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Forum / Steuern und Finanzen

Konkrete Definition Wohnwirtschaftliche Verwendung  

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info
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4 Jahren  ago  

Das ist so ein Missverständnis, wenn du dem FA vorher mitteilst das du den Vertrag anders verwenden möchtest als geplant und die Rückzahlung erfolgt ist passiert nichts. Wenn du den Vertrag aber anders verwendest und bei einer Prüfung auffällst dann kommt die Strafe. Das Geld könnte ja zB auch gepfändet werden, was ja wohl kaum eine eigene Entscheidung ist.


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Kurtis
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4 Jahren  ago  

Hallo Info

deine wirklich guten Quellen in Ehren, aber das glaube ich nicht ...

Beispiel

BSV vor etlichen aJhren abgeschlossen, jährlich steuerlich geltend gemacht, Auszahlen lassen und keine wohnwirtschaftliche Verwendung, sprich "Zwecksentfremdet".

Nach deinen Ausführungen: Ich informiere Finanzamt, dass sich meine Pläne geändert haben, ich um rückwirkende Aberkennung der Steuervorteile bitte und gut ist.

Morgen kann ich dann wieder einen neuen machen und steuerlich geltend machen ...

Sei mir nicht böse, aber das ist m. E. an der Realität vorbei

Sinn der Gesetztesänderung 2017 war, den BSV seinem ursprünglichen Zweck zuzuführen, sprich Förderung der Wohnraumschaffung und nicht - wie von sehr sehr vielen genutzt - eine Sparanlage mit steuerlichem Vorteil.

Um dem Nachdruck zu verleihen, mit dieser "Androhung", zukünftig nichts mehr zu erlauben.

Das ist meine Interpretation.

Hier der von HERBEA erwähnte Gesetztestext (nur in Franz. verfügbar):

1.         Objet des contrats d'épargne-logement

 Affectation des moyens découlant des contrats d'épargne-logement

Pour que les cotisations puissent être déduites comme dépenses spéciales, les moyens provenant des contrats d'épargne-logement doivent être employés à l'une des fins ci-après:

  • construction ou acquisition d'un appartement ou d'une maison,
  • transformation d'un appartement ou d'une maison,
  • acquisition d'un terrain en vue de la construction d'un appartement ou d'une maison,
  • remboursement d'obligations contractées à l'une des fins visées sous 1) à 3) ci- dessus.

En ce qui concerne les immeubles pouvant intervenir dans les cas mentionnés sous 1) à 4), il s'agit tant des immeubles situés au Grand-Duché que de ceux qui sont situés à l'étranger, à condition toutefois qu'ils soient utilisés pour des besoins personnels d'habitation (voir ci-dessous sous 3.2.).

L'utilisation des moyens provenant d'un contrat d'épargne-logement à des fins autres que celles originairement indiquées (p.ex. acquisition d'un appartement ou d'un terrain au lieu d'une maison) n'est pas nuisible sur le plan fiscal, lorsque les moyens (c.-à-d. les avoirs d'épargne et le prêt d'épargne-logement proprement dit) sont utilisés effectivement à l'une des fins mentionnées sous 1) à 4) ci-dessus et que toutes les autres conditions exigées par la loi sont remplies.

Quant à la transformation visée sous 2) ci-dessus, entrent en ligne de compte tous les travaux qui constituent du point de vue fiscal des dépenses d'investissement ou d'amélioration (Herstellungsaufwand) ou qui seraient susceptibles de constituer des dépenses importantes d'entretien au sens des dispositions du règlement grand-ducal du 31 juillet 1980 portant exécution de l'article 108, dernière phrase L.I.R.5)

Par remboursement d'obligations au sens des numéros 1) à 3) ci-dessus, il y a lieu d'entendre le remboursement de sommes prêtées se rattachant du point de vue économique à l'acquisition, la construction ou la transformation d'un bien y mentionné.

Il est admis que les moyens issus d’un contrat d’épargne-logement à son échéance sont employés à l’une des fins fiscalement favorisées lorsque dans un délai de 12  mois après l’attribution une ou des factures relatives à des travaux de construction ou de transformation, et portant au moins sur le montant attribué, sont payées. Il en est  de même si les travaux prémentionnés débutent dans le même délai de 12 mois après l’attribution et si le coût desdits travaux n’est pas inférieur au montant attribué ou encore si entre l’attribution et l’acquisition de l’habitation ou le remboursement d’obligations ne s’écoulent pas plus de 12 mois.

