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"Du musst in LUX keine machen, aber wenn du 1x eine gemacht hast musst du IMMER eine machen!"
Das stimmt nur bedingt. Das Steueramt ist froh, wenn man sich mit formlosem Antrag wieder abmeldet. Das geht, wenn man nicht sowieso eine Steuererklärung machen muss und bisher Geld zurückbekommen hat. Dann sind die froh, einen wieder loszuwerden.
Eine Steuererklärung muss man in Lux machen wenn man mehr als 100k EUR zu versteuerndes Einkommen hat oder wenn beide Ehepartner in Luxemburg arbeiten.
Wenn man keine Steuererklärung machen muss, dann rechnet das Lux Steueramt automatisch aus, ob die Bearbeitung der vollen Steuererklärung für den beschränkt Steuerpflichtigen nachteilhaft wäre (Nachzahlung). Wenn dieser Fall zutrifft, dann wird die Bearbeitung der StErkl abgelehnt. Es kann in diesem Fall also nichts passieren.
Beim ersten Fragesteller ist es natürlich vorteilhaft, in Lux die Lohnstkl 2 zu nehmen. In Deutschland kann die Frau dann die Klasse 3 nehmen - aber Achtung: Da das lux Gehalt des Mannes zum Progressionsvorbehalt zählt wird es hier definitiv zu einer Rückzahlung kommen! - Also was zurücklegen!
Es ist ebenfalls richtig wie von Ruby1 geschrieben, dass in Deutschland eine Steuererklärung abgegeben werden muss - und bei Nutzung des Ehegattensplitting muss das luxemburger Gehalt für den Progressionsvorbehalt da mit rein! Einzige Lösung hierfür ist die Getrenntveranlagung, die aber zu anderen Problemen führen kann.
In der Lux Steuererklärung müssen übrigens auch alle deutschen Einkommensanteile angegeben werden.
Eine volle StErkl ist dann nur möglich, wenn bei Ehepartnern das brutto des gesamten Haushalts zu mehr als 50% aus Lux stammt UND einer der Ehepartner in Lux mehr als 90% seines Welteinkommens erzielt. Wenn man also noch Einkommen in D hat (zB Pacht, Miete, Solaranlage...) dann kann das schwierig werden.
Gruß!