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SP95 fällt in Luxemburg wieder unter 1,45 €/l
Forum / Steuern und Finanzen

Steuererklärung Sonderausgaben  

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Dudelhorn
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13 Jahren  ago  

Hallo, Hurra! Meine Steuerbescheide 2008 und 2009 sind eeeeendlich bearbeitet. Es gibt aber meiner Meinung nach Unstimmigkeiten in der Berechnung: Vieleicht kann jemand hier im Forum meine Erläuterung nachvollziehen und mir mitteilen, ob das alles seine Richtigkeit hat:

Von meinem bereinigten Brutto (nach Abzug der Werbungs- und Fahrtkosten) wurden die Sozialabgaben (Beiträge gem. Art. 110 von der Steuerkarte), ein Pauschbetrag der Sonderausgaben in Höhe von 480 Euro, und ein Arbeitnehmerfreibetrag in Höhe von 600 Euro abgezogen.

1. Zusätzlich als Sonderausgaben hatte ich jedoch auch Schuldzinsen, sowie Versicherungsprämien (Deutsche Gesellschaften für Risikoleben, Kapitalversicherung, BU, Unfall- und Privathaftpflicht) auf der Anlage DS angegeben. Keine dieser Sonderausgaben wurden berücksichtigt. Eine Begründung dazu war nicht aufgeführt 2. Zusätzliche Rentenzusatzversicherungen (Deutsche Gesellschaft) die ich als Prämie einer Altersvorsorge angeben hatte, wurden abgelehnt, da diese nicht im Rahmen des Art.III bis geltend gemacht werden dürfen. (Ich denke mal, dass die Gesellschaft solch einer Versicherung in Luxemburg ansässig sein muss?!) 3. Auf der Anlage L (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) hatte ich den Nutzungswert (-5625,00 Euro) meines Eigenheims respektive die Schuldzinsen geltend machen wollen. Diese abzugsfähigen Schuldzinsen wurden nicht berücksichtigt. In der Begründung steht lediglich „Eigengenutzte Wohnung:Nutzungswert=100 eur.“

Mein Zivilstand ist verheiratet, 3 Kinder, meine Frau arbeitet in Deutschland. Mehr als 50 % des Einkommens meines Haushaltes versteuere ich in Luxemburg.

Meine Fragen: 1. Dürfen die Versicherungsprämien für Leben-, Tod, Kranken- usw nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden? 2. Darf ich die Nutzungswert/Schuldzinsen nicht geltend mache, wenn ich in Deutschland gebaut habe, oder gibt es einen anderen Grund?

Gruß khfranzen


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13 Jahren  ago  

Du darfst keine Versicherungsprämien, Schuldzinsen o.ä. geltend machen. Dein luxembourgisches Einkommen beträgt weniger als 90% des Haushaltseinkommens - ergo ist nichts abzusetzen. Das kreuzt du übrigens auch in der Steuererklärung an (3. Seite ganz unten) - und da wird auch alles andere erklärt.


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Jack
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13 Jahren  ago  

@obiwan Moment mal. Verwechselst du nicht etwas? Die 90% des Einkommens beziehen sich doch nur auf sein persönliches Einkommen, und wenn das nur zu 100% aus der luxemburgischen Tätigkeit besteht kann er alle Sonderausgaben und auch die Schuldzinsen abziehen. Das Haushaltseinkommen bezieht sich nur auf die Berücksichtigung ob er mit der Steuerklasse 2 oder 1A zu versteuern ist. Wenn weniger als 50% des Haushaltseinkommens in Luxemburg zu versteuern ist, dann kann er nicht die Steuerklasse 2 wählen sondern muss mit der Klasse 1A vorlieb nehmen.´

@khfranzen Hast du denn die Seite 3 der Steuererklärung ausgefüllt. Du hättest dort unter der Rubrik "Nichtansässige" unter Punkt B deine Luxemburgischen Einkünfte angeben müssen (soweit du selber keine anderen Einkünfte in deutschland oder sonstwo hast versteht sich). Wenn das eben nicht ausgefüllt wird, behandelt dich die Steuerverwaltung auch wie ein Nichtansässiger nämlich ohne höhere Abzugsmöglichkeiten.