 

 


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Kurtis
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4 Jahren  ago  

Der circulaire 111/3 einfach googeln, steht als .pdf zur Verfügung - das oben ist nur ein Auszug


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Kurtis
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4 Jahren  ago  

Nochmal Danke an HERBEA dafür !


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Kurtis
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4 Jahren  ago  

selbst meine Bausparkasse kannte es nicht 🙂 ? 


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4 Jahren  ago  

Bitte wendet euch vor Vertragsablauf, oder bei einer einseitigen Kündigung durch die Bausparkasse sofort an das Finanzamt und zeigt den Sachverhalt an. Alles weitere erklärt euch euer Sachbearbeiter.

Es ist wie immer im Steuerrecht, nicht ganz so einfach. 


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Sarceni
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4 Jahren  ago  

Also nochmals die offizielle Mitteilung von der Guichet-Seite. Offensichtlich trauen sich einige nicht, dort nachzuschauen.

 

Vorgang: Auszahlung des Bausparkontos erfolgt nicht zur Finanzierung einer selbstgenutzen Immobilie

 

1. Vertrag wurde vor mehr als 10 Jahren abgeschlossen:

Wird das erhaltene Kapital nicht zur Finanzierung einer Immobilie, die vom Steuerpflichtigen für eigene Wohnzwecke genutzt wird (Bau, Erwerb, Umbau einer Immobilie oder Erwerb von Baugrund zur Errichtung einer Immobilie), verwendet, ist ein Abzug der an eine Bausparkasse gezahlten Beiträge als Sonderausgaben ab dem Steuerjahr, das auf den Erhalt des Kapitals folgt, nicht mehr erlaubt.

  • Rückwirkend keine Nachbesteuerung, aber künftig von den steuerlichen Absetzungsmöglichketen ausgeschlossen. Lebenslang. Auch für künftig erst noch abzuschließende Verträge.

 

2. Die Vertragslaufzeit hat 10 Jahre überschritten:

  • Rückwirkend keine Abzugsfähigkeit. Korrektur der Steuerveranlagung zum Nachteil des Bausparers. Diese Korrektur der Steuerveranlagung betrifft alle Beiträge, die zu Unrecht abgesetzt wurden.
  • Wird das erhaltene Kapital nicht zur Finanzierung einer Immobilie, die vom Steuerpflichtigen für eigene Wohnzwecke genutzt wird (Bau, Erwerb, Umbau einer Immobilie oder Erwerb von Baugrund zur Errichtung einer Immobilie), verwendet, ist ein Abzug der an eine Bausparkasse gezahlten Beiträge als Sonderausgaben ab dem Steuerjahr, das auf den Erhalt des Kapitals folgt, nicht mehr erlaubt. Lebenslänglich!

 

https://guichet.public.lu/de/citoyens/impots-taxes/bien-immobilier/depenses-deductibles/epargne-logement.html

 


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4 Jahren  ago  

In meinem konkreten Fall ging es um einen Bausparvertrag der gesplittet wurde, dabei wurde ein Teilansparguthaben als Kapital in die neuen Verträge übernommen.

Damit habe ich das Geld ja nicht für Wohneigentum eingesetzt, sondern für andere Verträge, das habe ich mitgeteilt und hatte keinen Ärger bekommen. Mit dem Splitting habe ich auf meine Zukunftspläne reagiert, da ich nun über kleinere Summen verfüge, dafür aber über mehrere Auszahlungsintervalle. Es ging um eine grobe Planung, wann wird die Heizung gemacht werden müssen, wann eine Wohnraumsanierung, kommt evtl ein altergerechter Umbau usw.


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LuxusFux
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4 Jahren  ago  

Wenn ich es mir recht überlege, ist das genau der richtige Zeitpunkt, die Sinnhaftigkeit dieses Produktes zu hinterfragen...

In der Vergangenheit habe ich fast immer den vollen Betrag eingezahlt. Noch nie hab ich wirklich effektiv Nutzen daraus gezogen... wenn ich überlege wie recht einfach die Steuertendite über den Kapitalmarkt wieder rein kommt, wäre ich fast froh, mir würde endlich jemand den letzten schubs geben...

