Österreich ist mit der Umsetzung fertig:
"Die wichtigsten Ergebnisse zum Salzburger Steuerdialog im Bereich Umsatzsteuer, welche Anfang Oktober 2013 vom BMF veröffentlicht wurden, sollen nachfolgend näher dargestellt werden.
Grenzüberschreitender PKW-Sachbezug
Der Arbeitnehmer hat regelmäßig (ertragsteuerlich) einen Sachbezug zu versteuern, wenn er ein Firmenfahrzeug (Dienstwagen) auch in seiner Freizeit nutzen darf. Aus umsatzsteuerlicher Perspektive sind der Leistungsort und die damit für den Arbeitgeber eintretenden Konsequenzen von Interesse. Konkret ist ein Dienstnehmer mit Hauptwohnsitz in Österreich betroffen, welchem von seinem deutschen Arbeitgeber ein in Deutschland mit Vorsteuerabzug angeschaffter Pkw auch für private Fahrten zur Verfügung gestellt wird. Es ist dabei von einem entgeltlichen, tauschähnlichen Umsatz auszugehen (Arbeitsleistung gegen Sachzuwendung), da das Auto dem Arbeitnehmer für eine gewisse Dauer und nicht nur gelegentlich zur Privatnutzung überlassen wird. Daraus folgt, dass es sich umsatzsteuerlich um eine langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels handelt und für den Ort der sonstigen Leistung der Hauptwohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt des Arbeitnehmers ausschlaggebend ist. Unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer ein Grenzgänger ist und täglich nach Österreich zurückkehrt oder ob er wochenweise in Deutschland übernachtet, ist der gewöhnliche Aufenthalt aufgrund der engeren persönlichen Bindungen jedenfalls in Österreich. Die Möglichkeit für den Arbeitnehmer, den Dienstwagen auch privat nutzen zu können, hat für den deutschen Arbeitgeber zur Folge, dass er sich in Österreich im Regelfall umsatzsteuerlich registrieren lassen muss (Finanzamt Graz-Stadt) und österreichische Umsatzsteuer für den Sachbezug abzuführen hat."
Quelle: http://www.deloittetax.at/2014/07/18/umsatzsteuerliche-konsequenzen-eines-pkw-sachbezugs-uber-die-grenze/#.VAcL82OTC0A
Umsatzsteuerliche Konsequenzen eines PKW-Sachbezugs über die Grenze
18. July 2014
Seit 1.1.2013 ist die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (ausgenommen Sportboote) an Nichtunternehmer an jenem Ort umsatzsteuerbar, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach Ansicht der Finanzverwaltung stellt auch die Überlassung eines Dienstfahrzeuges durch einen Unternehmer an seine Arbeitnehmer, die diesen auch für private Zwecke nutzen, eine solche langfristige Vermietung dar. Dies kann für ausländische Arbeitgeber mit österreichischen Dienstnehmern zu umsatzsteuerlichen Verpflichtungen in Österreich führen und administrativen Mehraufwand nach sich ziehen.
Langfristige Vermietung.
Die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (ausgenommen Sportboote) richtet sich seit 1.1.2013 nach § 3a Abs 12 Z 2 UStG. Für die Feststellung des Ortes der sonstigen Leistung ist gemäß dieser Bestimmung der Wohnsitz bzw der gewöhnliche Aufenthalt des Leistungsempfängers ausschlaggebend. Der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt sich hierfür entsprechend Art 13 Durchführungsverordnung 282/2011/EU nach den persönlichen Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der natürlichen Person und einem Wohnort erkennen lassen.
Überlassung eines Dienstfahrzeuges.
Sachzuwendungen des Arbeitgebers, wie die Überlassung eines Firmen-PKW für private Zwecke an seinen Arbeitnehmer, für die dieser einen Teil seiner Arbeitsleistung aufwendet, stellen einen tauschähnlichen Umsatz dar. Von einer Entgeltlichkeit (tauschähnlichem Umsatz) kann laut Finanzverwaltung ausgegangen werden, wenn das Fahrzeug dem Arbeitnehmer für eine gewisse Dauer und nicht nur gelegentlich zur Privatnutzung (zB aus besonderem Anlass) überlassen wird (vgl Salzburger Steuerdialog 2013, Ergebnisunterlage Umsatzsteuer). Die Überlassung des PKW an den Arbeitnehmer stellt dann eine langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels dar und richtet sich nach § 3a Abs 12 Z 2 UStG (Leistungsort = Empfängerort).
Auswirkungen.
Die Überlassung eines Dienstfahrzeuges an Arbeitnehmer in Österreich, die dieses auch privat nutzen können, führt daher zu einem in Österreich steuerpflichtigen Umsatz. Dies gilt nach Ansicht der Finanzverwaltung jedoch nicht für KFZ, die gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG nicht als für das Unternehmen angeschafft gelten (Vorsteuerausschluss; vgl Rz 641k UStR). Besondere Brisanz hat dieses Thema daher für ausländische Unternehmer, die Fahrzeuge im In- oder Ausland mit Vorsteuerabzug erworben haben und diese Dienstnehmern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich überlassen. Dies wird vor allem ausländische Unternehmer in Grenznähe betreffen, die sogenannte „Grenzgänger“ beschäftigen, als auch Unternehmen mit österreichischen Außendienstmitarbeitern, die bisher nur lohnsteuerlich in Österreich erfasst sind. Diese müssen sich nunmehr, sofern Sie in Österreich keine Betriebsstätte haben und keine Umsätze aus der Nutzung eines im Inland gelegenen Grundbesitzes erzielen, beim Finanzamt Graz-Stadt für Zwecke der Umsatzsteuer erfassen lassen und die Umsatzsteuer abführen.
Fazit.
Durch die geänderte Leistungsortregelung soll eine Besteuerung am Verbrauchsort stattfinden. Vorsicht ist jedoch insbesondere bei ausländischen Unternehmern geboten, da hieraus umsatzsteuerliche Verpflichtungen in Österreich resultieren können. In Hinblick darauf, dass die Regelung bereits seit 1.1.2013 in Kraft ist, kann auch für bereits vergangene Zeiträume Handlungsbedarf bestehen.