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Forum / Steuern und Finanzen

Steuererklärung DE/LU- Home Office - Arbeitszimmer  

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CreCre
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4 Jahren  ago  

Hallo zusammen,

hat jemand Erfahrungen ob und wie ich mein Arbeitszimmer in der Steuererklärung geltend machen kann?

Ich sitze glücklicherweise fast ausschließlich in DE obwohl mein Arbeitgeber in Luxemburg ist. Dank Corona Regelung ist dies ja ohne weiteres möglich.

Konkret möchte ich wissen:

  • kann ich mein Arbeitszimmer in der deutschen Steuerklärung angeben(Zusammenveranlagung mit Partner/in)?
  • kann ich mein Arbeitszimmer in der Luxemburger Steuererklärung angeben?

Vielen Dank für eure Meinung/Informationen

 


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info
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4 Jahren  ago  

1. In der deutschen Erklärung wird deinem Gehalt alle Absetzmöglichkeiten zugestanden (übrigens ist es in Luxemburg genau so auf der Seite deiner Frau) und was dann raus kommt ergibt den Progressionsvorbehalt.

2. Nun ja, Fahrtkostenpauschale oder HO Kosten das sollte man vorher überschlagen. Entweder hattest du HO Unkosten oder Fahrtkosten, wo jetzt in deiner Situation mehr raus kommt musst du dir schon selbst beantworten.


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Luxi63
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2 Jahren  ago  

Gibt es hier schon Erfahrungen für die "Nach-Corona-Zeit"? Also insbesondere für die beiden folgenden Anwendungsfälle:

Es wird an max. 19 Tagen in DE im HO gearbeitet, also LUX-Steuererklärung

Dazu findet man auf guichet.public.lu:

Die Kosten für die Nutzung eines PC und für die Unterhaltung eines Arbeitszimmers in der eigenen Wohnung sind in der Tat als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis führen kann, dass beides nach objektiven und nachprüfbaren Kriterien ausschließlich oder nahezu ausschließlich (90 % oder mehr) beruflichen Zwecken dient. https://guichet.public.lu/de/citoyens/impots-taxes/pension-rente/depenses-deductibles/frais-professionnels.html

Es wird an mehr als 19 Tagen in DE im HO gearbeitet (aber nicht überwiegend, d.h. z.B. im Rahmen der 25%-Grenze) also DE-Steuererklärung:

Hier muss das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen bilden. In diesem Fall ist der Abzug der tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten unbegrenzt möglich.

Die Frage ist nun z.B. ob sich hier berufliche Betätigung auf den in DE-steuerpflichtigen Anteil bezieht oder auch Einkünfte unter Progressionsvorbehalt einzubeziehen sind!?

Hat jemand schon praktische Erfahrungen für einen der beiden Fälle oder kennt Klarstellungen von einer der beiden Steuerstellen zu dem Themen?