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Forum / Steuern und Finanzen

Hochzeit im Januar 2017 - Frage zur Steuerklasse  

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JerryFuelp
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8 Jahren  ago  

Hallo zusammen,

ich habe letzten Samstag geheiratet und sollte nun eigentlich die änderung meiner Steuerkarte beantragen, wenn ich meiner Personalabteilung vertraue. Ich bin Grenzgänger und meine Frau arbeitet in Deutschland, befindet sich aber momentan wegen Schwangerschaft in einem Berufsverbot und bezieht noch bis Ende Februar ihr reguläres Gehalt. Danach geht sie in den Mutterschutz und wird 1 Jahr Elterngeld beziehen. Auf jeden Fall verdiene ich in 2017 mehr als 50% des Haushaltseinkommen, sollte also in Steuerklasse 2 eingestuft werden.

Allerdings habe ich von einigen Kollegen gehört, dass ich lieber mit der änderung abwarten soll, da sonst eine mögliche Rückzahlung in 2018 auf mich zukommt. Nun habe ich mich weitergehend informiert und die Situation stellt sich mir folgendermassen dar:

- Ich werde in 2017 in Steuerklasse 2 eingestuft und muss in 2018 eine Steuererklärung oder einen Lohnsteuerjahresausgleich abgeben um das für 2017 geschätzte Jahresgehalt zu validieren und die genau Steuerlast zu berechnen. - In 2018 werde ich wieder in Steuerklasse 1 eingestuft, sofern ich die notwendigen Belege zur finanziellen Situation nicht rechtzeitig einreiche. Sollten diese der Steuerverwaltung aber vorliegen, kann ich in Steuerklasse 2 bleiben (90% Regel) und es wird ein individueller Steuersatz berechnet der das gesamte Haushaltseinkommen berücksichtigt. Nach meinen Berechnungen sollte dieser aber meistens vorteilhafter sein, als die Besteuerung mit Steuerklasse 1.

Wo lauert hier die oben erwähnte Nachzahlung? Und verstehe ich es richtig dass ich im Endeffekt also immer mindestens das verdiene was ich vorher als lediger Arbeitnehmer netto bekam? Das ganze interessiert mich, da wir ausserdem planen ein Haus zu bauen und ich in 2018 nicht nur Brot und Wasser zu mir nehmen möchte um die Rate zahlen zu können 😉

Vielen Dank für die Hilfe im Voraus


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AnthonyCaw
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8 Jahren  ago  

Sorry für diese kleine Nachricht. Ich würde dies mit Ihnen teilen und Sie sind nicht zu tun, es unbedingt gezwungen, aber es ist nur Informationen, die ich möchte Ihnen zu tragen. Mein ganzes Leben lang, bezeuge ich diese Dame Marie CERVANTES, weil es nur um mich von einer Belastung zu entlasten. Ich las einen Bericht über die Dame, die eigentlich mein Geld ursprünglich gewährten ich nicht für einen Moment glaubte aber meine Neugier trieb mich, um zu versuchen und schließlich bekam ich dieses Darlehen. Ich dies nur teilen Ihnen mit, dass Sie jetzt wissen, wer Sie sprechen, wenn Sie in der Notwendigkeit, seine E-Mail-Adresse ist dies: mariecervantes@financier. com


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MartinO
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8 Jahren  ago  

"Nach meinen Berechnungen sollte dieser aber meistens vorteilhafter sein, als die Besteuerung mit Steuerklasse 1. "

Na dann Rechner lieber normal nach!

Die erwähnte Nachzahlung lauert darin, dass Das Welteinkommen nach Luxemburger Recht zur Ermittlung des progressiven Steuersatzes (in Luxemburg globaler Steuersatz genannt) herangezogen wird.

Also: + woher Steuerklasse 2 - nachher Steuerklasse 2 mit höherem Steuersatz (global / progressiv) = Differenz -> Nachzahlung bzw. weniger netto im Monat, als früher

Das ist wie in Deutschland auch, wenn Du beispielsweise Krankengeld oder Arbeitslosengeld bekommst, das unterliegt auch dem Progressionsvorbehalt und führt zu einem höheren Steuersatz, welcher auf die Steuerpflichtigen Einkünfte angewendet wird und damit regelmäßig zu Nachzahlungen.

Teurer wird es für alle, die Frage ist nur ob es teuer oder sehr teuer wird, denn die Steuerklasse 2 ist ab 2018 sehr sehr oft eben nicht günstiger als die Steuerklasse 1. Hier gilt es zu planen. Dabei hilft Dir ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.


