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SP95 steigt (geringfügig)
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Annini
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9 Jahren  ago  

Veröffentlicht am Freitag, 7. Juli 2017 um 13:41 Von Max Lemmer

Ab dem 1. Januar kommenden Jahres gelten zwei Modelle zur Besteuerung von Doppelverdiener-Haushalten. Gebietsansässige Ehepaare werden automatisch in die Steuerklasse 2 eingestuft, es sei denn, sie bestehen darauf, individuell besteuert zu werden. Doppelverdiener-Ehepaare, die im Ausland leben, müssen hingegen einen Antrag stellen und sämtliche Angaben in Bezug auf ihr Einkommen einreichen.

Um ebenfalls in den Genuss der Steuerklasse 2 zu kommen, muss das gemeinsame Einkommen mindestens zu 90 Prozent in Luxemburg erwirtschaftet werden, andernfalls wird die Steuerklasse 1 angewendet. Besonders für Rentner, die mehrere Bezüge aus verschiedenen Ländern beziehen, bedeutet diese Regelung finanzielle Einbußen.

Regierung führt neues Kriterium ein

Seit längerem beklagen sich die Gewerkschaften über diese "Ungerechtigkeit". Der LCGB fordert eine hundertprozentige Gleichbehandlung. Nach drei Treffen zwischen OGBL, LCGB und Finanzminister Pierre Gramegna, will die Regierung nun die Steuerreform punktuell anpassen. Dabei wird den Ansprüchen der Gewerkschaften nur zum Teil Rechnung getragen.

An der 90-Prozent-Regel hält Finanzminister Gramegna weiterhin fest. Um den Grenzgängern dennoch teilweise entgegenzukommen, will die Regierung ein zusätzliches Kriterium einführen. Ehepaare, die die 90-Prozent-Regel nicht erfüllen, sollen künftig der Steuerklasse 2 angehören, unter der Voraussetzung, dass das im Ausland erwirtschaftete Einkommen einen festgelegten Betrag nicht überschreitet.

Fortgeschrittene Verhandlungen

"Luxemburger Wort"-Informationen zufolge, soll dabei der Mindestbetrag der Steuertabelle angewendet werden. Im Klartext heißt das, dass nicht gebietsansässige Ehepaare, die weniger als 90 Prozent ihres Einkommens in Luxemburg beziehen, trotzdem das Recht auf die Steuerklasse 2 zusteht, wenn das ausländische Erwerbseinkommen nicht mehr als 11.265 Euro beträgt. Dabei handelt es sich mehr oder weniger um einen Bruttobetrag.

Die Verhandlungen mit den Gewerkschaften zur Anpassung der Steuerreform seien weitgehend abgeschlossen, sagte Gramegna am Donnerstagabend in Belval am Rande einer Konferenz über die Steuerpolitik in Bezug auf Privatpersonen. Nach Einschätzung des Finanzministers sollen noch im Juli konkrete Ergebnisse vorliegen. Das entsprechende Gesetz soll noch vor Jahresende abgeändert werden.

Gewerkschaften reagieren unterschiedlich

Fraglich bleibt, ob die Gewerkschaften den Kompromiss schlucken werden. Am Donnerstag betonte der beigeordnete LCGB-Generalsekretär Christophe Knebeler anlässlich einer Pressekonferenz, dass seine Gewerkschaft eine "Diskriminierung" der verheirateten Grenzgänger bei der Besteuerung nicht weiter hinnehmen werde. Gefordert wird, dass sämtliche Ehepaare, die in Luxemburg ein Einkommen beziehen, in die Steuerklasse 2 eingestuft werden, ohne im Vorfeld Bedingungen erfüllen zu müssen.

Beim OGBL stoßen die jüngsten Vorschläge von Finanzminister Pierre Gramegna auf wesentlich mehr Zustimmung. "Auch wenn die Lösung, die nun vorliegt, uns nicht ganz zufriedenstellt, können wir damit leben", sagte OGBL-Gewerkschaftssekretär Jean-Claude Bernardini gegenüber dieser Zeitung. Derzeit warte man noch auf die endgültige Entscheidung der Regierung. Zudem müssen die OGBL-Gremien den Kompromiss noch absegnen.

Die Abschaffung der 90-Prozent-Regel wäre schwer zu bewerkstelligen gewesen, da die bilateralen Steuerabkommen mit den Nachbarländern hätten abgeändert werden müssen, so Bernardini. Im Gegensatz zu Pierre Gramegna schließt man beim OGBL jedoch nicht aus, dass einige Grenzgänger die sich anbahnende Regelung anfechten werden.

