logo site
icon recherche
INFO FLASH
SP95 steigt (geringfügig)
Forum / Steuern und Finanzen

Neue Versteuerung Firmenwagen in D  

Profilbild von
Tauro
17 Messages

Offline

11 Jahren  ago  

Hallo zusammen,

von lauter lesen weiß ich gleich garnichts mehr...... 🙁

Siehe unter fogendem Link, auf Seite 49 folgendes. https://finanzamt-trier.fin-rlp.de/fileadmin/user_upload/Finanzaemter/FA%20Trier/fa_news/lu03.pdf

Da steht wie schon geschrieben auf Seite 49...

"Überlassung von Firmenwagen an Grenzpendler und Umsatzsteuer (neu ab 30.06.2013)

"ist vom Arbeitgeber im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers der Umsatzsteuer zu unterwerfen."

Also habe ich als Nutzer eines DW doch dann nichts damit zu tun, oder ?

Grüße


Profilbild von
info
3714 Messages

Offline

11 Jahren  ago  

Ein update für alle.

Da es sich um ein Besteuerungsverfahren handelt das in beide Richtungen geht hat Deutschland jetzt auch die Richtlinien erlassen bei denen der deutsche Fiskus sein bisheriges Steuerrecht verliert.

Nachlesen kann man das unter: beck-online.beck.de BMF vom 12.09.13, IV D 3-S 7117-e

http://rsw.beck.de/CMS/?toc=BC.root&docid=350469

(aktuell in Prüfung ist die Frage ob es auch Auswirkungen auf das KfZ Melde und Zulassungsrecht gibt - wenn ich hierzu was bekomme melde ich mich)


Profilbild von
CaptainHook
635 Messages

Offline

11 Jahren  ago  

Luxemburg hat eine andere Auffassung als D. Dieser Kampf ist noch nicht ausgefochten:

http://www.deloitte.com/assets/Dcom-Luxembourg/Local%20Assets/Documents/Newsletters/Input/2013/lu_inputvol13n8_05112013.pdf


Anonymous
Anonyme

Offline

11 Jahren  ago  

ich frage mich wieso kein anderer EU-Staat der deutschen Auslegung der Rili folgt.... :confused:


Profilbild von
info
3714 Messages

Offline

11 Jahren  ago  

Hallo pad,

die Frage habe ich mal weiter geleitet und bekam eine eigentlich erstaunliche Antwort.

In Deutschland passiert im Steuerrecht nichts ohne eine Prognose auf die Steuerentwicklung und auch bei dieser Änderung wurde diese erstellt.

Ergebnis: Die Änderung führt dazu dass Deutschland unter dem Strich Steuermindereinnahmen erzielen wird.

Deutschland erziehlt bei folgenden Länder Mindereinnahmen, Nennung gleich Platzierung: Frankreich Polen Tschechien Belgien

Keine Mehr/Mindereinnahmen Niederlande Österreich

Deutschland erziehlt bei folgenden Länder Mehreinnahmen, Nennung gleich Platzierung: Luxemburg Dänemark

Und jetzt zurück zu deiner Frage - oh welch Wunder, die Länder die von der deutschen Auslegung profitieren sind natürlich zu 100% der gleichen Ansicht wie Deutschland und die bei den Länder bei denen es kein Änderung bedeutet denen ist es schlicht egal.

Aber CaptainHook hat Recht, warten wir einfach auf die Ansage der EU.


Profilbild von
Treverorum
3 Messages

Offline

11 Jahren  ago  

Hallo, gibt es etwas neues in der Sache oder haben eure Arbeitgeber nun die Wagen in Saarbrücken bereits gemeldet?


Profilbild von
info
3714 Messages

Offline

11 Jahren  ago  

Status heute 11h30 - 64 eingegangene Meldungen.


Profilbild von
info
3714 Messages

Offline

11 Jahren  ago  

Bizarr, Grotesk, der helle Wahnsinn! Da es ja nicht nur die Situation Deutschland Luxemburg betrifft möchte ich euch mal ein aktuelles Beispiel aus der Situation Grenzgänger aus Frankreich mit Dienstwagen einer Firma aus Deutschland geben. Eine große saarländische Einzelhandelsfirma hat gerade das Problem dass Deutschland die Versteuerung der Dienstwagen nicht mehr durchführt mit dem Verweis auf die aktuelle Änderung und fordert damit die Firma (nennen wir sie halt Weltkugel) auf den Dienstwagen in Frankreich zu melden. Selbiges hat die Firma versucht und in Frankreich keinen Ansprechpartner gefunden da unsere Nachbarn die Änderung noch nicht komplett umgesetzt haben. Der Fall hat es bis nach Paris ins Finanzministerium geschafft. Damit der Dienstwagen in Deutschland weiter als Dienstwagen laufen kann verlangt das deutsche Finanzamt die Vorlage der Meldebestätigung aus Frankreich. Es ist kein Witz, bis zur Klärung und Vorlage der Meldeunterlagen wurde die private Nutzung untersagt. Da ansonsten das Fahrzeug vom Finanzamt grundsätzlich nicht länger als Dienstwagen anerkannt werden würde und sogar die abgezogene Vorsteuer zu zahlen wäre. Da sage ich nur noch: Schöne Grüße, EU(e)R OPA.


