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Forum / Steuern und Finanzen

Neue Definition der 90% Grenze für die Einkommensteuererklärung  

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cw32
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13 Jahren  ago  

Hallo allerseits,

ich habe folgende Frage an die Steuerexperten im Forum, im Bezug auf die gerade erschienene Broschüre des OGB-L. Auf Seite 4 Punkt 3.b wird die 90% Grenze erwähnt. Die ist natürlich jedem Grenzgänger ohnehin bekannt.

Normalerweise wurden hier aus D nur die beruflichen Einkünfte gerechnet, um den Prozentsatz zu ermitteln.

Nun scheint es aber so zu sein, dass in 2010 diese Definition geändert wurde, sodass nun auch alle Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und die Kapitalerträge in D hinzugerechnet werden müssen.

Siehe http://www.guichet.public.lu/de/citoyens/impots-taxes/activite-salariee-non-resident/declaration-revenu-non-resident/assimilation-resident/index.html

Das heißt, dass man bei Vermieten einer Einliegerwohnung uU schon unter die 90% Grenze fallen könnte...?

Um das genauer zu verstehen, habe ich mal im Gesetzestext selbst nachgesehen Art 10 L.I.R, und hier steht:

Art. 10. Entrent seuls en ligne de compte pour la détermination du total des revenus nets au sens du second alinéa de l’article 7: 1. le bénéfice commercial, 2. le bénéfice agricole et forestier, 3. le bénéfice provenant de l’exercice d’une profession libérale, 4. le revenu net provenant d’une occupation salariée, 5. le revenu net résultant de pensions ou de rentes, 6. le revenu net provenant de capitaux mobiliers, 7. le revenu net provenant de la location de biens, 8. les revenus nets divers spécifiés à l’article 99 ci-après.

Und der bezieht sich auf Artikel 7

Art. 7. 1 Le revenu imposable est obtenu par la déduction des dépenses spéciales visées à l’article 109 du total des revenus nets. 2 Le total des revenus nets est constitué par l’ensemble des revenus nets, déterminés distinctement pour chacune des catégories énumérées à l’article 10, les pertes dégagées pour l’une ou l’autre catégorie se compensant, s’il n’en est pas autrement disposé, avec les revenus nets des autres catégories.

---> http://www.impotsdirects.public.lu/legislation/LIR/Loi_modifi__e_du_4_d__cembre_1967_concernant_l_imp__t_sur_le_revenu_-_texte_coordonn___au_1er_janvier_2012.pdf

Hier nun meine Fragen:

1) Stimmt es dass also nun auch Vermietung/Verpachtung und Kapitaleinkünfte mit in die Berechnung der 90% Grenze eingeschlossen sind?

2) Basierend auf dem L.I.R., sollen nur "Netto-Erlöse" der Vermietung und Verpachtung mit einbezogen werden... Wie ist das im Sinne des luxemburger Finanzamtes zu verstehen?

Mir ist bewusst, dass das schon ziemlich speziell ist, aber ich glaube dass da durchaus einige Grenzgänger von betroffen sein könnten, sobald sie was vermieten... Daher denke ich es ist hier im Forum interessant.

Ich Bitte um Kommentare...

Gruß,

Christian


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Toleranter
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13 Jahren  ago  

Hallo Christian, die Frage ist mehr als interessant, auch für GG die „nur“ Zinseinnahmen etc. haben (was ist mit realisierten Aktienkursgewinnen, was mit Dividenden ?).

Müssen die Zinsen Brutto oder Netto (nach Abzug von Quellensteuer, Soli, Ki-Steuer) angegeben werden ? Kann ich negative Einkünfte aus Verlusten davon abziehen etc. – alles nicht so einfach.

Dann die Mieteinnahmen: Darf ich neg. Einnahmen wie z.B. Kredit-Zinsen etc. davon abziehen ? Die Abschreibung vielleicht ? Was passiert wenn ein Minus an Einkünften aus VuV rauskommt ?

