Wie habt Ihr denn Euren Gewinn aus Photovoltaik in D und L angegeben? In D als Kleinunternehmer? Zahlt man, wenn man es als Gewerbe angibt, nicht ggf. sogar alle Sozialabgaben in D? Und in L? Zählt dies bei Bezug einer Invalidenrente als selbständige Arbeit?
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Zweiter Anstieg in einer Woche für luxemburgischen Dieselkraftstoff
Dann kann man aber auch die MwSt der Anschaffungskosten nicht vom Finanzamt zurückverlangen.... das ist aber ein großer Batzen. Ich habe die PV-Anlage auf meine Frau angemeldet und umgehe somit die ganze Steuerfrage. Das ganze wird dann in L in den Progressionsvorbehalt gerechnet und gut ist. In D getrennte Veranlagung, also keine Steuern. Fertig.
Invalidenrente ist natürlich nie selbstständige oder nichtselbstständige Arbeit, sondern immer Rentenbezug, sowohl in L als auch in D. In D aber unbedingt die "Prozentualisierung" der Rente beachten...
Wir haben auch gar nichts gemacht. Haben uns auch nicht die Mwst. der Anschaffungskosten zurück genommen. Beim Finanzamt in DE haben wir dagegen nachgefragt und wurden belächelt. Aussage: Fällt unter Liebhaberei, wir würden da gar nichts machen. (Natürlich kommt es hier auf die Größe der PV Anlage an) Anlage läuft auf Partner (kein Grenzgänger)
Eine Besteuerung als Kleinunternehmer nach ist in Deutschland möglich, wenn die Umsätze des Vorjahres weniger als 17.500€ und im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000€ betragen. 19 Abs. 1 UStG Als Folge muss man zunächst keine Umsatzsteuer auf seine Einnahmen abführen, darf im Umgehrschluß jedoch auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. 19 Abs. 1 Satz 4 UStG Man kann jedoch die Regelbesteuerung nach 16 UStG beantragen, um die Vorsteuerabzugsberechtigung zu erhalten, man bindet sich jedoch für die künftigen paar Jahre an diese Option. Dies ist immer dann von Vorteil, wenn die Vorsteuer aus der Anschaffung höher ist, als die voraussichtliche Umsatzsteuer der folge 5 Jahre. Dies wird bei einer PV-Anlage in den meisten Fällen zutreffen.
Unabhängig ob umsatzsteuerbefreiter Kleinunternehmer oder nicht, die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung, mindestens jährlich, besteht immer. Das Finanzamt will schließlich prüfen können, ob Du auch im nächsten, übernächsten usw. Jahr Kleinunternehmer bist. Einfach gar nichts zu machen ist grob fahrlässig und u.U. bereits ein steuerlicher Straftatbestand.
Liebhaberei sind solche Einkünfte auch nicht, da in der Umsatzsteuer, im Gegensatz zur Einkommensteuer, bereits die Einnahmenerzielungsabsicht genügt um die Leistungspflicht zu begründen. In der Einkommensteuer liegt Liebhaberei lediglich dann vor, wenn langfristig keine Überschüsse erkennbar sind. Dies ergibt sich dann aus einer Totalüberschussprognose.
Mit der Sozialversicherung haben Einkünfte aus Gewerbebetrieb nichts zu tun.
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