Profilbild von
info
3714 Messages

Offline

11 Jahren  ago  

heute auf RTL:

http://www.rtl.lu/letzebuerg/511621.html

Zum aktuellen Stand wie folgt:

Deutschland hat der EU die Position klar gemacht das es aus deutscher Sicht nicht zu einer Doppelbesteuerung kommen wird. Luxemburg muss halt auf seine bisherige Besteuerung verzichten, so wie es Deutschland im Umkehrschluss ja auch macht. Schauen wir mal, Prognose auf eine Aussage der EU liegt auf Mitte 2. Quartal 2014.


Profilbild von
info
3714 Messages

Offline

11 Jahren  ago  

Ein kurzes update zur Situation.

Frankreich hat die Position von Deutschland übernommen und die Strukturen bei den Finanzbehörden eingeführt. Die Besteuerung der Dienstwagen für Grenzgänger Deutschland/Frankreich läuft damit seit Anfang März 2014.

Belgien ist mal wieder nicht so schnell, aber die fangen jetzt an ebenfalls die Sichtweise aus Deutschland zu bewerten.

Bin mal gespannt ob Luxemburg sich mit seiner Sicht zur Realisierung der EU Richtlinie durchsetzen kann. Die letzten Punkte hat Luxemburg ja nicht wirklich nach seiner Auffassung vor der EU durchsetzen können.


Profilbild von
wieni
225 Messages

Offline

11 Jahren  ago  

Wo finde ich denn da was drüber - also das Frankreich die Position von Deutslcand übernommen hat?


Profilbild von
Schaoten
483 Messages

Offline

11 Jahren  ago  

@wieni

Schnorchel mal in www.grenzgaenger-forum.de - ich glaube, da hatte ich mal was zu dem Thema gelesen.


Profilbild von
info
3714 Messages

Offline

11 Jahren  ago  

Nebenbei, aktuell sind es unsere Nachbarn Frankreich, Niederlande, Belgien und Östereich die das umgestetzt haben.

kann man leicht über google zu den jeweiligen Länder finden.


Profilbild von
info
3714 Messages

Offline

11 Jahren  ago  

Österreich ist mit der Umsetzung fertig:

"Die wichtigsten Ergebnisse zum Salzburger Steuerdialog im Bereich Umsatzsteuer, welche Anfang Oktober 2013 vom BMF veröffentlicht wurden, sollen nachfolgend näher dargestellt werden.

Grenzüberschreitender PKW-Sachbezug

Der Arbeitnehmer hat regelmäßig (ertragsteuerlich) einen Sachbezug zu versteuern, wenn er ein Firmenfahrzeug (Dienstwagen) auch in seiner Freizeit nutzen darf. Aus umsatzsteuerlicher Perspektive sind der Leistungsort und die damit für den Arbeitgeber eintretenden Konsequenzen von Interesse. Konkret ist ein Dienstnehmer mit Hauptwohnsitz in Österreich betroffen, welchem von seinem deutschen Arbeitgeber ein in Deutschland mit Vorsteuerabzug angeschaffter Pkw auch für private Fahrten zur Verfügung gestellt wird. Es ist dabei von einem entgeltlichen, tauschähnlichen Umsatz auszugehen (Arbeitsleistung gegen Sachzuwendung), da das Auto dem Arbeitnehmer für eine gewisse Dauer und nicht nur gelegentlich zur Privatnutzung überlassen wird. Daraus folgt, dass es sich umsatzsteuerlich um eine langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels handelt und für den Ort der sonstigen Leistung der Hauptwohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt des Arbeitnehmers ausschlaggebend ist. Unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer ein Grenzgänger ist und täglich nach Österreich zurückkehrt oder ob er wochenweise in Deutschland übernachtet, ist der gewöhnliche Aufenthalt aufgrund der engeren persönlichen Bindungen jedenfalls in Österreich. Die Möglichkeit für den Arbeitnehmer, den Dienstwagen auch privat nutzen zu können, hat für den deutschen Arbeitgeber zur Folge, dass er sich in Österreich im Regelfall umsatzsteuerlich registrieren lassen muss (Finanzamt Graz-Stadt) und österreichische Umsatzsteuer für den Sachbezug abzuführen hat."