Und zu allem kommt noch hinzu, dass geklärt werden muss, wie letztendlich die Angaben in dem Steuerformular gemacht werden muss, damit die Prozentangaben korrekt sind, zumal es ausreicht, wenn, bei Zusammenveranlagten nur EIN Partner die 90 Prozent erreicht ...

Alles nicht so easy


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Luxi1
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13 Jahren  ago  

Ich hole diesen Beitrag mal nochmal nach oben, denn wenn dies zutreffen sollte, dann wäre sicherlich der Großteil von uns betroffen. Die meisten wohl mit Kapitalerträgen und wer noch vermietet sowieso (zumindest mal bei Bruttobeträgen ohne Abzüge).

Wie ist denn die Bedingung der 90% für Verheiratete zu verstehen (s. unten aus dem Formular der Steuererklärung rauskopiert)? Das Konto für die Geldanlage und der Mietvertrag werden nur mit einem Ehepartner geschlossen und der andere hat keine Einkünfte mehr aus D? Und das reicht dann?

Nichtansässige Steuerpflichtige können die Anwendung der Bestimmungen gemäß Artikel 157ter L.I.R. beantragen, wenn mindestens 90% des Gesamtbetrags ihrer inländischen als auch ihrer ausländischen Einkünfte in Luxemburg versteuert werden. Bei nichtansässigen verheirateten Steuerpflichtigen, die nicht getrennt leben, muß einer der Ehegatten diese Bedingung erfüllen.


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Toleranter
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13 Jahren  ago  

Hallo Luxi,

Danke für das "nach oben" heben, du hast die Problematik erkannt! Allein das Ausfüllen des Bruches bereitet hier extreme Schwierigkeiten in z.B. deinem geschilderten Fall ... Denke wir werden hier im Forum diesbezüglich keine abschliessenden Fakten erhalten können, nur Meinungen und Vermutungen. Das Thema wird von vielen m.E. verkannt. Wir warten mal ab:confused:


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cw32
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13 Jahren  ago  

Moien,

ich habe mittlerweile etwas mehr Info erhalten, allerdings auch "nur" aus zweiter Hand.

Es sind wohl zur Berechnung in der Tat die "netto" Einnahmen heranzuziehen, das heisst, die Bruttoeinnahmen abzüglich Ausgaben, Abschreibungen, Schuldzinsen, etc. Dazu kann man wohl ganz gut die deutsche Steuererklärung benutzen, und daraus das zu versteuernde Einkommen. Angeblich soll das ganz gut funktionieren.

Wäre aber schön, wenn sich hier noch jemand mit Erfahrung einbringen könnte...

Gruß,

C.


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Luxi1
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13 Jahren  ago  

Wahsi, weißt du denn vielleicht, wie der "Bruch" in der Steuererklärung auszufüllen ist?

Angenommen man kommt sogar mit den Netto-Einnahmen aus Kapital und Vermietung (wie auch immer die zu berechnen sind und vor allem wie auch immer man das dann in der Steuererklärung belegen soll...) auf über 10% des Gesamteinkommens. Was heißt es denn, dass nur einer der Ehegatten die 90%-Regel erfüllen muss? Geht dass dann nur bei getrennter Veranlagung in D oder reicht es, wenn das Konto, auf dem die Zinsen in D auflaufen, nur auf einen Ehepartner lautet?


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cw32
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13 Jahren  ago  

Nun, soweit ich das verstanden habe, reicht es bei Ehepaaren, dass einer der Partner bei "seiner" Berechnung des Welteinkommens auf 90% kommt, dann kann man die Steuererklärung machen. Meiner (nicht professionellen) Einschätzung nach sollte es reichen, wenn Zinsen für Geld auf Konten nur auf den anderen Ehepartner läuft. Getrennte Veranlagung in D, nun, das könnte es einfacher machen, wenn man dann die beiden Erklärungen aus D der luxemburger Erklärung beilegt. Wenn damit einer der Partner auf >= 90% kommt in Lux, dann kann auch der andere mit erklären. Es müssen aber dann trotzdem alle Einnahmen in die luxemburger Steuererklärung.