Wenn ich meine Vorredner richtig verstanden habe, führt mein uraltvertrag bei nicht wohnwirtschaftlicher Nutzung nicht zu einer Steuernachzahlung sondern nur zum verwirken der Absetzbarkeit in der Zukunft... dann geht der BSV Beitrag eben in nen Sparplan.

Habe ich nen Denkfehler? 

 


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herbea
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4 Jahren  ago  

Instandsetzung gilt nicht als im Sinne des Gesetzes verwendet! Es muss investiert werden, so dass der Wert der Immobilie erhöht wird, d.h. Die Ausgaben als Herstellungsaufwand gelten. Also ist Hausgeld sicher nicht dabei. Die Frist zur Investition ist 1 Jahr nach Auszahlung des BSV. Die Summe muss komplett verwendet werden ansonsten verliert man sein Recht zur Absetzbarkeit von BSV (lebenslang).

Die fundierte Quelle ist immer noch das Rundschreiben (circulaire) 111/3 von der Steuerverwaltung. Und ja die Steuerverwaltung nimmt dieses Schreiben genau und legt eng aus.


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4 Jahren  ago  

@Jabgiz

Ich hatte einen recht neuen Bausparvertrag mit einer überschaubaren Ansparsumme, dieser wurde gesplittet um meiner groben Lebensplanung eher gerecht zu werden. Dabei bleib der originale Vertrag bestehen, es kamen nur drei weitere hinzu. Dabei wurden die Verträge im Volumen meiner Prognose für zukünfitge Sanierungen angepasst.

Vorher habe ich mich mit dem FA unterhalten und den BHW Vorschlag vorher per mail verschickt und meine Wünsche erklärt. Das war wohl sehr plausibel für das FA und da meine Planung mit zukünftigen Bauvorhaben begründet wurde die ich auch noch erklärt habe (zB Heizungstausch wegen Abgasvorschriften). Daher hat das FA wohl keinen Verstoß gegen die Auflagen erkannt und sein ok gegeben.


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jabgiz
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4 Jahren  ago  

Schade, dass sich hier offensichtlich niemand wirklich mit den entscheidenden Details auskennt. 

Hilfreich wären hier z.B. Gerichtsurteile, rechtliche Kommentare etc. (dies ist ja ein absoluter Standardfall, was jeden BSV betrifft; also diese Problematik wird sicher schon sehr oft eruiert worden sein)

Nochmal die Frage: welche der Elemente des Hausgelds zählen zu der wohnwirtschaftlichen Verwendung bzw. welche nicht ?

 

@ info:

Ich habe nicht verstanden, was du konkret gemacht hast. Auf der einen Seite wird der alte Vertrag weitergeführt, auf der anderen Seite wird er gesplittet ? Was denn nun ? 

Ich vermute mal, dass bei dem alten Vertrag nun geringere Beiträge gezahlt werden und zusätzlich neue Verträge hinzu kamen. Das ist ja was völlig andres als die Frage der Verwendung eines fälligen BSV. Zudem wäre so eine Beitragsreduzierung in der Praxis natürlich nur bei Verträgen mit niedriger Grundverzinsung möglich (also nicht bei älteren Verträgen wie in meinem Fall), da sonst die Bausparkassen alles dransetzen würden, den Vertrag sofort zu kündigen, wenn vom Kunde angestrebt wird, künstlich die Laufzeit durch Zahlung geringerer Beiträge zu verlängern und ihnen dann noch höhere Zinsausgaben entstünden.

Was ich mich aber frage, ob es nicht auch möglich ist, die Auszahlungssumme eines Bausparvertrags in einen neuen BSV zu überführen (also es wäre dann keine Weiterführung, sondern ein rechtlich neuer Vertrag). Ist dies dann im Sinne der wohnwirtschaftlichen Verwendung mit weiterer Absetzmöglichkeit ? Diese Option wird nämlich in der offiziellen Information nicht erwähnt als Element der wohnwirtschaftlichen Verwendung. Allerdings spräche dieser Klassifizierung aus meiner Sicht der Sache nach nix entgegen. 

