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Forum / Steuern und Finanzen

Status 2014: Nebenjob in Deutschland - Hauptjob in Luxemburg  

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dioskko
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10 Jahren  ago  

Hi Leute, mir ist bewusst, dass diese Frage schön öfters gestellt worden ist. Aber irgendwie ist seit der Änderung im Jahre 2010, keine klare Antwort mehr ersichtlich.

Ich arbeite in Luxemburg bin ledig und wohne in Trier. Meine Frage ist nun, ob es möglich ist, in Deutschland einer "geringfügigen Beschäftigung (Minijob)" bis 450€ in der Gastronomie nachzugehen?

Ich habe mich telefonisch beim Finanzamt Trier erkundigt, deren Antwort lautete: "Sofern Sie nicht über 400€ im Monat kommen, ist das gar kein Problem und ihr Gehalt in Luxemburg bleibt unangetastet"

Jedoch kann ich dieser Aussage nicht ganz Glauben schenken... Gibt es hier jemanden der sich in der selben Situation befindet?


Anonymous
Anonyme

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10 Jahren  ago  

Ich kann zwar keine Antwort auf die Frage geben, aber einen Tipp hätte ich:

Ich würde die Anfrage schriftlich an das Finanzamt schicken und die schriftliche Antwort - so sie sich denn mit der telefonischen Auskunft deckt - fein säuberlich papierhaft ablegen und das Ganze zur Sicherheit einscannen und auf einem externen Datenspeicher ablegen. Damit ist man auf der sicheren Seite.


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corvin
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10 Jahren  ago  

Ein weiterer Tipp von mir: pass auf mit der Sozialversicherung!

Ich vermute zwar dass eine geringfügige Beschäftigung keine Auswirkung auf deine Versicherungspflicht in Lux. hat, bin mir aber nicht sicher. Was passieren kann ist, dass Du mit Deinem vollen (also incl. Lux.) Einkommen in DE versicherungspflichtig wirst und dann die höheren Abgaben für weniger Leistung bezahlst. Dann lohnt sich auch der Nebenjob nicht mehr... Hier soll es auch schon zu gewaltigen Nachzahlungen gekommen sein... 🙁


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Fredde
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10 Jahren  ago  

Die Lösung ist ganz einfach:

Lass dich als Selbständiger einstellen, dann kannst du in DE soviel dazu verdienen wie du willst und es macht nichts bei der Sozialversicherung aus, aber ab 1/3 Mindestlohn musst du dieses Einkommen bei der LUX Sozialversicherung angeben, da in LUX auch Selbstständige Sozialversicherungspflichtig sind. Steuer musst du natürlich in DE zahlen und dabei wir dein LUX Einkommen berücksichtigt (Progressionsvorbehalt) aber mit 400 Euro im Monat solltest du keine Steuern in DE zahlen müssen.

Wie schon hier erwähnt: Die Sozialversicherung ist da Problem wenn du als Angestellter arbeitest, als Selbständiger aber nicht!


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dioskko
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10 Jahren  ago  

Danke erstmal für das zügige Feedback

@Fredde Ich habe noch ein Kleingewerbe laufen, dass ich momentan stillgelegt habe. Also könnte ich monatlich Rechnungen schreiben sofern ich im Gesamten unter den 400€ bleibe?


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Fredde
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10 Jahren  ago  

Der Betrag spiel keine Rolle. Bis ca. 650 Euro braucht man keine Sozialversicherung in LUX zu bezahlen. Du musst das aber dem DE Finanzamt mitteilen und Steuererklärung dort machen. Man sollte dies aber offiziell von der GKV in Bonn bestätigen lassen. Dort gibt es ein Formblatt und die Informieren dann die CCSS in LUX. Die schickt dir dann eine Formblatt in dem du dann bestätigen kannst das du weniger als 1/3 des Mindestlohns in DE als selbständiger verdienst und damit keine Beiträge darauf zahlen musst


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corvin
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10 Jahren  ago  

@Fredde: Als Selbstständiger einstellen lassen??? Entweder du bist selbstständig oder du wurdest eingestellt, aber nicht beides!

