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Forum / Steuern und Finanzen

Problem Familienversicherung für Kind mit Einkünften in D  

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Rimini
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4 Jahren  ago  

Ich würde auf jeden Fall Widerspruch einlegen-zu verlieren hast du nichts!

Beachte die 4 Wochen Frist!


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Fredde
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4 Jahren  ago  

Das hat nichts mit der EU Sozialverordnung zu tun! Die EU ist bestrebt das genau diese unterschiedlichen Behandlungen nicht stattfinden!

Es geht hier um eine Interpretation der BEK und anderer Krankenkassen!

deshalb Widerspruch einlegen und klagen!


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grenzluxi
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4 Jahren  ago  

Hallo Fredde,

ja, so sehe ich das auch. Bin mit Anwalt in Verbindung... Danke für Deine Nachricht.


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beiizi41
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4 Jahren  ago  

Wir sind noch nicht in dem Fall, tochter kommt jetzt in die 11 Klasse! ich wollte mich nur schon mal bedanken.

Danke an alle die vor gericht gehen um diese ungerechtigkeit zu beseitigen.

wie sieht es den mit dem bafog aus? Die stundenten haben doch weniger vom bafög wie studentenhilfe aus L? oder ? man muss aber zuerst Bafög beantragen bevor man bei der Cedis beandragen kann,

kann mir jemand da helfen. Bin am lesen suchen finde jedoch nichts zu dem thema bafög - cedis. Danke


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grenzluxi
31 Messages

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4 Jahren  ago  

Hallo,

Ich kann auch empfehlen, sich mit Patrick Schnieder (MdB) in Verbindung zu setzen, der sich dieser Ungerechtigkeit schon angenommen hat.

In D lebende Studenten müssen immer erst Bafög beantragen und den Bescheid beim Antrag auf CEDIES einreichen. Bafög wird von Cedies abgezogen, genauso wie das Kindergeld, das in D gezahlt wird.

Infos hierzu findest Du unter https://guichet.public.lu/de/citoyens/enseignement-formation/etudes-superieures/aides-logement/aide-financiere.html


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LuxBanker
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4 Jahren  ago  

****************************************Aktueller Bericht im Trierischen Volksfreund:

Beim Eifeler CDU-Bundestagsabgeordnete Patrick Schnieder trudelten in jüngster Zeit einige Briefe von Grenzgängern aus der Region Trier ein, die ihm das gleiche Leid über ihre Familienversicherung im Großherzogtum klagten und für Nöte sorgten.

Das ist das Problem: Eine über ihren Ehemann in Luxemburg krankenversicherte Frau sei wegen ihrer 450-Euro-Arbeit in Deutschland aufgefordert worden, den Job aufzugeben oder eine freiwillige Versicherung abzuschließen, die rund 180 Euro gekostet hätte. Ähnlich sei es auch Familien ergangen, in denen Söhne und Töchter für kleines Geld im Minijob arbeiten gingen, um sich das Taschengeld aufzubessern oder die Unterkunft im Studium zu bezahlen. „Wer über seinen Partner oder seine Eltern in Luxemburg krankenversichert war und gleichzeitig in Deutschland einem Minijob nachging, erhielt aus heiterem Himmel eine Kündigung“, sagt der Arzfelder Abgeordnete (Kreis Bitburg-Prüm).

Daran hakt es: Woran lag das? Normalerweise sind Angestellte in Deutschland in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Gibt es Ehepartner und Kinder, die kein eigenes Einkommen haben, können diese in der sogenannten Familienversicherung kostenfrei mitversichert werden. Das gilt auch, wenn Partner oder Kinder einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Erst ab einem Einkommen über 450 Euro muss man sich in Deutschland pflichtversichern. Grenzgänger, die in Luxemburg arbeiten, sind in Luxemburg krankenversichert. Auch dort gibt es das Modell der Familienversicherung. Dass Arbeitnehmer dort krankenversichert sind, wo sie beschäftigt sind ist im EU-Recht verankert. Weil jedoch das EU-Recht den deutschen Minijob nicht kennt, gilt dort in der Familienversicherung auch keine 450-Euro-Grenze. Heißt: Geringfügige Beschäftigung gilt als Beschäftigung – mit der Folge, dass gesetzliche Kassen, die die Grenzgänger in Deutschland auftragsweise betreuen, aufgefordert wurden, die Familienversicherung für Minijobber aufzulösen, erläutert Schnieder. Doch nun bahnt sich eine Lösung für Grenzgänger-Familien an.

