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Beide Bleifrei-Preise steigen in Luxemburg
Forum / Steuern und Finanzen

Steuerklasse 2 oder 1a?  

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PFLUX
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12 Jahren  ago  

Hallo zusammen,

ich beschäftige mich gerade mit der Frage, welche Steuerklasse für mich in Luxembourg zu wählen ist. Ich werde in Luxembourg arbeiten, meine Frau in Deutschland. Ich könnte Steuerklasse 2 wählen, wenn ich mind. 50% unseres Gesamteinkommens in Luxembourg erziele. Welche Einkünfte werden hier angesetzt? Deutsches Bruttogehalt inkl. aller Zulagen im Vergleich zu luxemburgischem Bruttogehalt?

Für mich ist diese Regel auch noch nicht so ganz nachvollziehbar, warum man plötzlich eine nicht unbeachtliche Menge an Steuern mehr zahlen muss, wenn man weniger als 50% des Einkommens in Luxemburg erwirtschaftet. Normalerweise ist es doch eher umgekehrt (also bei größeren Einkünften=höherer Steuersatz).

Bei uns ist es dummerweise gerade grenzwertig, da die Bruttogehälter annähernd gleich sind und das Gehalt meiner Frau durch unregelmäßige Zulagen geringfügigen Schwankungen ausgesetzt ist. Und der Unterschied zwischen 2 und 1a ist ja schon beachtlich. Bin halt am überlegen, ob ich es drauf ankommen lassen soll, und dadurch eine eventuelle Steuernachzahlung riskiere. Vielen Dank schon mal für Eure Antworten.

Gruß Peter


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butzel1
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12 Jahren  ago  

Hallo! Soweit ich weiß, ist es nicht an dir eine Steuerklasse zu "wählen", sondern du musst dem Steuerbüro nachweisen dass du mehr als 50% des Haushaltseinkommens verdienst. Hier zählt jedoch nicht das Brutto sondern da werden noch diverse Dinge in Abzug gebracht. Am besten rufst du beim Steuerbüro an und erkundigst dich...


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butzel1
207 Messages

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12 Jahren  ago  

Der Nachweis für das Steuerbüro muss übrigens durch die letzten drei Monatslohnabrechnungen von beiden Ehepartnern erbracht werden... Ich persönlich denke dass es eher auf die 1A hinausläuft, denn ich kann mich erinnern dass das lux. Brutto deutlich höher sein musste um nach Abzug aller relevanten Beträge noch mehr als 50% zu verdienen. Das ist aber nur meine subjektive Erinnerung...


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LuxusFux
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12 Jahren  ago  

Hallo zusammen,

ich finde im Netz widersprüchliche Angaben zu dieser Grenze. Bisher bin ich immer von der 50% Grenze ausgegangen. Kann es sein, dass dies geändert wurde?

Hier" target="_blank" rel="nofollow">http://www.guichet.public.lu/citoyens/de/citoyennete/demenagement/carte-impot/demander-modifier-fiche-impot/index.html]Hier[/url] steht etwas von 90%:

Ein steuerlich wie ein Gebietsansässiger behandelter Arbeitnehmer, dessen Ehegatte in einem anderen Land steuerpflichtig ist (die Eheleute leben nicht getrennt) Dabei handelt es sich um Eheleute, von denen ein Ehegatte EU-Beamter ist und seinen steuerlichen Wohnsitz in seinem Herkunftsland behalten hat, während der andere Ehegatte in Luxemburg steuerpflichtig ist.

Betroffen sind ebenfalls Eheleute, bei denen einer der Ehegatten Lohnempfänger ist, als gebietsansässiger Steuerpflichtiger behandelt wird und aufgrund der in seinem Herkunftsland geltenden Vorschriften dort nicht mehr steuerpflichtig ist, während der andere Ehegatte in seinem Herkunftsland steuerpflichtig ist.

In solchen Fällen muss der gebietsansässige Lohnempfänger seine Lohnsteuerkarte anhand des Vordrucks 164 R ändern lassen, damit Steuerklasse 2 auf ihn angewandt werden kann, sofern 90 % des beruflichen Einkommens des Haushalts während des betreffenden Steuerjahres in Luxemburg erzielt werden und die Eheleute eine gemeinsame Einkommensteuererklärung in Luxemburg einreichen.

Auch im Formular zur Beantragung der Steuerkarte wird von 90% gesprochen.

Weiß jemand was genaueres?

Vielen Dank


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herbea
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12 Jahren  ago  

uiuiui.... hier wird aber alles durcheinander gewürfelt.... Also für die Steuerklasse gilt die 50% Grenze ob man die Klasse 1a oder die 2 bekommt. Von demjenigen der in Lux arbeitet, müssen dann wiederum mindestens 90% des Welteinkommens (also nicht nur Gehalt sondern auch Miete, die eventuell in D erzielt wird, Kapitaleinkünfte usw.) in Luxemburg erzielt werden, damit man überhaupt als Grenzgänger wie ein in Luxemburg Ansässiger behandelt werden kann. Ansonsten, wenn die 90% nicht erreicht werden, kann man keine Steuererklärung in Lu machen. In dieser Konstellation bei fast gleichem Einkommen ist es in der Regel nicht rentabel eine Steuererklärung abzugeben, da in Luxemburg immer eine Zusammenveranlagung der Ehegatten gemacht wird. Damit wird der Steuersatz dementsprechend erhöht. Die Absetzmöglichkeiten reichen normalerweise nicht aus um diesen Effekt wieder zu "neutralisieren". Um auf die Steuerklassen zurückzukommen, ist richtig, dass man den Nachweis erbringen muss, wie oben von butzel1 erklärt.

