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Forum / Steuern und Finanzen

Lohnt Steuererklärung noch ab 2008 mit Welteinkommen?  

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CaptainHook
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16 Jahren  ago  

Nach Artikel 157 ter müssen nun in Lux. ALLE Einkünfte offen gelegt werden, d.h. auch Erträge aus Vermietung und Zinseinkünften, aber auch die Einnahmen des Ehegatten aus einer berufl. Tätigkeit in D. Ergo: Die jeweils im anderen Land besteuerten Einkünfte werden also für den Progressionsvorbehalt herangezogen, um den höheren Steuersatz zu ermitteln.


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Saarzicke
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16 Jahren  ago  

Dann mal ne ganz blöde Frage bzw. Schlussfolgerung: Wenn man dann in L keine Steuern zahlt - geringes Einkommen als halbzeit-Angestellte mit Steuerklasse 1A und aber eine Steuererklärung machen muss - (da ich letztes Jahr zum ersten Mal eine gemacht habe) und ich dann das Gehalt meines Mannes mit angeben muss zahlen wir dann in L Steuern nach? Obwohl wir doch schon in Deutschland mehr Steuern zahlen, da mein Gehalt in die Progession für die Steuererklärung in D einfliesst? Dann wäre man ja ein toller Steuerzahler für beide Länder... nur mein Geldbeutel wird dann schmaler..??????


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CaptainHook
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16 Jahren  ago  

Nach meinem Verständnis der Gesetzeslage: Man zahlt in beiden Ländern den Steuersatz, der sich aus dem Gesamteinkommen ergibt, wenn man verheiratet ist und damit die Steuerklasse 2 in Lux hat. Anders formuliert: Bisher kam man in den Genuss in Lux. zuwenig zu versteuern, da der Steuersatz nur mit einem Einkommen ermittelt wurde, obgleich man die Steuerklasse 2 nutzte. Lebte man nur in Lux. oder nur in D müsste man auch beide Gehälter und sonstigen Erträge in der Summe zur Ermittlung des Steuersatzes heranziehen. Das war eben in Lux. bisher vorteilhafterweise nicht so.


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Saarzicke
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16 Jahren  ago  

@ CaptainHook - dann verstehe ich dich richtig, dass bei Steuerklasse 1A eine gemeinsame Veranlagung nicht in Frage kommt?? Oder gilt das für alle Steuerklassen? Liebe Grüsse


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CaptainHook
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16 Jahren  ago  

Nach meinem Kenntnisstand heisst 1 A doch unverheiratet und damit nicht gemeinsam veranlagt. Du schreibst aber "mein Mann", was auf Steuerklasse 2 schliessen würde. Insofern verstehe ich es nicht. In Lux. kann man sich die Steuerklasse eigentlich nicht aussuchen, soviel ich weiss.


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Sofia
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16 Jahren  ago  

nach meinem Verständnis ist die ganze Diskussion hinfällig, wenn man nicht für die Gleichbehandlung gem. Art 157 LIR optiert, d.h. das entsprechende Feld auf der Steuererklärung nicht ankreuzt; Nachteil: man kann weniger absetzen (Versicherungen, Bausparvertrag, Junckerrente...); das muss jeder selbst entscheiden... also Welteinkommen + Absetzungsmöglichkeiten; oder lux. Einkommen und keine Absetzungsmöglichkeiten... viel Spass beim rechnen


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Luxi1
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16 Jahren  ago  

Kann es denn zu einer Nachforderung kommen? Wenn Zinsen&Co aus D so hoch sind, dass der persönliche Steuersatz ansteigt und die Steuervorauszahlung über die Gehaltszahlung im Nachinein nicht ausgereicht hat?

Also kann man es einfach mal versuchen, ob eine Erstattung herauskommt, oder läuft man Gefahr, am Ende draufzuzahlen?


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Saarzicke
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16 Jahren  ago  

@captainHook: 1A ist verheiratet mit weniger als 50% des Haushaltseinkommens in L - arbeite Halbzeit, daher hat mein Mann einen grösseren Anteil am Haushaltseinkommen, sprich verdient mehr als ich... - Hoffe Sofia hat recht....

@Luxi1: bisher war es so, dass Du dich mit der Steuererklärung nicht schlechter stellen kannst - aber es scheint ja einige änderungen zu geben....

nichts ist mehr sicher...


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CaptainHook
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16 Jahren  ago  

Sofia kann ich nur beipflichten. So habe ich es auch verstanden. Man müsste doch pauschal sagen können, wenn die ausserlux. Erträge höher sind als die Absetzungsmöglichkeiten in Lux., sollte man besser auf die Gleichbehandlung verzichten. Fahrtkosten, Abattement Conjoint (AC), Überstunden und bleiben aber absetzbar bzw. werden automatisch noch berücksichtigt, oder?