Aber gut, ich vermute du meinst das anders. Willst du dioskko dann noch über die möglichen Nachteile einer Selbstständigkeit (ist eigentlich keine Selsbstständigkeit, sondern Gewerbe) informieren? Kündigungsschutz? Urlaub? Mehraufwand bei der Steuererklärung? Umsatzsteuergesetze? Steuerprüfungen? Rechtliche Verpflichtungen? Das ist ja alles nicht so einfach, zumindest muss man sich vorher schlau machen!

Und wie sieht es aus mit Scheinselbstständigkeit? Wenn du nur für einen Auftraggeber arbeitest und keine Mitarbeiter hast etc., läufst du Gefahr, dass irgendwann eine Scheinselbstständigkeit festgestellt wird. Auch hier muss man sich vorher informieren, um nicht Gefahr zu laufen, irgendwann Nachzahlen zu müssen... http://de.wikipedia.org/wiki/Selbstst%C3%A4ndige#Merkmale_einer_sozialversicherungspflichtigen_Besch.C3.A4ftigung

Kommt im Gastgewerbe zwar wahrscheinlich nicht zum Tragen, aber auch das würde ich vorher im Detail abklären: es gibt manchmal auch Sozialversicherungspflicht für Selbstsständige!

Also ich würde mir die Entscheidung nicht zu einfach machen... Gruß, corvin


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Fredde
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10 Jahren  ago  

Bei einem monatlichen Nebeneinkommen von. Ca400 ist das alles ueberhaupt kein Problem! Kleinunternehmer- keine Umsatzsteuer, Angestellt in Lux selbständig in De immer Sozialversicherung nach Lux Recht ohne Ausnahme! Das ist EU Recht! Steuererklaerung muss man so oder so machen wenn man in De und Lux Einkommen hat als kein Mehraufwand Zumindest nicht bei 400 Euro im Monat! Scheinselbstständigkeit sollte bei einen offensichtlichen Nebenjob mit Sozialversicherung in Lux kein Problem sein. Dies wäre nur dann relevant Wenn die Sozialversicherung eventuel in De anfallen könnte! Deshalb mit der GVK in Verbindung setzen Um das offiziell feststellen lassen das Lux zuständig ist!


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corvin
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10 Jahren  ago  

Das hört sich alles so einfach an, wenn du das sagst... 😉 Aber du gibst mir doch recht, dass da mehr dahinter steckt als "Gewerbe anmelden und fertig"? Du gibst mir sicher auch Recht dass es ein wenig schwieriger ist eine Anlage G mit Anlage EüR über ELSTER zu schicken als als 5 Zahlen aus der "Steuerkarte" in die Anlage N zu schreiben? Auch müssen die Ausgangsrechungen Formerfordernisse erfüllen, die man kennen und einhalten muss?

Also ich gebe Dir recht, für jemand der sich damit auskennt - und du scheinst so einer zu sein - ist das alles ein Klacks, aber es gibt viele die sich damit nicht auskennen und es sich leichter vorstellen als es ist. Ich wäre daher einfach vorsichtig mit solchen Empfehlungen...

Ach ja, ergänzend zum fehlenden Urlaub und fehlenden Kündigungsschutz als "Kleinunternehmerischer Aushilfskellner": Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gibts auch nicht...

Ich bin allerdings auch noch nicht wirklich überzeugt, warum die Deutsche Rentenversicherung eine eigentlich versicherungspflichtige Tätigkeit (wenn auch nur geringfügig bei der Bundesknappschaft) als "Selbstständigkeit mit voller Weisungsgebundenheit, nur einem Auftraggeber, vollständig in den Räumen des Auftraggebers und einem Dienst- statt Werkvertrag" einfach so anerkennen sollte. Ob nun in Lux. versichert oder nicht dürfte denen ziemlich egal sein, wenn sie auf ihren Anteil am Arbeitslohn verzichten müssen... gerade wenn es sich um einen offensichtlichen Nebenjob handelt - gerade da ist der Gestaltungsbetrug ja ebenso offensichtlich...

