Gebietsansässige bzw. nicht gebietsansässige eingetragene Lebenspartner, die sich für die Zusammenveranlagung entscheiden, werden steuerlich wie Ehepaare behandelt. Sie unterliegen insbesondere den folgenden steuerlichen Bestimmungen:
- sie werden mit ihren gesamten Einkünften nach Steuerklasse 2 zusammenveranlagt;
- sie profitieren von der Verdoppelung bestimmter Steuerfreibeträge, die für bestimmte Aufwendungen wie z. B. Schuldzinsen in Verbindung mit einem Privatkredit, Versicherungsprämien und -beiträge, Prämienzahlungen in einen Altersvorsorgevertrag oder Beiträge für Bausparverträge usw. gelten;
-unter bestimmten Voraussetzungen können sie einen außerberuflichen Freibetrag von ihren steuerpflichtigen Einkünften abziehen.