Nachtrag: Es ist natürlich so, dass man die "Abschreibungen" die man auf das deutsche Einkommen benutzt, um über die 90% Grenze zu kommen, nicht nochmal benutzen kann um auf das luxemburger Einkommen zu abzuschreiben... Das sollte aber logisch sein.

Gruß,

C.


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CaptainHook
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13 Jahren  ago  

Es gab offensichtlich ein Update auf der Homepage von Steuerberater Wonnebauer zu der Frage nach der Progressions-Besteuerung der Kapitaleinkünfte in Lu. für Nicht-Ansässige. Unterstellt, dass er hier fundierte Informationen weitergibt, sind die der Abgeltungssteuer in D unterlegenen Kapitaleinkünfte nicht anzugeben, da auch Ansässige sie wegen Abgeltungssteuer nicht versteuern müssen :

Deutsche Kapitaleinkünfte in lux. Steuererklärung angeben?

Müssen Kapitaleinkünfte aus Deutschland nun in der luxemburger Steuererklärung angegeben werden? In dem neuen Steuerformular auf der Seite 9 wurde für das Jahr 2009 eine neue Zeile eingefügt. Grenzgänger sollen hier ihre Kapitaleinkünfte eintragen.

Welche Bedeutung hat dies? Nach Artikel 157ter können Grenzgänger wie Ansässige steuerlich behandelt werden, wenn sie mindestens 90 Prozent ihrer Einkünfte in Luxemburg erzielen. Um diese Grenze berechnen zu können, müssen Grenzgänger nun auch Kapitaleinkünfte in Luxemburg angeben? Nein. Denn entscheidend für die 90-Prozent-Grenze sind nur die beruflichen Einkünfte. Also nicht Kapitaleinkünfte und Vermietungseinkünfte. Für die Bemessung des globalen Steuersatzes werden die Kapitaleinkünfte ebenfalls nicht hinzugezogen, da auch bei Ansässigen eine Berücksichtigung aufgrund der Abgeltungssteuer nicht erfolgt.

Die Seite 9 braucht also nicht ausgefüllt zu werden.

Es bleibt festzuhalten, dass auch in Luxemburg die Anwendung des Steuerrechts immer komplexer wird.

UND:

Wie rechnet Luxemburg den Progressionsvorbehalt?

Grenzgänger, die wie Ansässige behandelt werden wollen, müssen 90% ihrer Einkünfte in Luxemburg erzielen. Gemeint sind die beruflichen Einkünfte, also nicht Vermietung und Kapitaleinkünfte. Bei der Berechnung des Steuersatzes gelten jedoch wieder andere Regeln: Hier werden alle Einkünfte eingesetzt, die nach lux. Recht auch ein Ansässiger versteuern müßte. Dazu zählen auch die Vermietungseinkünfte.

Nicht gemeint sind in diesem Falle die Kapitaleinkünfte, da diese in L durch eine Abgeltungssteuer besteuert werden.

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgewinne) sind jedoch anzugeben. Diese bilden in L eine eigene Einkunftsart. So war es auch bis 2008 in D. Ab 2009 zählen die Spekulationsgewinne zu den Kapitaleinkünften.

http://www.wonnebauer.de/cms/index.php?id=239


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cw32
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13 Jahren  ago  

Hi CaptainHook,

genau jene Infos hatte ich auch gefunden, und Herr Wonnebauer auch deswegen geschrieben. Diese Infos sind naemlich ziemlich alt...

