Hallo zusammen,
weiß jemand von euch ob man JETZT noch eine Steuererklärung für das Jahr 2012 nachreichen kann??
Also meines Wissens kann man die Erklärung bis zum 31.12.2013 nachreichen (also immer bis zum letzen Tag des Folgejahres). So hab ich es zumindest die letzten zwei Jahre gemacht. Angeblich soll dann aber neuerdings keine Rückzahlung erfolgen (die rechtliche Grundlage hierfür wäre mal interessant). Alles ohne Gewähr und Pistole:bigsmile: Hab meine Steuerbescheide für 2011 und 2012 nämlich noch nicht erhalten.
Also die Annahme der Steuererkläreung bis zum letzten tage des Folgejahres scheint mir wirklich kein Problem zu sein, auch ohne Steuerberater. Ich habe sie die letzten zwei Jahre jeiweils am letztmöglichen (ich drücke mich gerne vor derartigen Aufgaben 🙂 Tag dem zuständigen Sachbearbeiter in die Hand gedrückt und der hat den Eingangsstempel draufgemacht. Denke mal, dass der mir schon gesagt hätte, wenn es zu spät für eine Abgabe gewesen wäre. Nein, was mich interessiert ist die Rechtsgrundlage, dass trotz Annahme der Erklärung keine Rückzahlung bei Abgabe nach dem 31.3 möglich sein soll. Hier im Formum meine ich gelesen zu haben, dass eine verspätete Abgabe, also nach dem 31.3 früher für eine Rückzahlung unschädlich gewesen sei. Dies soll jetzt (angeblich) anders gehandhabt werden. Hat sich die Gesetzeslage geändert? Ist es Willkür (aus der schlechten Finanzlage geboren)?
Also jetzt hab ich mich mal schlau gemacht - hätte ich vielleicht vorher tun sollen.....
Guckst du guichet: http://www.guichet.public.lu/citoyens/de/impots-taxes/activite-salariee-non-resident/declaration-revenu-non-resident/declaration-impot/index.html#panel-5![/url]
und Steuerbüro: http://www.impotsdirects.public.lu/az/d/delais/remise/index.html[/url]
und sinngemäß ein Auszug vom guichet:
"Die Einkommensteuererklärung (Vordruck 100) soll vorzugsweise bis den 31. März des auf das betreffende Steuerjahr folgenden Jahres und unter Einhaltung der bestimmten Sendefristen der verschiedenen Abteilungen der Steuerverwaltung (ACD), bei dem zuständigen Steueramt (je nach Wohnsitz des Steuerpflichtigen) eingereicht werden. ... Die Nichteinhaltung der Fristen kann einen Steueraufschlag von bis zu 10 % der Steuerschuld nach sich ziehen. Das Steueramt kann ferner eine Geldstrafe gegen den Steuerpflichtigen verhängen, deren Höhe davon abhängt, wie schwerwiegend die Verspätung ist, wobei folgendermaßen vorgegangen wird:"
und vom Steueramt: nach dem 31.12. wird nichts mehr anerkannt.