Die LU Steuerbehörde teilt dem D Finanzamt die Höhe der Einnahmen und wohl auch die einbehaltenen Steuern mit. Es ist eine Mitteilung über alle Einnahmen unabhängig von deren Versteuerung.
Wenn LU bereits Steuern einbehalten hat, hindert das D in keiner Weise daran, seinen Besteuerungsanspruch geltend zu machen.
I.d.R dürfte der LU Arbeitgeber den Steuerabzug nach LU Steuerrecht vornehmen (er wird sich nicht in das DBA vertiefen wollen).
Das führt zu folgendem Ablauf1. Steuern werden in LU abgezogen (und eventuelle Freibeträge berücksichtigt)2. D erfährt von der Einnahme (normalerweise aus der Steuerbescheinigung, die der LU Arbeitgeber ausgestellt hat, sonst durch die Kontrollmitteilung aus LU)3. D fordert vom Steuerpflichtigen die Steuer aud den in D steuerpflichtigen Anteil an (im Steuerbescheid)4. Der Steuerpflichtige reicht seine Steuererklärung in LU ein und markiert den in D besteuerten Anteil als in LU steuerfrei.5. Im LU Bescheid wird die auf den in D versteuerten Anteil in LU bereits bezahlte Steuer zurückerstattet.Wenn der LU Bescheid kommt, bevor der D Bescheid da ist (z.B. weil man sich in D um irgendetwas streitet) muss man gegen den LU Bescheid Widerspruch einlegen. Der Bescheid liegt dann auf Eis. bis der Bescheid aus D da ist.Nach Auskunft meines Steuerberaters folgt LU immer der Entscheidung, die D getroffen hat. Die Bearbeitung und damit die Rückerstattung der in LU zuviel gezahlten Steuern kann aber sehr lange dauern. D will jedoch seine Steueren sofort haben.
Wenn man in D zunächst nichts angegeben hat und hofft, dass schon nichts herauskommt, kann man in die Falle geraten, dass der LU Bescheid bereits rechtskräftig ist (Einspruchsfrist abgelaufen) und dann D mit seiner Steuerforderung kommt. Dann ist zwar der Rückerstattungsanspruch nicht weg, es kann aber sehr mühsam werden, ihn duchzusetzen.
Man hat hier also das Problem, dass man zunächst auf den in D steuerpflichtigren Teil doppelt Steuern zahlt, und den zuviel gezahlten Teil erst nach längerer Zeit zurückerhält.
Ein weiterer Punkt im Zusammenhang mit Abfindungszahlungen.Oft wird der Mitarbeiter für eine Zeit von der Arbeit freigestellt und das Gehalt läuft weiter. Nur wenn dies im Rahmen eines offiziellen Sozialplans erfolgt sind die Lohnzahlungen bei Freistellung in LU zu besteuern, sonst wird der Lohn während der Freistellung in D besteuert.
Also, wenn möglich, lasst Euch von einem Steuerberater beraten, bevor der Abfindungsvertrag unterschrieben wird. Es kommt u.U auf die genaue Wortwahl an.