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LuxusFux
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8 Jahren  ago  

@ Gaulix: du scheinst ja vom Fach zu sein. Hast du ein Beispiel wann die 2 ungünstiger als die 1 wird? Ich hätte jetzt erwartet dass dafür der Anteil des nicht luxemburgischen Einkommens über 50% sein müsste. Liege ich da falsch? Bei 1 werde ich doch sicher nicht den 1.57er anwenden können!?


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LuxusFux
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8 Jahren  ago  

@ Gaulix: du scheinst ja vom Fach zu sein. Hast du ein Beispiel wann die 2 ungünstiger als die 1 wird? Ich hätte jetzt erwartet dass dafür der Anteil des nicht luxemburgischen Einkommens über 50% sein müsste. Liege ich da falsch? Bei 1 werde ich doch sicher nicht den 1.57er anwenden können!?


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MartinO
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8 Jahren  ago  

ähm... auf die Schnelle: Er in Luxemburg 2.400€ Steuerklasse 1a, die Frau in Deutschland 3750€ beide keine anderen Einkünfte. Ab 2018 ist die Steuerklasse 1 günstiger für ihn, da er damit "nur" rund 230€ pro Monat netto weniger hätte gegenüber rund 450€ pro Monat netto.

Das kannst Dir selbst ausrechnen, wenn Du nicht auf den Kopf gefallen bist. Die Berechnung des zu versteuernden Einkommens und der Steuerschuld wird im Buch von "Joël Wengler" schön erklärt.

Natürlich kannst Du das auch von jemandem machen lassen, der damit sein Geld verdient Kostengünstig sind da Lohnsteuerhilfevereine, dazu habe ich 2 Adressen gefunden: a) Beratungsstelle der "Vereinigten Lohnsteuerhilfe e.V." aus Wittlich hat wohl auch am Abend sowie an Wochenenden Zeit b) Beratungsstelle vom "Steuerring e.V." aus Trier berät auch auf französisch Beide haben angeblich mehrere Jahre Erfahrungen im Luxemburger Steuersystem.

Es gibt sicher noch mehr Adressen - Google hilft weiter!


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info
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8 Jahren  ago  

Bei der Steuerklasse 1 entfällt aber Zwangsweise der Loja, da mit Loja ja eh der richtige Steuersatz angewendet wird. Bei dem oben genannten Fall sollten 1 und berechneter Steuersatz nach einem Loja sehr sehr dicht beisammen liegen. Sollte also mehr absetzbar sein als nur die Pauschbeträge ist die 1 nicht die gute Wahl.


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LuxusFux
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8 Jahren  ago  

@Gaulix: jetzt hast du ja genau ein Bsp. gewählt wie von mir beschrieben (>50% nicht in Lux). Ich wage mal du These dass für alle Konstellationen mit >50% Lux die 2 besser sein wird...


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JerryFuelp
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8 Jahren  ago  

@Gaulix: Danke für die ausführliche Erklärung. Vielleicht habe ich mich falsch ausgedrückt. Auf jeden fall sollte der individuelle Steuersatz in Steuerklasse 2 in meinem Fall die richtige Wahl sein. Hierzu ist zu erwähnen, dass unser Brutto vor der Schwangerschaft fast genau gleich war und somit das Elterngeld wesentlich weniger ist. Ausserdem wird sie ab Mai 2018 nur noch eine 75% Stelle haben.

@info: Sehe ich genauso.

@LuxusFux: Das entspricht auch meiner These. Und da meine Frau sowohl mit Elterngeldbezug, als auch Ihrer 75% Stelle nach der Elternzeit, wesentlich weniger als 50% verdient, sollte in dem Fall die Klasse 2 mit individuellem Steuersatz vorteilhafter sein.


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MartinO
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8 Jahren  ago  

Habe ich die Schwangerschaft und das Elterngeld bisher überlesen oder ist das eine neue Information? OK habe ich wirklich verlesen, sorry!

Elterngeld ist eine Lohnersatzleistung, die in Deutschland steuerfrei ist, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Ganz gefährliche Sache in Verbindung mit Luxemburg! Für die Berechnung des individuellen Steuersatzes, der auf die Steuerkarte eingetragen werden soll, musst Du die Einkünfte nach Luxemburger Recht ermitteln, auch wenn diese in Deutschland erzielt wurden. In Luxemburg wird das Elterngeld meines Wissens, wie das Arbeitslosengeld auch, versteuert und verbeitragt (SozV).

An diesem Punkt wird es ehrlich gesagt zu speziell, als dass man dies hier so ohne Weiteres pauschal beantworten sollte.