Quelle: http://www.deloittetax.at/2014/07/18/umsatzsteuerliche-konsequenzen-eines-pkw-sachbezugs-uber-die-grenze/#.VAcL82OTC0A

Umsatzsteuerliche Konsequenzen eines PKW-Sachbezugs über die Grenze 18. July 2014

Seit 1.1.2013 ist die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (ausgenommen Sportboote) an Nichtunternehmer an jenem Ort umsatzsteuerbar, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach Ansicht der Finanzverwaltung stellt auch die Überlassung eines Dienstfahrzeuges durch einen Unternehmer an seine Arbeitnehmer, die diesen auch für private Zwecke nutzen, eine solche langfristige Vermietung dar. Dies kann für ausländische Arbeitgeber mit österreichischen Dienstnehmern zu umsatzsteuerlichen Verpflichtungen in Österreich führen und administrativen Mehraufwand nach sich ziehen. Langfristige Vermietung.

Die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (ausgenommen Sportboote) richtet sich seit 1.1.2013 nach § 3a Abs 12 Z 2 UStG. Für die Feststellung des Ortes der sonstigen Leistung ist gemäß dieser Bestimmung der Wohnsitz bzw der gewöhnliche Aufenthalt des Leistungsempfängers ausschlaggebend. Der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt sich hierfür entsprechend Art 13 Durchführungsverordnung 282/2011/EU nach den persönlichen Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der natürlichen Person und einem Wohnort erkennen lassen. Überlassung eines Dienstfahrzeuges.

Sachzuwendungen des Arbeitgebers, wie die Überlassung eines Firmen-PKW für private Zwecke an seinen Arbeitnehmer, für die dieser einen Teil seiner Arbeitsleistung aufwendet, stellen einen tauschähnlichen Umsatz dar. Von einer Entgeltlichkeit (tauschähnlichem Umsatz) kann laut Finanzverwaltung ausgegangen werden, wenn das Fahrzeug dem Arbeitnehmer für eine gewisse Dauer und nicht nur gelegentlich zur Privatnutzung (zB aus besonderem Anlass) überlassen wird (vgl Salzburger Steuerdialog 2013, Ergebnisunterlage Umsatzsteuer). Die Überlassung des PKW an den Arbeitnehmer stellt dann eine langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels dar und richtet sich nach § 3a Abs 12 Z 2 UStG (Leistungsort = Empfängerort). Auswirkungen.

Die Überlassung eines Dienstfahrzeuges an Arbeitnehmer in Österreich, die dieses auch privat nutzen können, führt daher zu einem in Österreich steuerpflichtigen Umsatz. Dies gilt nach Ansicht der Finanzverwaltung jedoch nicht für KFZ, die gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG nicht als für das Unternehmen angeschafft gelten (Vorsteuerausschluss; vgl Rz 641k UStR). Besondere Brisanz hat dieses Thema daher für ausländische Unternehmer, die Fahrzeuge im In- oder Ausland mit Vorsteuerabzug erworben haben und diese Dienstnehmern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich überlassen. Dies wird vor allem ausländische Unternehmer in Grenznähe betreffen, die sogenannte „Grenzgänger“ beschäftigen, als auch Unternehmen mit österreichischen Außendienstmitarbeitern, die bisher nur lohnsteuerlich in Österreich erfasst sind. Diese müssen sich nunmehr, sofern Sie in Österreich keine Betriebsstätte haben und keine Umsätze aus der Nutzung eines im Inland gelegenen Grundbesitzes erzielen, beim Finanzamt Graz-Stadt für Zwecke der Umsatzsteuer erfassen lassen und die Umsatzsteuer abführen. Fazit.

Durch die geänderte Leistungsortregelung soll eine Besteuerung am Verbrauchsort stattfinden. Vorsicht ist jedoch insbesondere bei ausländischen Unternehmern geboten, da hieraus umsatzsteuerliche Verpflichtungen in Österreich resultieren können. In Hinblick darauf, dass die Regelung bereits seit 1.1.2013 in Kraft ist, kann auch für bereits vergangene Zeiträume Handlungsbedarf bestehen.


Profilbild von
Fredde
363 Messages

Offline

4 Jahren  ago  

Hier gibt es jetzt was neues:

EUGH Urteil zur Rechtssache C-288/19:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=236687&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=663390  

Zusammengefasst: Wenn der Firmenwagen überlassen wird und nicht für das Gehalt gekürzt wird dann wir die MwSt in LUX fällig, wenn der Arbeitnehmer etwas draufzahlt dann wird für diesen Betrag die MwSt in DE fällig, der Resten LUX.

Damit ist die Sache geklärt.