So sieht die Lösung aus: In einem Brief teilt Kerstin Griese, Parlamentarische Staatssekretärin des Ministeriums für Arbeit und Soziales, dem Eifeler Bundestagsabgeordneten mit: „Wie mir seitens des Spitzenverbandes Bundes der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) mitgeteilt wurde, werden die Krankenkassen wieder zu ihrer Einordnung der geringfügigen Beschäftigung und der entsprechenden Verfahrensweise im Verhältnis zu Luxemburg, Österreich, Dänemark und Schweiz zurückkommen, wie sie bis Ende 2018 Praxis war.“ Im Klartext: „Die in diesen Staaten Familienversicherten mit geringfügiger Beschäftigung in Deutschland müssen also nicht einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung beitreten“, unterstreicht das Bundesministerium in dem Schreiben, das unserer Zeitung vorliegt.

Die DVKA erarbeite nun ein Rundschreiben an alle gesetzlichen Krankenkassen, in dem die Rückkehr zur alten Regelung mitgeteilt werde. Nachdem bereits einige Familienversicherungen in eigenständige Versicherungen überführt worden seien, sei nun auch zu klären, wie die Rückabwicklung laufen könne, sagt Schnieder. „Hier geht es auch um die Frage, ob die gezahlten Beiträge zurück erstattet werden“, so der Bundestagsabgeordnete. Er verweist darauf, mit der Bundesregierung und Ministerien oft über die Nöte der Grenzgänger gesprochen zu haben.

Was Betroffene machen sollen: Schnieder sagt, er rate allen Betroffenen, Kontakt zu ihren Kassen aufzunehmen und eine Übergangszeit zu vereinbaren, bis alle Details geklärt seien. So lange sollten Minijobber ihre Arbeit nicht kündigen und auch keine freiwillige Versicherung abschließen. Der Eifeler ärgert sich, hier seien Grenzgänger ungerecht behandelt worden, da es in Deutschland in der Familienversicherung kein Problem sei, ein Zubrot von 450 Euro im Monat zu verdienen. „Das war gerade in der Corona-Zeit eine Hiobsbotschaft für viele Familien. Die Einnahmen brechen ein, die Beschäftigungssicherheit des Hauptverdieners ist nicht absehbar, und dann muss man auch noch viel Geld in die Hand nehmen, um die Krankenversicherung sicherzustellen“, sagt der Abgeordnete.


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MichelVonLoenneberger
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4 Jahren  ago  

Zunächst mal Danke an alle für die Beiträge. Uns hat heute das gleiche Schicksal ereilt, da mein Sohn (Schüler 11. Klasse) seit März ein paar Stunden geringfügig arbeitet. In seinem Fall würde der Krankenkassenbeitrag sogar seinen Lohn übersteigen - und soll rückwirkend gezahlt werden.

ABER dank Eurer Beiträge konnte ich recherchieren und tatsächlich wird die Regelung wohl u.a. für deutsche Grenzgänger in Luxemburg aufgehoben. Dies könnt Ihr nachlesen auf  der Seite des Spitzenverbandes der Deutschen Krankenversicherungen -Verbindungsstelle Ausland, DVKA:

https://www.dvka.de/de/versicherte/geringfuegig_beschaeftigte_personen/geringfuegig_beschaeftigte_personen.html


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peet70
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4 Jahren  ago  

Die Regelung für geringfügig Beschäftigte wird wohl zurück genommen. Das Problem bleibt jedoch bestehen, wenn ein Elternteil in Deutschland krankenversichert ist. Hier vertritt der DKVA die Rechtsauffassung, dass die Mitversicherung der Kinder auch über in Deutschland PRIVAT versicherte Elternteile erfolgen muss, die Familienversicherung also nicht greift. Diese Rechtsauffassung ist das Ergebnis einer rechtlichen Auslegung ohne konkrete gesetzliche Grundlage... Wiederspruch.. Klage 


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info
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4 Jahren  ago  

Wenn ein Elternteil in Deutschland krankenversichert ist sind die Kinder über den Elternteil zu versichern. Die einzige Ausnahme bilden Beamte da diese nicht der allgemeinen Sozialversicherungspflicht unterliegen. Das ist übrigens kein DKVA Thema, sondern allegmein gültig.


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Holzbiene
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4 Jahren  ago  

Ich habe das gleiche Problem. Jetzt ist ein Kind als Student selbst versichert. Das andere 16 Jahre bin ich dabei selbst zu versichern. Der Auslöser ist die DVKA Auslegung dass wir in Deutschland ja nicht versichert sind sondern nur betreut. Aus diesem Grund gilt für uns nicht die Regelung der deutschen Versicherten. Die AOK hat noch mitgeteilt, dass das Kind Anrecht auf Familienversicherung im Wohnsitzland hat. Dies ist natürlich ein Gag bei einem Ehepartner in der PKV wegen Selbstständig. Die PKV hat Kind auch abgelehnt! Habe mit der der Patientenberatung gesprochen, die dürfen aber nicht! Wir müssen uns an die DVKA wenden, was ich fruchtlos schon habe. Ich wollte jetzt mir einen Anwalt suchen , um die Situation einzuschätzen


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peet70
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4 Jahren  ago  

Die Krankenversicherung fällt nicht unter die Sozialversicherungspflicht


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info
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4 Jahren  ago  

Erst ein  kurzer Blick in Wiki, dann wird es nicht so Peinlich. Natürlich ist die KV eine der Säulen der Sozialversicherungen.