Um aber noch einmal auf die ursprünglichen Fragen zurück zu kommen: zu 1. Man muss unterscheiden zwischen Steuerjahr und Kalenderjahr. Im Kalenderjahr 2018 lauert die Nachzahlung für das abgelaufene Steuerjahr 2018. Die Nachzahlung lauert darin, dass die Steuerklasse 1 zum heutigen Zeitpunkt die Auslandseinkünfte noch nicht berücksichtigt. Der individuelle Steuersatz wird aber durch die Progressionseinkünfte der/des Partners erhöht werden.

zu 2. Die richtige Steuerklassenwahl vorausgesetzt bekommst Du künftig netto mindestens so viel wie vor Deiner Heirat, das ist korrekt. Bei der falschen Steuerklassen Wahl kannst Du schlechter gestellt sein. Ob es einen Amtsermittlungsgrundsatz geben wird, der eine Günstigerprüfung von Amtswegen durchführen lässt, ist aktuell noch unbekannt. Langfristig sollte damit zu rechnen sein, ebenso wie eine jährliche Anpassung des individuellen Steuersatzes auf Antrag (die Steuererklärung).

zu 3. bzw. LuxusFux Ja es trifft sehr oft zu, dass alle Konstellationen mit >50% Lux die 2 besser sein wird - aber leider nicht immer! Dieser Grundfall kann dann öfter abweichen, wenn der Grenzgänger seinen Lohn sowohl in D, als auch in L anteilig versteuern muss (Sonnderproblem) und je höher die Einkommen der beiden Partner sind, denn ab einer bestimmten Höhe (jenseits des Spitzensteuersatzes) unterscheidet sich die Steuerbelastung in Luxemburg gar nicht mehr so sehr von der in Deutschland.

Ich würde mal sagen werft mir einfach mal Einzwei einfache Beispiele in den Raum und ich rechne es unverbindlich aus.


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8 Jahren  ago  

@Gaulix

Grundsätzlich kann man es nicht wirklich so einfach durchrechnen, dazu müssten zuviele Daten vorgestellt werden und es es gibt ja wie immer noch die Möglichkeit die Steuern legal zu senken. Als Beispiele seien hier die Junkerrente und eine Zusatz KV genannt, hier werden Steuern frei gestellt die man für's Alter anspart und jeder muss für sich selbst überlegen ob er lieber Steuern zahlt oder das Geld für's Alter sparen will, oder eine bessere KV in Anspruch nehmen will.

Es ist nur eines sicher für 2018, es wird im Steuersystem nicht einfacher werden.


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MartinO
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8 Jahren  ago  

So ich zitiere einmal: "Einzwei einfache Beispiele"

Das hat sich aber erübrigt, da ich selbst ein wenig experimentiert habe und ziemlich schnell einen Fall gefunden habe, bei dem die Steuerklasse 1 günstiger ist, obwohl das Einkommen in L höher ist als das des Partners in D. Es widerlegt also die These, dass bei alle Konstellationen bei denen L >50% ist die Steuerklasse II die günstigere ist.

Folgende Eckdaten sind gegeben: verheiratet, einer arbeitet in L mit 4.000€ pro Monat und einer arbeitet in D mit 3.500€ pro Monat brutto. Keine erhöhten Werbungskosten, keine Sonderausgaben oberhalb der Pauschalbeträge, kein aufzuteilender Lohn der Arbeitnehmers in L.

A) Steuerklasse 1 / Einzelveranlagung 48.000,00 € Salaire brut annuel / Jahresbrutto in L -540,00 € -Minimum forfaitaire pour frais d'obtention / Werbungskostenpauschale in L 47.460,00 € =Revenu net provenant d'une occupation salariée -480,00 € -Minimum forfaitaire / Sonderausgabenpauschale in L -5.304,00 € -Cotisations sociales / Sozialabgaben (RV 8%, KV 3,05%, PV 1,4%) in L 41.676,00 € =Revenu imposable ajusté -4.500€. / Einkommen abzüglich Ehegattenabschlag 41.650,00 € =Montant arrondi / Bemessungsgrundlage abgerundet auf 50€ 5.599,00 € =Impôt annuel / Steuer laut Tabelle I 391,00 € +Fonds pour l'emploi / Arbeiterfonds 5.990,00 € =Impôt annuel total / Steuer

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- B) Steuerklasse 2 / Zusammenveranlagung

48.000,00 € Salaire brut annuel / Jahresbrutto in L -540,00 € -Minimum forfaitaire pour frais d'obtention / Werbungskostenpauschale in L 47.460,00 € =Revenu net provenant d'une occupation salariée -480,00 € -Minimum forfaitaire / Sonderausgabenpauschale in L -5.304,00 € -Cotisations sociales / Sozialabgaben (RV 8%, KV 3,05%, PV 1,4%) in L 41.676,00 € =Revenu imposable ajusté -4.500€. / Einkommen abzüglich Ehegattenabschlag + 42.000,00 € =Progressionseinkünfte des Ehepartners in D = 83.676,00 € = 83.650,00 € =Montant arrondi / Bemessungsgrundlage abgerundet auf 50€ Ein blick in die Steuertabelle II ergibt einen Steuersatz von * 14,91931% 14,91931% * 41.676,00€ (Revenu imposable ajusté -4.500€ abgerundet auf 50€) = 6.213,89€ Steuerlast