Gruss herbea


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LuxusFux
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12 Jahren  ago  

Das hatte ich bisher auch gedacht, aber hier die Originalformulierung aus dem Antrag zur Steuerkarte, der mich letztlich verwirrt hat:

Ehegatten (verheiratete Personen), bei denen der eine ansässiger Steuerpflichtiger ist während der andere eine nichtansässige Person ist, die gemeinsam Antragsteller einer Zusammenveranlagung gemäss des Steuertarifs der Steuerklasse 2 sind, müssen ihr berufliches Einkommen vom 1.1. bis 31.12.2013 schätzen. Der ansässige Ehepartner muss mindestens 90% des beruflichen Einkommens (Gewerbe-, Landwirtschafts oder Forstwirtschaftsbetriebe, freie Berufe, nichtselbständige Arbeit und Pensionen/Renten) des Haushaltes in Luxembourg erzielen. Der Antrag muß von beiden Ehepartnern unterschrieben werden. Im Laufe des Jahres 2014 müssen sie ebenfalls den Vordruck 100 2013 ausfüllen. Der Antrag unterliegt den Bedingungen von Artikel 3, Buchstabe d) LIR, Punkt 2.1.d)

und die entsprechende Berechnung:

A. vorraussichtliches jährliches inländisches (luxemburger) berufliches Einkommen des in Luxemburg ansässigen Steuerpflichtigen B. vorraussichtliches jährliches ausländisches berufliches Einkommen des in Luxemburg ansässigen Steuerpflichtigen C. vorraussichtliches jährliches in- und ausländisches berufliches Einkommen des nicht in Luxemburg ansässigen Steuerpflichtigen D. = A. + B. + C. = vorraussichtliches jährliches berufliches Einkommen des Haushaltes A. / D. = Schwelle oder Prozentsatz des vorraussichtlichen jährlichen inländischen (luxemburger) beruflichen Einkommen des Haushaltes, des in Luxemburg ansässigen Steuerpflichtigen

Mir ist es ja recht, wenn die 50% gilt, davon ist aber nirgends im Antragsformular die Rede. DIe andere 90% Hürde war mir schon bewusst, aber die Berechnung sagt etwas anderes.


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herbea
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12 Jahren  ago  

Obacht!!! Gemeint ist hier der Fall wo einer der Ehegatten in Luxemburg wohnt! Z.B. einer der unter der Woche in Lux ein Zimmer hat und am Wochenende zur Familie nach Hause in Köln, Frankfurt oder Brüssel fährt. Der typische Grenzgänger ist nicht ansässig in Lux! der ist trotz allem Nichtansässig in Lux!!!

Bring nicht alles durcheinander!


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LuxusFux
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12 Jahren  ago  

Aber in der Erklärung steht ja auch:

"Betroffen sind ebenfalls Eheleute, bei denen einer der Ehegatten Lohnempfänger ist, als gebietsansässiger Steuerpflichtiger behandelt wird und aufgrund der in seinem Herkunftsland geltenden Vorschriften dort nicht mehr steuerpflichtig ist, während der andere Ehegatte in seinem Herkunftsland steuerpflichtig ist."

und das betrifft doch den Grenzgänger, oder liege ich da falsch?


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herbea
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12 Jahren  ago  

Ich habe das doch oben erklärt! Wenn Du in D wohnst und in Lu arbeitest bist Du trotzdem noch immer in D steuerpflichtig! Kapitaleinkünfte, eingenommene Mieten etc. sind immer noch in D steuerpflichtig und Du bleibst auch dann noch immer in D unbeschränkt steuerpflichtig, wenn Du keine Einkünfte hast, die der Steuer in D unterliegen (zB wegen Freibetrag). Die gemeinten Fälle hab ich in dem vorherigen post erklärt.... ist halt nicht einfach mit den Steuern!


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LuxusFux
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12 Jahren  ago  

@herbea: Vielen Dank, jetzt ist der Groschen gefallen. Das Wort steuerpflichtig war entscheidend. Dann sollte ja alles gut werden 🙂

Ich habe jetzt auch das richtige Formular gefunden (hatte bisher das falsche benutzt) und hier steht eindeutig:

Nichtansässige verheiratete Steuerpflichtige, die tatsächlich auf Dauer nicht getrennt leben, werden in der Steuerklasse 1A besteuert. Jedoch werden sie in der Steuerklasse 2 besteuert, wenn sie mehr als 50% (Schwelle) des beruflichen Einkommens ihres Haushalts (Gewerbe-, Landwirtschaftsoder Forstwirtschaftsbetriebe, freie Berufe, nichtselbständige Arbeit und Pensionen/Renten) in Luxemburg erzielen.