Aber dieses Meinen langt nicht. Es bedarf hier juristischer Klarheit durch konkrete Textpassagenbelege.

Von dem prinzipiellen Ansatz beim Finanzamt nachzufragen wie ein zukünftiges Verhalten gewertet werden wird, halte ich nix. Denn es gibt nicht mehr den einen Bearbeiter, der für einen zuständig ist, sondern da kommen potentiell ca. 10 Leute in Frage, die die Steuererklärung von einem bearbeiten; je nachdem, wer grade nix zu tun hat, nimmt sich die oberste Steuererklärung vom Stapel. Wenn da jetzt einer aus dieser Gruppe der in Frage kommenden Sachbearbeiter die Auskunft soundso gegeben hat, bedeutet das noch lange nicht, dass sein Kollege die Sachlage auch so bewertet. Und wenn dann eben letzterer Kollege die Erklärung bearbeitet, ist man selber der Dumme. Ist mir schon so passiert.


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4 Jahren  ago  

@Jabgiz

Ich versuche es mal zu erklären, der BHW Vertrag hat ein Datum des Vertragsbeginn, eine Vertragssumme und eine Vertragslaufzeit. Hier wären mit dann 100k Euro auf einmal zugeteilt worden und diese hätte ich innerhalb von 12 Monaten investieren müssen. Allerdings möchte ich mein Haus in einigen Jahren nicht in eine komplette Baustelle verwandeln und darum wurde der Vertrag geteilt.

1. Der originale Vertrag wurde von 100k auf 25k reduziert, Datum des Vertragsabschluss usw beiben unberührt.

2. Die 75k wurden auf drei neue Verträge aufgeteilt und die Verträge haben unterschiedliche Laufzeiten. 

3. Die Ansparsumme wurde auf die Verträge verteilt damit zum Wunschdatum die Ansparsumme passt.

Somit wurden die 100k die auf einmal fällig würden jetzt 4 Auszahlungstermine mit etwas Abstand dazwischen. Damit wird die Sache zumindest für mich einfacher, mal die Heizung machen, ein anderes mal könnte ja sogar ein altersgerechter Umbau anstehen. Selbst PV in Verbindung mit einem Heizungskonzept geht.

Die Beiträge wurden übrigens auf die steuerlichen Absetzmöglichkeiten ausgereizt


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jabgiz
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4 Jahren  ago  

Aha, jetzt hab das Prinzip bei deiner Konstruktion so in etwa verstanden, auch wenn mir noch nicht klar ist, ob die Durchschnittsrestlaufzeit der 4 Verträge nun länger/kürzer oder gleich lang wie beim ursprünglichen Vertrag ist. (ich gehe mal davon aus, dass die insgesamte Prämiensumme der 4 Verträge pro Jahr gleichgeblieben ist).

Falls sich die durchschnittliche Restlaufzeit verlängert hat (wovon ich ausgehe), handelt es sich offensichtlich bei deinem BSV um einen neueren Vertrag mit niedriger Verzinsung, denn sonst würde die BSK wegen unnötig hoher Zinskosten dem nicht zustimmen.

Wenn sich die durchschnittliche Restlaufzeit durch das Splitten verlängert hat, wäre das wirtschaftlich gesehen der Sache nach nix andres, als wenn die Auszahlungssumme eines gekündigten BSV in einen neuen überführt würde. 

Nur ob das dann steuerlich auch so gewertet wird (also ob die steuerliche Absetzbarkeit dann auch bestehen bleibt) bleibt eben die riesen Frage. 

 

Was mich noch interessiert:

Müssen diese wohnwirtschaftlichen Verwendungen sich auf seinen Hauptwohnsitz beziehen oder können die auch einen Zweitwohnsitz im Ausland (weder Luxemburg noch Deutschland) betreffen ?

Laut Guichet-Information müsste das gehen.

 

 


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CaptainHook
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4 Jahren  ago  

Wir haben 3 (kleine) Bausparverträge in Lux. Ehemann, Ehefrau und Kind, die schon über 10 Jahre angespart wurden und zuteilungsreif sind. 

Was passiert steuerlich, wenn ich uns alle 3 auszahlen lasse OHNE wohnwirtschaftliche Verwendung? Muss ich dann für 2 die abgesetzten Steuern nachzahlen?