Die am 01. Januar 2017 in Kraft tretende Steuerreform sieht folgendes vor: Falls das Kapital, welches im Rahmen eines Bausparvertrags angespart wurde, nicht für persönliche Wohnzwecke verwendet wird, sind in der Zukunft keine Steuervergünstigungen mehr im Rahmen für alle zukünftig abgeschlossenen Bausparvertrags möglich.
Die Bausparverträge müssen zur Finanzierung einer Immobilie, die vom Steuerpflichtigen für eigene Wohnzwecke genutzt wird (Bau, Erwerb, Umbau einer Immobilie oder Erwerb von Baugrund zur Errichtung einer Immobilie), geschlossen werden. Es handelt sich also um die Finanzierung der Hauptwohnung (Zweitwohnungen oder zu vermietende Gebäude sind ausgenommen);
Anders formuliert: die sehr attaktive Möglichkeit nach 10 Jahren frei über sein Bausparguthaben zu verfügen ist nun dahin, wenn man nicht die Steuervergünstigungen zurückzahlen will.