INFO FLASH
SP95 steigt (geringfügig)
das ist falsch: "Verheiratete werden nur in Klasse 2 versteuert, wenn mindestens einer von beiden 90% all seiner Einkünfte aus Luxemburg bekommt."
In der Klasse 2 wird man versteuert wenn das Einkommen >50% liegt, das ist das einzige was zählt! Die >90% beziehen sich nur auf die Situation ob man eine Steuererklärung machen kann oder nicht.
Fehler verstanden?
Status Quo (Grenzgänger/-Pendler): HAUSHALTSEINKOMMEN über 50% in Luxemburg: => Steuerklasse 2 EINER (falls beide in Luxemburg arbeiten) erwirtschatet 90% seines Einkommens in Luxemburg: => Er/Sie darf sich wie ein in Luxemburg ANSÄSSIGER versteuern lassen, was zur Folge hat, dass die Freibeträge auf BSV, Versicherungen etc. zum tragen kommen. NUR dafür sind die 90% relevant, NICHT für die Ermittlung der eigentlichen Steuerklasse 1, 1A, oder 2.
Ungeklärt bleibt weiterhin, wie die 90% auszulegen sind, sprich: NUR Einkommen aus unsselbstständiger Arbeit ? Einkommen zzgl. Mieteinnahmen in Deutschland? Einkommen zzgl. Kapitaleinkünfte in Deutschland? Einkommen zzgl. Ertrag aus Photovoltaik etc.?
bitte diesen link nutzen: http://www.guichet.public.lu/citoyens/de/impots-taxes/activite-salariee-non-resident/declaration-revenu-non-resident/assimilation-resident/index.html
"Für die steuerliche Gleichstellung mit Gebietsansässigen können sich alle nicht gebietsansässigen Steuerpflichtigen entscheiden, sofern mindestens 90 % ihrer Welteinkünfte (sowohl einheimische als auch ausländische Einkünfte) in Luxemburg steuerpflichtig sind. Es handelt sich sowohl um berufliche Einkünfte (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Pensionen und Renten) als auch um Einkünfte aus Vermögen (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Veräußerungsgewinne, usw.)."
http://mobil.volksfreund.de/nachrichten/region/luxemburg/aktuell/Aktuell-Finanzielle-Ueberraschung;art1715,4536939 Grenzgänger können die Klasse 2 nur noch bekommen, wenn mind. 90 Prozent ihrer Einkünfte aus Luxemburg kommen. Nicht mehr 50 Prozent
@info: "Für die steuerliche Gleichstellung mit Gebietsansässigen können sich alle nicht gebietsansässigen Steuerpflichtigen entscheiden, sofern mindestens 90 % ihrer Welteinkünfte (sowohl einheimische als auch ausländische Einkünfte) IN LUXEMBURG STEUERPFLICHTIG sind." Und da liegt der Hase begraben: Miet- Kapitaleinkünfte etc. sind eben NICHT in Luxemburg steuerpflichtig, sondern in DE. Thema Progression > JA, aber eben nicht bei der Ermittlung der Grenzen ... Dieser LINK hilft wie von mir beschrieben leider nicht weiter - die Punkte bleiben "interpretierbar"
@elfe: Der Artikel ist von 9/2016 / Wonnebauer-LCGB. Habe mir gerade die Broschuere auf der LCGB Seite durchgelesen, sehr interessant ...ABER, festzuhalten bleibt auch dort deren EIGENE Anmerkung auf der ersten Seite:
"Bestimmte Bedingungen der Reform sind weiterhin ungenau oder lassen Interpretationen zu! Es bestehen weiterhin Fragen zur praktischen Umsetzung bestimmter Maßnahmen!
Auf richtig belegbare Fakten werden wir wohl weiterhin warten müssen - alles andere ist stochern im Nebel
http://www.tageblatt.lu/nachrichten/story/Steuerreform-nicht-so-gerecht-wie-es-scheint-31119320?redirect=mobi&nocache=0.415887045674026 Die Gewerkschaften sind am Ball, als kleiner Trost
@info: Bin deiner Meinung, dass es so sein "könnte", aber genau DAS steht aktuell nirgends, ist Interpretation/Auslegungssache, genau wie die letzten Jahre die Frage der generellen Angabe von DE-Kapitaleinkünften in der Lux Steuererklärung ...hier verweise ich auf die Homepage von Herrn Wonnebauer: Auszug: "Müssen Kapitaleinkünfte aus Deutschland nun in der luxemburger Steuererklärung angegeben werden? In dem neuen Steuerformular auf der Seite 9 wurde für das Jahr 2009 eine neue Zeile eingefügt. Grenzgänger sollen hier ihre Kapitaleinkünfte eintragen. Welche Bedeutung hat dies? Nach Artikel 157ter können Grenzgänger wie Ansässige steuerlich behandelt werden, wenn sie mindestens 90 Prozent ihrer Einkünfte in Luxemburg erzielen. Um diese Grenze berechnen zu können, müssen Grenzgänger nun auch Kapitaleinkünfte in Luxemburg angeben? Nein. Denn entscheidend für die 90-Prozent-Grenze sind nur die beruflichen Einkünfte. Also nicht Kapitaleinkünfte und Vermietungseinkünfte. Für die Bemessung des globalen Steuersatzes werden die Kapitaleinkünfte ebenfalls nicht hinzugezogen, da auch bei Ansässigen eine Berücksichtigung aufgrund der Abgeltungssteuer nicht erfolgt. Die Seite 9 braucht also nicht ausgefüllt zu werden. Es bleibt festzuhalten, dass auch in Luxemburg die Anwendung des Steuerrechts immer komplexer wird."
Ich hab jetzt noch mal gelesen und ziehen eine Aussage mit den 50 Prozent zurück. Wenn als eine Person, wo einer nur in Lux arbeitet, mehr als 50 Prozent des Haushaltseinkommens in Lux erwirbt und davon auch noch mehr als 90 Prozent, hat er Anrecht auf Steuerklasse 2. Ein Rentner, der keine 90 Prozent durch die deutsche zusätzliche Rente hat, erhält deshalb die 1. jetzt ist es klar