Wo ich mir doch noch unsicher bin, ist das Thema Zinserträge: In D (ab 2009) existiert eine Abgeltungssteuer, in Lux. schon länger eine Abgeltungssteuer und nun muss man als Grenzgänger die Zinserträge aus D für den Progressionsvorbehalt angeben. Da ist man ja schlechter gestellt, als wenn man nur in einem Land (dort mit Abgeltungssteuer) leben würden. Das kann doch nicht im Sinne der EU bzw. der Gleichbehandlung sein!


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ukun
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16 Jahren  ago  

Ich habe mir das eben mal angeschaut. Es gibt seit Ende 2008 ein neues Circulaire, welches den Artikel 157ter (Gleichstellung von nicht-ansaessigen mit ansaessigen) aendert. ( http://www.impotsdirects.public.lu/legislation/legi08/Circulaire_LIR_n___157ter-1_du_27_juin_2008.pdf) Da steht sinngemaess drin, dass rueckwirkend auf den 1.1.2008 zur Ermittlung des luxembourger Steuersatzes auch das auslaendische Einkommen mit angerechnet wird. (Das nennt man Progressionsvorbehalt) Es wird aber nicht in Lux doppelt versteuert, also keine Angst. Das Problem trifft, da stimme ich mit Sofia ueberein, nur Leute, die fuer die Besteuerung nach 157ter (mehr als 90% Einkommen in Lux) stimmen. Das macht Sinn, wenn man z.B. Schuldzinsen, Versicherungen, etc. geltend machen moechte und klappt ja auch nur, wenn man mehr als 90% des Haushaltseinkommens hier in Lux hat. Sieht also in Zukunft nach etwas mehr Arbeit aus...:cry:


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CaptainHook
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16 Jahren  ago  

Habe gerade die Broschüre der Aleba gelesen mit Steuerbeispielen für 2008. Daraus ist eindeutig, dass nun alle Einkünfte angegeben werden müssen, d.h. auch das Einkommen der in D arbeitenden Ehefrau/Ehemanns, Mieteinnahmen, Zinseinkünfte usw. Allerdings prüft das Finanzamt in Lux. angeblich, ob die Gleichbehandlung in diesem Fall vorteilhaft ist und lässt im Negativfall die Gleichbehandlung fallen. Damit werden natürlich auch alle absetzbaren Positionen annuliert (Bausparverträge, Versicherungen, etc.). Die Formel: wenn sonstige Welteinkommeneinkünfte höher als absetzbarer Betrag, dann Gleichbehandlung nachteilig. In diesem Fall sollte man auf Zusatzrentenversicherung u.ä. verzichten.

Es bleibt aber eine Ungerechtigkeit bei Zinserträgen: In D (ab 2009) existiert eine Abgeltungssteuer, in Lux. schon länger eine Abgeltungssteuer und nun muss man als Grenzgänger die Zinserträge aus D für den Progressionsvorbehalt angeben. Da ist man ja schlechter gestellt, als wenn man nur in einem Land (dort mit Abgeltungssteuer) leben würden. Das kann doch nicht im Sinne der EU bzw. der Gleichbehandlung sein!


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Kurtis
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16 Jahren  ago  

Neues von der Steuerfront: Auf der website www.steuerlux.de steht hinsichtlich Ermittlung der Steuerprogression sinngemäss:

Zur Ermittlung des Steuersatzes werden alle Einkünfte eingesetzt, die nach lux. Recht auch Ansässige versteuern müßten, wozu auch Einkünfte aus Vermietung zählen. Explizit wird darauf hingewiesen, dass Kapitaleinkünfte NICHT gemeint sind !!!

Heisst das nun im Umkehrschluss: Ich muss diese nun doch erst gar nicht in der Lux-Erklärung angeben ?

Weiss einer inzwischen mehr Details ?


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Luxi1
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16 Jahren  ago  

Ich habe inzwischen mehrmals die Variante gehört, dass von den Kapitaleinkünften nur Spekulationsgewinne und Dividenden angegeben werden müssen, aber keine Zinserträge.


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CaptainHook
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16 Jahren  ago  

Das habe ich nun auf einem Steuerseminar von assura ebenfalls so vernommen. Zinseinkünfte sind grundsätzlich nicht anzugeben, da das Abgeltungssteuerprinzip gilt, auch wenn diese nicht in Lux. gezahlt wurde. Es gelte quasi das lux. Recht für alle, was auch nachvollziehbar wäre, denn die Ansässigen geben die Zinseinkünfte nicht an. Und versteuert sind sie bereits in D.


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Kurtis
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16 Jahren  ago  

Hallo Zusammen,

es ist echt haarig ... - jeder weiss ein bisschen, aber nichts richtig handfestes. habe nun schon die "lustigsten" Sachen gehört. Letzte Varinate: Wenn z.B. die Zinseinkünfte oder Mieteinnahmen (egal ob schon in DE versteuert) höher als die absetzbaren Sonderausgaben (BSV, Versicherungen etc.) in Lux sind, dürfen diese NICHT mehr angesetzt werden (157LIR) ... Es kann doch nicht so schwer sein - muss ich als Grenzgänger die Zinsen in Lux in der Steuererklärung nun (neben DE) nochmal angeben oder nicht ? In der Hoffnung weiteres zu erfahren ...