Änderungen bei der Individualbesteuerung

Zum 1. Januar wird die Individualisierung der Steuer für Verheiratete eingeführt. Damit für niemanden finanzielle Einbußen entstehen, wird sie optional. Sowohl die Einwohner Luxemburgs als auch die Grenzgänger können diese Möglichkeit nutzen. Ehepaare, die individualisiert besteuert werden möchten, müssen vor Beginn des Steuerjahres eine Anfrage einreichen. Die Regierung zieht jedoch in Erwägung, dass die Individualisierung in Zukunft auch rückwirkend angefragt werden kann. Zumindest in diesem Punkt liegen Minister Gramegna und die Gewerkschaften auf der gleichen Wellenlänge.


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luxlex
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9 Jahren  ago  

Um ebenfalls in den Genuss der Steuerklasse 2 zu kommen, muss das gemeinsame Einkommen mindestens zu 90 Prozent in Luxemburg erwirtschaftet werden, andernfalls wird die Steuerklasse 1 angewendet.

Gemeinsames Einkommen??? Ist das nicht eine Fehlermeldung?


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info
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9 Jahren  ago  

Sachlich absolut richtig. Da gab es auch keine wirkliche Änderung, wurde mehrfach hier schon besprochen. Doppelverdiener werden wohl alle in den Individualsteuersatz wechseln müssen.


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DrPepper
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9 Jahren  ago  

Nur dass von einem Individualsteuersatz in dem Bericht keine Rede ist. Es wird nur geschrieben, dass man als Grenzgänger von Steuerklasse II in Steuerklasse I zurückgestuft wird und damit deutlich schlechter da steht als Gebietsansässige in Steuerklasse II.


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sushil
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9 Jahren  ago  

Macht die OGBL eigentlich die lux. Steuererklärung für beide Ehepartner, oder müssen dann tatsächlich beide Mitglied sein?


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nickonly
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9 Jahren  ago  

@info:

Die meisten gingen wohl davon aus, dass für die 90% Grenze lediglich das Einkommen desjenigen zählt, der in Luxemburg arbeitet und nicht das Gesammteinkommen.

Herr Wonnebauer hat just dazu vor einigen Tagen eine News geschrieben, in dem er genau dieses Gerücht, das jetzt womöglich wahr wird sofern der Artikel korrekt ist, als falsch bezeichnet hat.

Fazit: Wenn das so kommt ist es schon der GAU für alle Doppelverdienerpaare, bei denen ein Part Grenzgänger ist.


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info
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9 Jahren  ago  

@DrPepper Wer lesen kann ist klar im Vorteil, natürlich steht die Erklärung im Artikel.

Für alle anderen, 90% werden im Steuerrecht an 2 Stellen aufgeführt. Bitte hört auf das zu vermischen. Bon weekend.


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Jack
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9 Jahren  ago  

Kann man denn als Grenzgänger den Individualsteuersatz überhaupt beantragen? Wie würde das funktionieren?


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Kurtis
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9 Jahren  ago  

Ich denke, hier Bedarf es einer Klarstellung zwischen der Frage von nickonly und Antwort darauf von info:

nickonly gibt zu bedenken, dass, wenn beide Einkommen eines Grenzgängerehepaares, also das Luxemburger UND das Deutsche zusammen, 90% in Luxemburg erreichen müssten, es zum Disaster für die meisten Ehepaare (Einer in Lu, einer in DE) käme. Grund: Ist quasi unmöglich, dies zu erreichen

Demgegenüber steht eben auf der Seite von Wonnebauer:

Auszug: "Im Umlauf ist in 2017 folgendes Gerücht: Die Steuerklasse 2 werde Grenzgängern nur noch erteilt, wenn sie mehr als 90% der Einkünfte in Luxemburg erzielen. Dies ist falsch. Dies steht so nicht im Steuergesetz. Vielmehr wird zukünftig nur noch zwischen der Steuerklasse 1 und 2 unterschieden. Verheiratete Grenzgänger erhalten grundsätzlich die Steuerklasse 1. Nur auf Antrag erhalten sie die Steuerklasse 2. Der Steuerklasse 2 wird dann jedoch ein globaler Steuersatz hinzugefügt. Die 90%-Grenze hat damit erstmal nichts zu tun. Deren Bedeutung bleibt nach wie vor unverändert: Wer als Grenzgänger 90% SEINES Einkommens in Luxemburg erzielt, kann nach wie vor von dem Recht Gebrauch machen, eine Steuererklärung in Luxemburg abzugeben. Dabei muss er allerdings auch die deutschen Einkünfte angeben. Dies war in der Vergangenheit jedoch genauso. All dies bleibt unverändert. Es gibt schließlich schon mehrere 1.000 Grenzgänger, die nach genau diesem Prinzip schon seit Jahren Steuererklärungen abgeben. Auszug ENDE

Wer hat nun Recht ?


