mich nach wie vor wie Überstunden "Weisse Einkünfte" darstellen können wenn die in der LU Steuererklärung explizit im Feld 734 erfasst werden und somit in die gesamt Steuerdarstellung von Luxemburg übernommen werden.

Das Formular 100D bezieht sich nicht auf Einkünfte die an x Tagen ausserhalb Luxemburgs erzielt wurden sondern schreibt "bei denen ein anderer Staat als Luxemburg gemäß einem Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht innehat". Das würde in diesem Fall für die Überstunden gelten. Diese Einkünfte werden den in Luxemburg steuerpflichtigen gleichstellt, sofern "das maximal 50 Arbeitstagen entspricht". 

Insgesamt stimme ich zu, es muss dringend eine Klärung her von steuerfachkundlicher Stelle. Auch im Sinne der lux. Unternehmen und der Attraktivität des Standorts.


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lilischlumpf
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9 Monaten  ago  

Finanzamt D forderte Steuerunterlagen an. Laut Steuerberater rückwirkende Besteuerung der Überstunden bis 2021 möglich. Hat schon jemand einen neuen Bescheid, gegen diesen Widerspruch eingelegt? 


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9 Monaten  ago  

Sind die Steuererklärungen der letzten Jahre ab 2021 denn noch offen bei dir bzw. keine abgegeben worden ? Oder hast du einen Steuerbescheid erhalten und jetzt fordert das Finanzamt auf diesen neue Unterlagen ?


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Markus2409
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9 Monaten  ago  

Meine 2022 ist bearbeitet und jetzt wurde eine Gehaltsaufstellung angefordert. Muss ich bis Ende des Monats einreichen.

für mich widerspricht es aber eigentlich der Steuergerechtigkeit, wenn ich jetzt mehr Steuern bezahlen müsste als jemand anders mit identischen Einkünften, der einige Monate schneller bearbeitet wurde. Da es bei mir um eine größere Summe ginge, würde ich wohl definitiv widersprechen und dann auch vor Gericht gehen.


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Manta1
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9 Monaten  ago  

Die Regelung gilt doch erst ab 2024...


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Markus2409
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9 Monaten  ago  

In dem Dokument steht, dass es auf noch offene Fälle angewendet werden soll. Siehe Seite 14 von dem Abkommen vom 15. Januar. Ich finde es auch befremdlich, dass „während des Spiels die Regeln geändert werden können“.