@Fredde
Danke, man lernt nie aus. In der Tat bildet die Mischung von Selbstständiger.- und nicht Selbstständiger-Beschäftigung einen Sonderfall. Allerdings muss man doch dann beachten das Selbstständige in Luxemburg in die Kassen einzahlen müssen, oder sehe ich das falsch?
Also sollten doch auf die Selbständigen-Einkünfte die Sozialabgaben von Luxemburg anfallen, oder nicht?
Auf Guichet finde ich nur Angaben zu Gebietsansässigen und keine Angaben zu denen die ausserhalb von Luxemburg den Wohnsitz haben. Es gibt nur den grundsätzlichen Hinweis das man die selbständige Tätigkeit auf jedn Fall anmelden muss.
"Anwendbares nationales Sozialversicherungsrecht bei gleichzeitiger unselbständiger und selbständiger Tätigkeit
Ist jemand Arbeitnehmer in einem Staat, aber gleichzeitig auch selbständig in einem anderen Land tätig, so ist das Recht des Staates anwendbar, wo er als Arbeitnehmer beschäftigt ist. Ist er bei mehreren Arbeitgebern angestellt, richtet sich die Entscheidung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts nach den oben genannten Grundsätzen zur unselbständigen Tätigkeit (Art. 13 Absatz 3 VO 883/2004/EG)."