Sofern der Alleinverdiener Einkommen außerhalb von Luxemburg hat JA, sonst NEIN.
Guten Morgen. Wird einem denn in dem Schreiben vom Finanzamt Lux. irgendwie geraten, welche Konstellation besser ist oder muss man das ganz alleine entscheiden? Ich als Laie (Asche über mein Haupt) bin nicht in der Lage und kann mir ausrechnen, was nun für uns besser ist. Ich Rente Lux. und Deutschland, Partnerin Einkommen aus D - bisher Steuerklasse 1 a in Lux.
Habe noch keine Post vom FA aus Lux bekommen, von daher weiss ich nicht was genau gefragt wird. Ich vermute bei Auskuenften zum Einkommen des Partners in Deutschland sind die 'zu versteuernden Einkuenfte' anzugeben. Also Bruttoarbeitslohn (Einkuenfte aus nichtselbstaendiger Arbeit) abzgl aller abziehbaren Sonderausgaben etc.. Korrekt? Falls man den offiziellen Lohnsteuerbescheid aus Deutschland fuer 2016 noch nicht hat, gibt man wohl an, was man auch in die Deutsche Steuererklaerung geschrieben hat. Gruesse
Also,
bei einem Progressionsvorbehalt wird einfach das Gesamtbrutto-Gehalt genommen und das wir dann als fiktiven Einkommen zur Bestimmung des Satzes herangezogen, ohne irgendwelche Abzüge. Es läuft zu diesem Theme allerdings eine Klärung beim EuGH in Luxemburg bei dem es genau darum geht ob denn die Sozialversicherungsbeiträge von diesem fiktiven Einkommen abgezogen werden können. Das ist so zum Beispiel bei der Berücksichtigung des Lux Einkommens in DE.
wie kann denn einfach das Gesamtbrutto-Gehalt genommen werden? Bei der normalen Steuererklaerung werden ja auch vorher alle moeglichen Sonderausgaben abgezogen bevor ganz am Ende der Steuersatz berechnet wird.
Wobei man wohl so oder so nicht einfach das zu versteuernde Einkommen aus dem deutschen Steuerbescheid nehmen kann, da es ja Unterschiede gibt was man in Lux bzw DE als Sonderausgaben abziehen kann. E.g. LUX Zinsen fuer Darlehn in selbstbewohnter Immobilien vs DE Zinsen fuer Darlehn in vermieteten Immobilien
Alle die bald Post bekommen sollten hier einen Blick rein werfen und sich selbst fragen ob es in der Vergangenheit mit den Steuern und den Sozialversicherungen ordentlich gemacht wurde.
http://www.ogbl.lu/frontaliers-allemands/files/2011/10/steuerfragen_2015.pdf
Das ist so im wesentlichen alles noch gültig, also hoffe ich das Vermieter, MiniJober, Verpächter uä sich klar darüber sind welche Konsequenzen es haben wird wenn Luxemburg im Brief erstmals über etwas erfahren wird. Die Angaben werden übrigens mit Deutschland online gegen geprüft.
Für den Teil der Sozialabgaben die sich auf das in Deutschland zu versteuernde Einkommen beziehen kannst du die Sozialabgaben abziehen, zumindest die die auch in DE vorgesehen sind (z.Bsp. Rentenbeiträge als Sonderausgaben).
Beispiel: Grenzgänger in Lux beschäftigt, keine sonstigen Einnahmen in DE aber DBA 25% in DE oder besser ausserhalb von Luxemburg. D.H. in DE muss man die 25% versteuern inklusive Progressionsvorbehalt. Von den 25% kann man dann 25% der Rentenversicherungsbeiträge in Lux und auch die Krankenversicherungsbeiträge angeben und abziehen. Andere Werbungskosten und Sonderausgaben können natürlich auch angegeben werden wie Spenden, Fahrtkosten, .... Die restlichen 75% werden ohne Abzüge beim Progressionsvorbehalt berücksichtigt.
äh, leider nicht verstanden, was meinst du mit "keine sonstigen Einnahmen in DE aber DBA 25% in DE "? Also, Grenzgänger verdient in Lux 50T plus 10T Zinsen oder Mieteinnahmen in D. Kann man bei der Angabe des lux. Einkommens in D die Sozialabgaben aus Lux abziehen, also z.B. nur 45T angeben? Danke für eine Klarstellung 😉
Nein, Fredde hat doch weiter oben geschrieben, dass man beim Progressionsvorbehalt in D bei Angabe des lux. Gehaltes die in Lux gezahlten Sozialabgaben abziehen könne, zumindest habe ich das so verstanden. Ich habe bisher immer das lux. Brutto angegeben und hatte schonmal beim Trierer FA angefragt und die hatten mir erklärt, die lux. Sozialabgaben könnten nicht abgezogen werden.