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Forum / Steuern und Finanzen

Kinderfreibetrag in deutscher Steuererklärung  

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CaptainHook
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16 Jahren  ago  

Hallo,

weiss jemand, warum für Grenzgänger in D der Kinderfreibetrag nur bei Soli und Kirchensteuer berücksichtigt wird?

Gruss


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SteuerPerle
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16 Jahren  ago  

Das auf der Steuerkarte eingetragene Kind wird während des Jahres nur bei Soli und Kist berücksichtigt. Für den "Rest" gibt es ja Kindergeld. Bei der Einkommensteuererklärung wird dann eine Günstigerprüfung durchgeführt, d.h. es wird vom Finanzamt erreichnet, was günstiger ist: Kindergeld oder Kinderfreibetrag. SteuerPerle.de


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CaptainHook
635 Messages

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16 Jahren  ago  

Merci! Komisch ist, dass bei uns immer das Kindergeld berücksichtigt wird. Es scheint keine Günstigerprüfung für Grenzgänger zu geben, vielleicht weil die Deutschen das lux. Kindergeld nicht kennen?

Zur Info aus Wikipedia: Kinderfreibetrag und Kindergeld [Bearbeiten] Die steuerliche Entlastung des Einkommens, das für den Unterhalt eines Kindes aufzuwenden ist, wird in Deutschland in erster Linie über das Kindergeld bewirkt. Soweit das Kindergeld zur steuerlichen Entlastung nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familien (§ 31 EStG). Steuerersparnis durch Kinderfreibeträge im Vergleich mit dem Kindergeld ab 1. Januar 2009Der Kinderfreibetrag wird wirksam, wenn sich dies bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens als günstiger für den Steuerpflichtigen erweist als das (i.A. bereits bezogene) Kindergeld. Die Entlastungswirkung des Kinderfreibetrags (auf die Einkommensteuer) übersteigt bei Steuerpflichtigen, die nach der Splittingtabelle besteuert werden, ab einem zu versteuernden Einkommen von rund 67.000 Euro das Kindergeld; bei Besteuerung nach der Grundtabelle liegt die Grenze bei ca. 35.000 Euro (ab 1. Januar 2009 mit voraussichtlichem Kinderfreibetrag von 6024 Euro berechnet). Über diesen Grenzen hinaus wird das Kindergeld auf die Steuerentlastung angerechnet. Seit 2004 genügt für die Anrechnung auf den Kinderfreibetrag der Anspruch auf Kindergeld, seit 2007 werden auch etwaige ausländische Ansprüche mit hinein gerechnet. Dieses Zusammenspiel von Kindergeld und Kinderfreibetrag gilt nur für die Einkommensteuer. Bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer werden immer die Freibeträge berücksichtigt.