kann ich das so einfach machen in D wenn ich in Lux arbeite?
INFO FLASH
SP95 steigt (geringfügig)
Es ist etwas komplizierter: bei einem Verdienst in D (ja, kannst Du einfach wenn es nicht mit Deiner normalen Arbeit in Konflikt steht) mußt Du eine Steuerabrechnung in D machen. Gleichzeitig (und hier kommt das Augenrollen) mußt Du Dein deutsches Einkommen bei der Steuererklärung in L angeben. Damit wird Deine Steuerabgabe in Luxemburg anders berechnet, und es hat einen Einfluß auf Deine Sozialabgaben. Ist alles etwas umständlich.
Das gilt nur wenn du selbständig Tätig bist! Wenn du in DE angestellt bist (auch Minijob) bist du komplett in DE sozialversicherungspflichtig, also auch mit deinem LUX Einkommen!
Dein Selbstständigen Einkommen muss der CCSS in LUX gemeldet werden und dann bezahlst du darauf Sozialversicherungsbeiträge in LUX (ca. 25%).
Antrag auf den Transfer der Sozialversicherungspflicht muss bei der GKV in Bonn gestellt werden. Dort gibt es dann ein Formblatt und die melden dann die SAche an die CCSS. Bis zu einem Monatseinkommen von ca. 600 Euro kann man sich in LUX von der Sozialversicherung freistellen lasse.
Nochmals! Das gilt nur für selbständige Tätigkeiten in DE, nicht für angestellte Tätigkeiten!
"Fredde Das gilt nur wenn du selbständig Tätig bist! Wenn du in DE angestellt bist (auch Minijob) bist du komplett in DE sozialversicherungspflichtig, also auch mit deinem LUX Einkommen!"
Sorry, aber der Hinweis auf den Minijob ist absolut falsch.
Siehe dazu auch die infos auf der Homepage von Hr Wonnebauer.
Das mit dem Minijob ist leider richtig:
http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=851&langId=en
Ich bin bis vor ca. 2 Wochen auch davon ausgegangen das Minijobs nicht unter die Regelung fallen.
Bei Wonnebauer steht auch nichts mehr!
Fredde - das ist es nicht. Bitte den link genau lesen, aber da steht auch nur das drin was lange bekannt ist.
Der Mini-Job führt halt nicht dazu das man automatisch voll in D Sozialversicherungspflichtig ist.
Das Thema wurde aber bereits ausführlich im Forum behandelt mit der 20 Tage Regelung im DBA.
Habe mich jetzt mal bei der DVKA in Bonn erkundigt:
Auch bei einem Minijob gilt die Wesentlichkeitsgrenze von 25%.
Das heisst im internationale recht ist ein Minijob zunächst einmal eine abhängige Anstellung wie jede andere auch. Das heisst nacht EG Verordnung 883/2004 Artikel 13: Ist man bei zwei Arbeitgebern angestellt einer in Lux einer in DE (ob Minijob oder normaler Job spielt keine Rolle) und wohnt in DE ist man in DE sozialversicherungspflichtig (mit dem gesamten Einkommen) genau dann wenn man eine wesentliche Teil (mehr als 25%) in DE Beschäftigt ist, in LUX wenn nicht. Wenn man in Luxemburg sozialversicherungspflichtig ist muss mann allerdings auf das Einkommen in DE Sozialversicherung in LUX zahlen. Hierfür gibt es bei der DVKA ein Formblatt um diese Sozialversicherungspflicht der CCSS zu melden.
Hier noch ein Link zur TK in Deutschland:
Siehst du, der oben gemachte Hinweis das es immer so ist musst du umscheiben und sagen das es in Ausnahmefällen so sein kann - darum mein Hinweis das es falsch ist.
Nebenbei, es ist auch bei Teilzeit nicht zwingend der Fall, die Teilzeit muss nur bei einem Einkommen von ca 1500Euro liegen und es ist gut.