Anonymous
Anonyme

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9 Jahren  ago  

Ich habe auch mal noch eine Verständnisfrage: Zur Zeit ist es bei mir so, dass ich Rente aus Lux. und aus D erhalte. In Lux. habe ich Steuerklasse 1a. Meine komplette Einkünfte haben wir bislang in einer Steuererklärung in D angegeben, da meine Frau Einkommen in D hat. Hier musste ich meine Lux. Rente ja auch angeben. Soweit so gut. Bedeutet die Steuerreform für mich ab Januar nun, dass ich statt Steuerklasse 1 a die 1 bekomme, ich also auf meine Lux. Rente finanzielle Einbußen habe, ich diese aber im Gegenzug nicht mehr bei der dt. Einkommensteuererklärung angeben muss, auch nicht unter Progression - ansonsten würde sie doch zweimal steuerlich gerechnet.

Oder habe ich einen Denkfehler???? Ich weiß, manche verstehen diese ganze Materie, aber ich verstehe sie halt einfach nicht. Im Grunde genommen interessiert mich nur, was ich unter dem Strich ab nächstem Jahr weniger habe!!!

Danke für jede Hilfe!


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Grenzgaenger2014
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9 Jahren  ago  

Wenn beide Ehepartner Grenzgänger sind, in Luxemburg arbeiten und auch schon beide in 2017 Klasse 2 haben + gemeinsam veranlagt sind bekommen diese aber automatisch die Klasse 2 zugeteilt oder sehe ich das falsch?


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nickonly
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9 Jahren  ago  

@Kurtis:

Danke für die Klarstellung. Grundsätzlich würde ich einem Steuerberater mehr Glauben schenken als einer Tageszeitung. In diesem Fall könnten die aktuellen Entwicklungen jedoch die Ursache dafür sein, dass die Aussage von Herrn Wonnebauer nachträglich falsch ist.

In diesem Beitrag schreibt Herr Wonnebauer übrigens auch folgendes:

Vergleicht man die Steuerreform mit dem deutschen Steuergesetz, erkennt man, dass Grenzgänger nach Deutschland, also die in Deutschland arbeiten, wesentlich schlechter gestellt sind. Diese haben überwiegend gar nicht die Möglichkeit, die Steuerklasse 3 für Verheiratete zu erreichen. Nach dem deutschen Steuergesetz muss ein Grenzgänger nach Deutschland mindestens 90 % des Haushaltseinkommens in Deutschland erzielen.

Luxemburg verlangt nur, dass 90 % des Grenzgängereinkommens in Luxemburg erzielt werden. Quelle" target="_blank" rel="nofollow">http://www.wonnebauer.de/cms/index.php?id=239#c1317]Quelle[/url]

Vielleicht hat Luxemburg sich einfach nur dem deutschen Steuerrecht angepasst...


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Kurtis
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9 Jahren  ago  

info, where are you ? 🙂


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Jack
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9 Jahren  ago  

Im Gesetz vom 27.12.2016 steht unter Artikel 33 Absatz 2 folgendes: (2) Aux fins du calcul du seuil prévu à l’alinéa 1, entre en ligne de compte l’ensemble des revenus tant indigènes qu’étrangers réalisés au cours de l’année civile. En ce qui concerne les contribuables non résidents mariés, l’alinéa 1 du présent article peut, sur demande, s’appliquer lorsque l’un des époux satisfait à la condition du seuil d’au moins 90 pour cent du total de ses revenus tant indigènes qu’étrangers.»

D.h. es muss nur einer die 90% erreichen um die Steuerklasse 2 zu bekommen. Oder sehe ich das falsch?


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rollenderrubel
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9 Jahren  ago  

@Jack: Ich denke, der Schwerpunkt liegt auf "sur demande" - auf Antrag. Absatz 1 von Artikel 33 (also der Absatz mit der Schwelle) kann also AUF ANTRAG auf verheiratete Nichtansässige angewendet werden, wenn EIN Ehepartner die 90-Prozent-Anforderung mit seinem Einkommen (Welteinkommen, also luxemb. und nicht-luxemb.) erfüllt.