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Toleranter
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13 Jahren  ago  

@Jack: obiwan hat (leider) Recht. Wenn er in Lux eine gemeinsame Veranlagung beantragt und abgegeben hat erreicht er die 90 % nicht, da seine Frau ebenfalls zum Haushaltseinkommen via ihres deutschen Gehaltes beiträgt - denke ebenfalls das dies der Grund der Nichtberücksichtigung ist.


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Jack
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13 Jahren  ago  

Also wenn ihr euch da mal nicht täuscht. Seine Frau trägt zwar zum Haushaltseinkommen bei, aber zur Berücksichtigung ob jemand als Ansässiger behandelt wird, also nach §157 zu versteuern ist, reichen 90% seines inländischen und ausländischen Tätigkeitseinkommens. Zudem steht unter Punkt B1: "Bei Ehegatten, die nicht getrennt leben, genügt es, wenn einer von ihnen diese Bedingung erfüllt. Die selben Bedingungen zählen bei Zusammenveranlagung von Partnern." Wenn er allerdings nur ein Kreuz unter Punkt "C" gemacht hat und nicht unter Punkt "B1" dann darf er zu recht kein Abzug vornehmen. Sicherlich kann man dies aber noch per Einspruch bei der Finanzverwaltung korrigieren lassen.


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Toleranter
235 Messages

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13 Jahren  ago  

@Jack Doch - das haben wir ...:-) Deine Ausführungen stimmen bezgl der 90 % - es reicht wenn einer die 90 % erreicht! Man(n) lernt nicht aus !


Anonymous
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13 Jahren  ago  

ok, dann bin ich hiermit eines Besseren belehrt worden - danke!

Bleibt die Frage, warum khFranzen nichts absetzen durfte. Wäre mal interessant, dies zu erfahren.....


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Dudelhorn
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13 Jahren  ago  

Also, Auf der Seite 3 habe ich nur 1 Häckchen gemacht und zwar ganz unten bei C. (Mehr als 50 % des Einkommensmeines Haushaltes sind im Großherzogtum zu versteuern)

Hätte ich also auch B.1. ankreuzen müssen??

:shocked:


Anonymous
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13 Jahren  ago  

Da, wo die kleine 313 neben dem Kästchen steht (du benutzt doch das Formular 100D, oder?) - "Antrag auf Anwendung der Bestimmungen des 157ter LIR"


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Sofia
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13 Jahren  ago  

Die Lösung ist, dass, wenn Art157ter LIR angewendet wird, das Einkommen der Ehefrau in Luxemburg als Progressionseinkommen angerechnet wird. Damit stellst Du Dich so schlecht (höherer Durchschnittsteuersatz), dass die Anrechnung der Sonderausgaben keinen Vorteil bringt. Art157ter LIR wird aber nur angewendet, wenn der Antragsteller sich dadurch nicht schlechter stellt (Günstigerprüfung). Es scheint so, als habe alles seine Richtigkeit...


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Jack
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13 Jahren  ago  

@Sofia das kann mich mir eigentlich nicht vorstellen. Dann wird er aber schon haarscharf an der Grenze der 50%-Regelung stehen. Ich denke mal das er bedauerlicherweise ein paar Zeilen vertauscht hat. Der Nutzungswert der eigengenutzten Wohnung ist tatsächlich nur 100€ Die Schuldzinsen kommen ein paar Zeilen tiefer, und zwar in das Feld 1047. Der Wert minus die 100€ ergibt dann den Betrag der abgezogen werden kann. @khfranzen Ich würde an deiner Stelle Einspruch einlegen und um eine nachträgliche Beantragung der Versteuerung über Artikel §157 bitten. Dabei würde ich dann auch direkt noch die Korrektur wegen V+V mitteilen und dann abwarten was passiert. Schlechter kannst du dich ja schon nicht mehr stellen. Sollte es dann immer noch zu einer Günstigerprüfung kommen wie "Sofia" geschrieben hat passiert dir nichts denn diese Abrechnung liegt dir ja bereits vor.


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Dudelhorn
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13 Jahren  ago  

@Jack,

Danke für die Tipps. Was bedeutet "Korrektur wegen V+V" ? :shamed:


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Jack
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13 Jahren  ago  

V+V bedeutet Vermietung und Verpachtung, das betrifft die Schuldzinsen Geschichte