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Holzbiene
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4 Jahren  ago  

Die Diskussion ist doch ein Nebenkriegsschauplatz. In Deutschland ist auf jeden Fall eine Krankenversicherungspflicht. Deutschland hat als einziges EU land ein System mit einer GKV und einer PKV. Das Thema Familienversicherung ist im Sozialversicherungsgesetz Paragraf 10 geregelt. Eine Familienversicherung gibt es nur bei der GKV. Ein in Deutschland arbeitende Familie mit einem Elternteil GKV und einem PKV kann unter bestimmten Voraussetzungen die Kinder in der GKV in der Familienversicherung haben. Diese Regelung die für alle anderen in Deutschland gilt, wird nicht mehr auf die Grenzgänger angewendet, da diese ja nicht in Deutschland versichert sind - nur betreut! Die Kinder sind laut Krankenkasse bei dem anderen Elternteil zu versichern, wobei die PKV keine Familienversicherung kennt ausser bis 2 Monate nach der Geburt was für viele jetzt einProblem wird, da die PKV Antragsteller ablehnen kann und die Kinder eine eigenständige Versicherung abschließen!


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info
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4 Jahren  ago  

Wer es nachlesen möchte, dem link folgen und Kapitel 2 anschauen:

frontaliersdl.pdf (public.lu)

"Bei wem sind die Familienangehörigen zu versichern, wenn Ihr Ehepartner / Lebenspartner in Deutschland eine berufliche Tätigkeit ausübt?Wenn Ihr Ehepartner / Lebenspartner in Deutschland beruflich tätig ist, dann müssen Ihre Familienangehörigen bei diesem versichert werden."

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Wie bereits oben geschrieben bilden nur Beamte hier eine Ausnahme, nicht jedoch Selbständige oder freiwillig privat Krankenversicherte. Bei privat versicherten gibt es keine "Familienversicherung" hier muss das Kind leider auch privat versichert werden.

Private Kran­ken­ver­si­che­rung für Kinder | Das must Du beachten - Finanztip

________________________________________________________________

Nebenbei, der Drops ist seit mindestens 25 Jahren gelutscht und gerichtlich in letzter Instanz bestätigt worden. Wer klagen möchte, dem wünsche ich natürlich viel Erfolg, allerdings wage ich zu bezweifeln das die Klage überhaupt angenommen wird.


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Holzbiene
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4 Jahren  ago  

Dann schau doch mal bei der CNS dort steht ja die Regelung der EU 883/04 und 987/09 die Gesetzgebung des Wohnsitzlands bestimmt die Versicherten Familienangehörige im Rahmen der Versicherungszugehörigkeit des Hauptversicherten. Das hiess in der Vergangenheit, dass die Regelung nach Paragraph 10 und die dort genannten Bedingungen auch für  die Grenzgänger angewendete wurden. Dies hat sich nach einem aktualisierten Rundschreiben der DVKA vom 16.4.21 an ihre Krankenkassen anscheinend geändert. Wir werden nicht mehr gleichgestellt, da die Argumentation darauf abstellt, dass wir ja nur betreut werden in Deutschland und es einen Versicherten in Deutschland gibt. Was für alle jetzt durchschlägt, die einen Hauptverdiener in Luxemburg haben und einen Ehepartner der in der PKV ist. Hier sind die Kinder selbst zu versichern, da ja kein Anspruch auf Familienversicherung bei der PKV besteht. Das bedeutet für alle Familien wenn keine Studentversicherung möglich ist für um die 100 Euro und die Kinder wegen Risiken dies kann ja schon Asthma und die PKV diese Risiken ablehnt die kinder bei der GKV freiwillig für 200 Euro im Monat versichern müssen. Da ich mit dem Referenten bei der DVKA schon gesprochen habe, bezieht man sich zwar auf die alte EU Verordnung legt diese aktuell wie oben besprochen heute aus. Die passiert mit dem Hinweis, dass die CNS dies fordert. Wieso dies also ein Thema ist was seit über 20 Jahren geregelt ist, kann ich nicht nachvollziehen. Ich kann auch nicht nachvollziehen, warum Beamte nicht darunter fallen sollen, da ich Bekanntenkreis diese Fälle kenne und diese ja in der PKV versichert sind.