Aber du hast Recht, wenn eine ofizielle Bestätigung da ist, bin ich auch still! (und verwundert) 🙂


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info
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10 Jahren  ago  

Der "Kleinunternehmerischer Aushilfskellner" muss halt wie jeder andere Selbstständige auch mehrere Auftraggeber haben, ansonsten ist es eine Scheinselbstständigkeit und das gibt Ärger.


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Fredde
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10 Jahren  ago  

Das sollte man mal drauf ankommen lasse. Das Problem ist hier der Minijob mit der pauschalen Sozialversicherung. Das ist nicht konform mit der EU Richtlinie nach der die Sozialversicherung nur in einem Staat zu zahle ist. Also: Angestellt Vollzeit in LUX, Minijob in DE. Gehen wir mal davon aus das es weniger als 25% des Einkommens in DE sind , also wäre hier LUX für die Sozialversicherung zuständig, Steuern für DE Anteil in DE, für LUX in LUX. Bei einem Minijob wird aber jetzt pauschal ein Betrag an die Sozialversicherung geschickt was nicht der Regelung entspricht. Hat da jemand schon mal was genaueres herausgefunden? Meiner Meinung nach ist die Lösung mit der Selbständigkeit mit ca. 400 Euro die saubere Lösung da ja selbst wenn es eine Scheinselbständigkeit die Sozialversicherung in LUX zu zahlen wäre und nicht in DE. Wenn also jemand sich beschweren kann ist es die CCSS in LUX und das glaube ich nun nicht! Das ist denen zu viel Arbeit! Alternative wäre die folgende: Minijob in DE, man schreibt dem Arbeitgeber eine Bestätigung das man diese Einnahmen in LUX meldet (Der CCSS) und auch die Sozialversicherung auf diese Beträge in LUX zahlt (ca. 25%) (und das auch tut!). Der Arbeitgeber in DE zahl dann 50% davon also ca. 12,5%. Versteuern muss man das dann in DE immer noch. Der Nachteil bei dieser Lösung ist das hier eventuell die 25% Regelung zuschlägt und damit die Sozialversicherungspflicht in DE landet (sehr schlecht!)


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Fredde
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10 Jahren  ago  

Hier einmal der Link zu dem entsprechenden Formblatt der GKV in Bonn für den Fall der angestellten Tätigkeit in einem Land und der selbständigen Tätigkeit in einem anderen Land:

http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/pdf-Dateien/Antraege883/GME_13_3/GME_13_3.pdf


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anti43
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10 Jahren  ago  

Hmm, In dem Formular ist von einer Tätigkeit bei einem Arbeitgeber die Rede, nicht von selbständiger Tätigkeit?

Ich bin in Lux 50% angestellt, muss ich nun in DE eine nebenberufliche Tätigkeit anmelden und mit dem Gewinn einfach unter 25%des Mindestlohnes bleiben?


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Fredde
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10 Jahren  ago  

DerArbeitgeber ist der Arbeitgeber in LUX. Die Tätigkeit ist dann die selbstständige Tätigkeit.

Bei Details einfach bei der DVKA anrufen!

Wie ich schon vorher gesagt habe spielt in diesem Fall die 25% Regelung keine Rolle!


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Connie
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10 Jahren  ago  

Hallo.. Irgendwie ist das Thema vielfältig, dass ich hier und in dem anderen Post Antwort auf meine Frage nicht finde. Mein Fall: Angestellte 40h/Woche in Lux, gerade im Mutterschutz bzw danach im Elternurlaub und gehe einer Übersetzungstätigkeit in DE nach, wobei diese sehr unregelmässig (manchmal in einem Monat Verdienst vom mehr als 400EUR, manchmal mehrere Monate Leerlauf) und nur mit einem Auftragsgeber.. Melde ich mich hier auch trotzdem als Selbständige (ein Auftragsgeber), wie sieht es mit der Versteuerung aus? Darf man überhaupt im Mutterschutz bzw im Elternurlaub IRGENDEINER Tätigkeit nachgehen?