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SP95 steigt (geringfügig)
Forum / Steuern und Finanzen

Lux. Sozialversicherungsbeiträge in dt. Steuererklärung nicht berücksichtigt  

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CaptainHook
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10 Jahren  ago  

Habe meinen Steuerbescheid 2013 aus D erhalten. Darin wird festgehalten: „Die Beiträge zu gesetzlichen Krankenversicherungen, Pflegeversicherungen und Rentenversicherungen können nicht berücksichtigt werden, da diese nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit den inländischen Einkünften stehen.“

Nun weiss ich von Kollegen, dass diese durchaus berücksichtigt werden (müssen), auch gibt es dazu im Internet Hinweise, allerdings nicht eindeutig. Im Formular „Anlage Vorsorgeaufwand“ ist zudem z.B. die Zeile 25 vorgesehen, in welcher die Beiträge zu einer ausl. Krankversicherung, die mit einer inländischen vergleichbar ist, einzutragen sind.

Wer weiss evtl. wo man einen eindeutigen Hinweis dazu finden kann bzw. sind bei eurer Progressionsvorbehaltsberechnung die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge aus Lux. mit berücksichtigt worden?


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Fredde
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10 Jahren  ago  

Um welche Einkuenfte handelt es sich bei den in DE versteuerten Einkuenfte? Aus selbständiger Arbeit? Aus DPA Zeiten die nicht in LUX erbracht wurde?


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CaptainHook
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10 Jahren  ago  

Aus unselbständiger Arbeit (Angestellter in Lux.), versteuern in D muss ich (nur) meine Vermietungseinkünfte.


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Fredde
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10 Jahren  ago  

Da du auf die Mieteinkünfte keine Sozialversicherung bezahlst, kannst du diese auch nicht abziehen! Diese werde ja schon in LUX berücksichtigt. Anders sieht die Sache aus wenn du wegen des DPA in DE Einkommen zu versteuern hast auf das du in LUX Sozialversicherung bezahlt hast, dann wird diese in DE angerechnet. Und in LUX entsprechen der Aufteilung weniger.


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Luxi1
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10 Jahren  ago  

Bei mir wurden sie ebenfalls noch nie berücksichtigt und auf Rückfrage wurde mir dies von meinem Sachbearbeiter bestätigt, so dass ich sie inzwischen nicht mehr angebe. Wird jetzt durch den Artikel von Steuertipps bestätigt. Richtig verstanden habe ich es auch nicht, aber dies gehört für mich zu den Rätseln des Steuerbescheids, die ich nie verstehen werde und will. Genauso, wie ich mich schon oft gefragt habe, ob es nicht eine Benachteiligung darstellt, wenn wir in BEIDEN Ländern das Welteinkommen für den Progressionsvorbehalt angeben müssen. Werden dann nicht in beiden Ländern die Steuersätze erhöht und dürfte es nicht eigentlich nur eins sein? In diesem Sinne... 😉


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Fredde
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10 Jahren  ago  

Der Progressionsvorbehalt wird nur von dem Staat angewendet, in dem die Ansässigkeit besteht. Das heißt z.B., nur Land1 erhöht die Progession durch Berücksichtigung der Einkünfte aus Land2. Bei mehr als 90% in LUX -- > LUX Weniger als 90% in LUX und wohnhaft in DE --> DE

Angeben schon, aber angerechnet wird es nur in einem Land!


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Luxi1
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10 Jahren  ago  

Jetzt bin ich verwirrt... gilt das für das gesamte zu versteuernde EK oder je Einkunftsart?

Unsere Situation: beide Ehepartner Gehalt 100% Lux, wohnhaft D, Kapital- und Mieterträge in D. Angegeben werden muss das Welteinkommen ja in beiden Steuererklärungen. Dies hatte bei uns bisher wegen Geringfügigkeit noch keine Auswirkung, doch bin ich davon ausgegangen, dass Kapitalerträge aus D den Steuersatz in Lux erhöhen (so wie Immozinsen = negative Mieterträge ihn ja auch senken). Und gleichzeitig umgekehrt das Lux-Gehalt die Steuern auf z.B. Kapitalerträge in D erhöht, sobald man über die Freibeträge kommt..

Eine weitere Frage: zukünftig werden sich unsere Mieterträge stark erhöhen, d.h. wir kommen auch unter 90% Gesamt-EK in Lux. Gemäß deiner Erklärung oben würden diese dann die Steuer auf das Lux Gehalt nicht erhöhen, wir würden nur in höhere Steuern in D zahlen müssen, stimmt das wirklich?.


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10 Jahren  ago  

Wenn das Einkommen in Luxemburg unter die 90% fällt kann man den Gleichbehandlungsgrundsatz vergessen und damit fallen die Absetzmöglichkeiten weg.


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Luxi1
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10 Jahren  ago  

Ja, aber Hauptsache, wir behalten Steuerklasse 2. Mich interessiert aber eher die Sache mit der Progression.


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CaptainHook
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10 Jahren  ago  

Danke nickonly, das war wirklich hilfreich ! Da steht es endlich mal deutlich, leider nicht so wie erhofft. Dann kann ich mir den Anruf beim Finanzamt sparen, die Pflichtbeiträge zur ausländischen Sozialversicherung sind also nicht abziehbar, so wie es auch im meinem Steuerbescheid steht.

"Ist der Arbeitslohn für eine Tätigkeit im Ausland in Deutschland steuerfrei, sind die Pflichtbeiträge zur ausländischen Sozialversicherung nicht abziehbar. Die Beiträge können auch nicht steuersatzmindernd im Rahmen des sog. negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 18.4.2012, X R 62/09, BStBl. 2012 II S. 721)."