Guten Tag,
zunächst beachten Sie, dass die folgenden Aussagen keine Rechts- oder Steuerberatung für Ihren konkreten Fall darstellen, sondern allgemeiner Natur sind, und nicht die individuelle Beratung durch einen Steuerberater/Expert-Comptable ersetzen.
Eheleute, die nicht dauernd getrennt leben werden auf Antrag auch dann zusammenveranlagt, wenn einer der Eheleute keinen Wohnsitz oders seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Luxemburg hat. Voraussetzung ist allerdings, dass 90% der weltweiten beruflichen Einkünfte in Luxemburg erzielt werden. Auf Antrag soll die Steuerklasse 2 bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren (auf der Lohnsteuerkarte) gewährt werden, sofern diese Voraussetzung voraussichtlich erfüllt sein wird.
Es stellt sich jedoch bei Eheleuten, die nicht dauernd getrennt leben und von denen einer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Luxemburg hat die Frage, ob der Mittelpunkt des Lebensinteresses im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens nicht weiterhin in Deutschland liegt. In solchen Fällen sollte die luxemburgische Steuerverwaltung Steuerpflichtige auch für das innerstaatliche luxemburgische Einkommensteuerrecht als beschränkt steuerpflichtig (nicht ansässig) behandeln. In diesem Fall würde die Steuerklasse 2 bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren gewährt, wenn 50% der weltweiten beruflichen Einkünfte des Haushalts in Luxemburg erzielt werden.
Gerne können Sie zu dieser Frage Kontakt mit uns aufnehmen: www.bt-taxconsulting.com
Mit besten Grüßen, Jakob Breuer