Auf dieser Seite sieht man die Daten (ziemlich weite runterschauen):

http://www.wonnebauer.de/cms/index.php?id=46

hier die Meldungen von damals in Kopie:

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

17.3.2009 Welche Einkünfte fließen in die luxemburger Progressionsberechnung?

Grenzgänger können die Gleichstellung mit den Ansässigen beantragen. Nach Art. 157ter müssen sie dann jedoch alle Einkünfte, die sie nicht in L erzielen für die Festlegung des Steuersatzes angeben. Welche Einkünfte zählen dazu? Mehr ...

16.3.2009 Welche Einkünfte sind entscheidend für die Berechnung der 90 Prozent-Grenze?

Grenzgänger, die 90% ihrer beruflichen Einkünfte in Luxemburg erzielen, können die Gleichstellung mit Ansässigen beantragen. Was ist eigentlich mit "beruflichen Einkünften" gemeint? Das Gerücht von den Welteinkünften geht derzeit um. Mehr ...

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Meines Erachtens gilt aber eindeutig, was jetzt im Guichet steht:

Siehe http://www.guichet.public.lu/de/citoyens/impots-taxes/activite-salariee-non-resident/declaration-revenu-non-resident/assimilation-resident/index.html

Das ist wohl 2010 geaendert worden.

Herr Wonnebauer antwortete mir in einer Email dass er seine Homepage dahingehend ueberpruefen will.

Es bleibt also wohl dabei: Alle (Netto-)Einkuenfte AUCH aus Vermietung und Kapitaleinkuenften sind zur 90% Berechnung heranzuziehen.

Gruss,

C.


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CaptainHook
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13 Jahren  ago  

Ich würde sagen: Kapitaleinkünfte grudsätzlich Ja, aber wenn sie nicht der Abgeltungssteuer unterliegen. Konkret: Zinseinkünfte sind m.E. nicht anzugeben, da sie auch von Lux. Ansässigen nicht angegeben werden, da diese per Abgeltungssteuer bereits besteuert wurden (steckt ja schon im Begriff Abgeltung). In D gilt ebenfalls die Abgeltungssteuer für Zinseinküfte.


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cw32
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13 Jahren  ago  

Nach dem was im Gesetz steht, denke ich muss man auch Zinseinnahmen netto angeben, zur Berechnung der 90% Grenze. Die werden zwar spaeter nicht besteuert, bzw zum Progressionsvorbehalt herangezogen, aber die Netto-Zinseinnahmen zaehlen sehr wohl zum Welteinkommen...

Meine Ansicht...

Gruss, C.


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CaptainHook
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13 Jahren  ago  

Heute abend könnte man das zu Zinserträgen und Abgeltungssteuer den Herrn Wonnebauer fragen (werde leider nicht dabei sein können):

Vortragsreihe von Le Foyer

Die Versicherung Le Foyer informiert zusammen mit Rechtsanwalt Wonnebauer wieder wie in den Vorjahren Luxemburg-Grenzgänger über die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten von Versicherungen in der luxemburger Steuererklärung.

Veranstaltungsort wird wieder das Simon's Plazza in Grevenmacher sein.

Alle Interessierten, die eine luxemburger Steuererklärung machen wollen, sind willkommen.

Die Termine sind:

Donnerstag, 22. März Dienstag, 10. April und Donnerstag, 12. April.

Weitere Informationen folgen.


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Toleranter
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13 Jahren  ago  

Gibt es dazu news? War jemand dort?


Profilbild von member_10_year
Jumbo
SLS | D | 697 Messages

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13 Jahren  ago  

Am Donnerstag den 3.5.12 um 19:00

ist der W o n n e b a u e r in Orscholz, Hotel zur Saarschleife.

Dort ist eine Infoveranstaltung vom OGBL. Hinkommen kann jeder...


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CaptainHook
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13 Jahren  ago  

Herr Wonnebauer hat klargestellt: Zinserträge sind in der Lux. Steuererklärung nicht anzugeben. Seine Ansicht.