Die 1a ist auch für Verheiratete mit Kindern, nämlich dann wenn man weniger als 50% des Einkommens aus Lux. Bekommt! So ist es bei mir seit 20 ,Jahren
INFO FLASH
SP95 steigt (geringfügig)
keiner sollte sich hier "angegriffen" fühlen. Es ist ein Forum, das u.a. zum Austausch von Fragen dient. Der ein oder andere drückt sich dabei mitunter vielleicht etwas unverständlich aus, was aber oft in der Natur der Sache liegt. Leider ist es aber auch so, dass manche mit "Halbwissen" unbedingt ihre Meinung bestätigt haben wollen. Fakt ist: Steuerklasse 1 ist in Luxemburg für Ledige (übrigens ab 64 Jahren 1A) Steuerklasse 1A ist für Ledige UND Verheiratete, die unter 50% ihrers Haushaltseinkommens in Lux erzielen Steuerklasse 2 ist für Verheiratete, die über 50 % Ihrers Haushaltseinkommens in Lux erzielen. Es gibt weitere Untergliederungen, auch die PACS Geschichte etc, aber dieses hier deckt den Großteil ab 90 % bedeutet: Kann mich als Grenzgänger/pendler wie ein ansässiger in Luxemburg versteuern lassen Die 90% muss EINER der Ehepartner in Lux erzielen. Dass dann bei Zusammenveranlagung BEIDE die 2 bekommen, erschließt sich und Bedarf keiner weiteren Erwähnung hinsichtlich "werden beide Partner mit der 2 versteuert". Hier lag wohl ein "Kommunikationsproblem" vor. Nun dann ...
Beide in Steuerklasse 2 setzt zwingend voraus das eine Steuererklärung gemacht wurde. Dann erst wird der für das Steuerjahr relevante gemeinsame Steuersatz ermittelt. Für 2018 wird für Grenzgänger ein Steuerabschlag aus den deutschen Daten von 2016 ermittelt.
Ich kann nur wiederholen was ich vom Finanzbeamten gehört habe, es wird für Grenzgänger keine gesetzliche Extrawurst bei den Steuerklassen geben.
1a und 2 bleiben, aber durch den Steuerabschlag und durch den Progressionsvorbehalt heben sich die Unterschiede nahezu auf.
Beide Steuerklasse 2 müssen doch sowieso eine Steuererklärung abgeben. Die Personen haben schon lange den Globalsteuersatz. Ich kann ein Lied davon singen . http://www.guichet.public.lu/citoyens/de/impots-taxes/activite-salariee-non-resident/declaration-revenu-non-resident/obligation-fiscale/index.html
Hallo,
zur Verständnis kurze Erläuterung zu der Systemänderung in Luxemburg. Grundsätzlich wird jeder Grenzgänger erst mal in die Steuerklasse 1 gestuft, es sei denn er reagiert und gibt sämtliche Einkünfte (per Definition Einnahmen - Werbungskosten oder Betriebsausgaben) weltweit an. Dass damit nicht nur seine eigenen gemeint sind liegt auf der Hand.
Die Steuerklassenwahl 1 oder 2 kann man nunmehr vergleichen mit der deutschen Veranlagungsform. Einzelveranlagung in D entspricht in etwa der Steuerklasse 1 Zusammenveranlagung in D entspricht in etwa der Steuerklasse 2
Das Prinzip des Progressionsvorbehaltes ist nichts neues, es wurde lediglich lückenfreier codifiziert und wird jetzt auch umgesetzt, weil es in der Vergangenheit viele Grenzpendler gab, die eigentlich nicht in die 2 gedurft hätten und / oder Ihr Welteinkommen nicht erklärt haben.
Deutschland praktiziert dies seit Jahrzehnten. Auslandseinkünfte sind steuerfrei, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt, führen zu einem höheren Steuersatz der steuerpflichtigen Einkünfte. Nur hier beschwert sich seltsamerweise niemand.
Ich als Grenzpendler habe also nun die Wahl: Will ich eine Einzelveranlagung durchführen lassen nur über meine eigenen Einkünfte oder will ich eine Zusammenveranlagung durchführen lassen mit meinen eigenen Einkünften UND den Einkünften meines Partners (man beachte: nach luxemburgischen Recht, also z.B. inclusive Minijob), welche unter Progressionsvorbehalt versteuert werden? Meine Wahl hängt also davon ab, ob die Steuerbelastung unter Steuerklasse 1 / Einzelveranlagung günstiger ist als die Steuerbelastung unter Steuerklasse 2 / Zusammenveranlagung mit einem progressiv erhöhten Steuersatz oder nicht. Dies muss mittels Planrechnungen manuell ermittelt werden. Die Steuerklasse 1a, wie wir sie kennen, stirbt quasi fast aus, da diese nur noch für echte Alleinerziehende heranziehbar ist.
Der Einzige kleine Unterschied zu Deutschland ist, dass Luxemburg einen individuellen Steuersatz anwendet und auf der Lohnsteuerkarte einträgt. Das gibt es in Deutschland so nicht, kann aber beantragt werden. (Stichworte Faktorverfahren & Lohnsteuerkarteneintragungen) Dies ist an sich auch gar nicht so schlecht, denn dies stellt eine gleichmäßige Besteuerung sicher und führt zu geringeren Nachzahlungen am Jahresende bei der Einkommensteuererklärung, welche ich als Konsequenz aus der gewählten Steuerklasse 2 verpflichtet bin abzugeben.
@ Gaulix - soweit kann ich die Aussagen nachvollziehen und daran gibt es auch nichts auszusetzen. Wie von dir beschrieben, ist das in D ja genau so. Bleibt allerdings die Frage, ab welchem Prozentsatz (90% Grenze? und 90% wovon) man die Steuerklasse 2, und damit die Wahl zwischen "Zusammenveranlagung" und "Einzelveranlagung" nicht mehr hat. Wenn diese Grenze tatsächlich bei 90% liegt, wäre das schon eine krasse Steuererhöhung. Bei mir greift dies als Alleinverdiener dann, sobald ich > 19 Tage ausserhalb Lux. tätig bin. Bin leider jedes Jahr knapp drüber.
@DrPepper85
ab Seite 3 wird es erklärt