Im Ergebnis ist die Steuerlast bei Steuerklasse 2 höher, es wäre bei diesem Beispiel also günstiger die Steuerklasse 1 zu wählen, obwohl das Einkommen in L höher ist als das Einkommen des Partners, der in D arbeitet. Die Gehaltshöhen sind auch nicht unrealistisch hoch, Sodass es doch eine Vielzahl betreffen wird.

Übrigens: Bei 4.000€ & 3.000€ wäre bei diesem Beispiel die Steuerklasse 2 günstiger Bei 3.500€ & 3.000€ wäre bei diesem Beispiel die Steuerklasse 1 günstiger Bei 5.000€ & 4.300€ wäre bei diesem Beispiel die Steuerklasse 1 günstiger


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LuxusFux
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8 Jahren  ago  

Ich bin mir nicht sicher ob das so korrekt ist. Dein Bsp. hat wiederum niedrigeres (zu versteuerndes) Lux Einkommen.

Zusammenfassend: je größer der Abstand der Gehälter (lux>D) um so eher 2, nur bei annähernd gleichem Betrag gibt es die oben erwähnte Konstellation evtl. Ich zweifle noch 😉


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8 Jahren  ago  

Bei dem og Beispiel der Klasse 1 sind da nicht die Pausch.-Beträge genannt die man in der Steuererklärung angibt?

Und das hier bei der 1 ist ein lustiger Ansatz: 41.676,00 € =Revenu imposable ajusté -4.500€. / Einkommen abzüglich Ehegattenabschlag

Wer die 1 wählt darf und kann keinen Loja machen und zahlt folglich bei 48.000 euro Einkommen im Jahr 6372euro Steuern, abzüglich den Kleckerbeträgen wie zB Fahrtkosten.


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MartinO
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8 Jahren  ago  

@LuxusFix Ja das kommt so in etwa hin... Ausnahme: Spitzengehälter über dem Spitzensteuersatz bei beiden Ehepartnern, denn der ist in Deutschland höher als in Luxemburg.

@info gefällt es Dir so besser? 46.176,00 € -4.500,00 € Revenu imposable ajusté 41.676,00 € Revenue imposable 41.670,00 € Montant arrondi

Ja es wurde mit Pauschbeträügen gerechnet, alles Andere geht für so ein schlichtes Beispiel zu weit. Es darf aber eine Steuererklärung abgegeben werden (90% Grenze eines Einzelnen). Es dürfen durchaus höhere nachgewiesene Werte zum Ansatz gebracht werden.

Das Gute an der Steuerreform ist, dass die Grenzen für Vieles deutlich angehoben wurden, sodass man darüber eine höhere Belastung kompensieren kann. Diese positiven Auswirkungen spüren wir bereits jetzt in 2017. Steuerkredit / -Gutschrift statt 25€ jetzt 50€ pro Monat Budgetäre Zuschlagsteuer statt 0,5% jetzt 0% im Monat Alleinerzieherkredit statt 750€ jetzt 1.500€ Abzugsfähige Eigenheimzinsen maximal statt 1.500€ jetzt 2.000€ pro Haushaltsmitglied Junkerrente ganz geil statt Staffelung nach Alter jetzt generell maximal 3.200 abziehbar Bausparverträge ganz geil statt 672€ jetzt 1344€, wenn man unter 40 ist, sogar auf Kinder abschließbar Kinderbetreuung und Hauspersonal statt 3.600€ jetzt t5.400€ Abzugsfähiger Scheidungskinder-Unterhalt statt 3.480€ jetzt 4.020€ (hey scheiden lohnt sich fast xD) Und das beste Bonbon für sehr viele sind die Cheques Rezas /Essensgutscheine von 8,40€ auf jetzt 10,80€

Das Problem ist nur, man hat sich schon an die Bonbns vom 1.1.2017 gewöhnt, dass nun das Gejammer ab 2018 umso größer ist, weil man dann weniger als in 2017 hat, was aber nicht zwangsläufig heissen muss, viiiiiieeeeeel weniger als VOR 2017.

Übrigens: Ihr könnt mein Rechenbeispiel gerne nachrechnen. Das ist mit Hilfe des offiziellen Rechners auf der Infoseite zur Reform und der Lohnsteuertabelle möglich. Irren ist Männlich, und zwei Köpfe rechnen vielleicht genauer.