Und hier noch die zusammen gefassten Informationen zum zusätzlichen Minijob in Deutschland - da das sicher am ehesten zutrifft. Gefolgt von der 90% Richtlinie für Steuerfragen.
Minijob hat Auswirkung auf Sozialversicherung
Seit dem 1. Mai 2010 gibt es gravierende Änderungen beim Minijob.
Bislang war es kein Problem, wenn ein Grenzgänger in Deutschland zusätzlich einen Minijob wahrgenommen hatte. Dieser war sozialversicherungsfrei. Nach den üblichen Regeln berührte dies also nicht die Sozialversicherungspflicht in Luxemburg bzw. wurde jedenfalls von der deutschen Sozialversicherung toleriert.
Es gilt das Alles-oder-Nichts-Prinzip. Man kann nur in einem Land versichert sein.
Nach der neuen EU-Verordnung hat sich das geändert.
Der Grundsatz, dass bei zwei Arbeitgebern, davon einer in Deutschland, dann deutsches Sozialversicherungsrecht gilt, ist nicht bei Minijobs anzuwenden.
Vielmehr wird die Wesentlichkeitsgrenze geprüft. Wenn der Minijob also weniger als 25 Prozent der Gesamttätigkeit ausmacht, kommt es zu einem kuriosen Ergebnis:
Der deutsche Arbeitgeber muß dann luxemburgische Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Der Minijobber erhält dann statt 400 Euro nur noch ca 350 Euro. Im Ergebnis ist dies für beide ein Vorteil:
Der Arbeitgeber zahlt geringere Arbeitgeberbeiträge, denn an die Knappschaft zahlt er gewöhnlich 30 Prozent, nun zahlen beide nur ca. 25 Prozent.
Der Arbeitnehmer ist sogar für seinen deutschen Job in Luxemburg rentenversichert !
In Deutschland oder Luxemburg sozialversichert?
Grenzgänger sind grundsätzlich im Beschäftigungsland Luxemburg sozialversichert.
Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen: Wer als Grenzgänger regelmäßig für seinen lux. Arbeitergeber in Deutschland eingesetzt wird, ist in Deutschland sozialversichert.
Dies hat zur Folge, dass auch die lux. Familienleistungen (Kindergeld, Kinderbonus, Geburtenzulagen etc.) entfallen.
Bei vielen Berufsgruppen läßt sich die Regelmässigkeit nicht verbergen, beispielsweise bei Lkw-Fahrern oder Handwerkern. Andere Berufsgruppen fallen den Behörden nicht auf. Dennoch besteht auch hier die Pflicht, die Sozialversicherung richtig anzumelden.
Es fällt in der Praxis auf, dass viele Steuerberater oder Lohnbuchhalter nicht wissen, wo die Mitarbeiter des Unternehmens eingesetzt werden. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Lohnabrechnungen, mit denen schließlich auch die Sozialversicherungen gemeldet werden, richtig zu gestalten. Er muß seinen Beratern, Fiduciaire oder Steuerberatern auch mitteilen, ob die Mitarbeiter in Deutschland eingesetzt werden. Tut er dies nicht, kann die Lohnabrechnung und in der Folge die Sozialversicherungszuordnung nicht richtig sein.
Der Europäische Gerichtshof hat im Jahr 1995 das sogenannte Schumacker-Urteil gefällt.
Hier ging es um einen belgischen Grenzgänger, der in Deutschland arbeitete. Deutschland verweigerte ihm, eine deutsche Steuererklärung zu abzugeben. In Belgien selbst konnte er keine Steuervorteile erzielen, da dort die Steuerlast ohnehin null war.
Er hatte aber Ausgaben (Versicherungen usw.) und hatte in keinem Land die Möglichkeit, eine Steuererklärung abzugeben, bei der die familiären Verhältnisse berücksichtigt wurden, um eine Steuererstattung zurück zu erhalten.
Das wurde als Diskriminierung angesehen. Diskriminierung ist ein Schlagwort im Europarecht. Der EuGH entschied, dass Herr Schumacker von Deutschland diskriminiert worden war. Daraufhin wurden in ganz Europa die Steuergesetze geändert.
In allen europäischen Staaten gibt es jetzt ähnliche Gesetze und die Möglichkeit für Grenzgänger, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Luxemburg ist hier etwas bürgerfreundlicher als Deutschland. Hier gelten zwei Einkommensgrenzen, nämlich
1. der Grenzgänger muss mind. 50 Prozent des Haushaltseinkommens in Luxemburg erzielen und
2. sein Einkommen in Luxemburg muss 90 Prozent beantragen.
Im umgekehrten Falle ist Deutschland strenger und verlangt, dass 90 Prozent des Haushaltseinkommens in Deutschland erzielt werden.
Um jedoch definitiv Steuern zurück zu erhalten, müssen allerdings noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden.
Die Berechnung der 90-Prozent Grenze
In dem neuen Steuerformular wird auf Seite 3 nach den beruflichen Einkünften befragt. Diese müssen zu 90 Prozent aus Luxemburg stammen, damit Grenzgänger einen Antrag auf Gleichbehandlung mit den Ansässigen stellen können.
Gemeint sind die Einkünfte nach Artikel 10 Ziffer 4 L.I.R.:
1. Gewinn aus Gewerbebetrieb
2. Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft
3. Gewinn der Freiberufler
4. Einkünfte aus nicht-selbständiger Tätigkeit
5. Renten und Pensionen
Insofern sind weder Kapitaleinkünfte noch Vermietungseinkünfte in diese Berechnung einzubeziehen.
Wie rechnet Luxemburg den Progressionsvorbehalt?
Grenzgänger, die wie Ansässige behandelt werden wollen, müssen 90% ihrer Einkünfte in Luxemburg erzielen. Gemeint sind die beruflichen Einkünfte, also nicht Vermietung und Kapitaleinkünfte.
Bei der Berechnung des Steuersatzes gelten jedoch wieder andere Regeln: Hier werden alle Einkünfte eingesetzt, die nach lux. Recht auch ein Ansässiger versteuern müßte. Dazu zählen auch die Vermietungseinkünfte.
Nicht gemeint sind in diesem Falle die Kapitaleinkünfte, da diese in L durch eine Abgeltungssteuer besteuert werden.
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgewinne) sind jedoch anzugeben. Diese bilden in L eine eigene Einkunftsart. So war es auch bis 2008 in D. Ab 2009 zählen die Spekulationsgewinne zu den Kapitaleinkünften.
Wann macht man den Lohnsteuerjahresausgleich?
Wenn die 90%-Grenze nicht erreicht wird und auch sonst eine Einkommensteuererklärung keine Erstattung erbringt, hat man immer noch die Möglichkeit, einen Lohnsteuerjahresausgleich zu beantragen.
Ob das eine oder andere in Betracht kommt, muss zuvor berechnet werden.
Daran sind jedoch auch noch mal weitere Voraussetzungen geknüpft, nämlich dass man mindestens 9 Monate in Luxemburg arbeitet oder mindestens 75% des Einkommens dort erzielt.
Wenn das nicht der Fall ist, rechnet Luxemburg auch wieder einen Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Wenn Sie also im Juli nach Luxemburg wechseln, wird das Gehalt nicht auf 12 Monate versteuert, sondern nur auf 6 Monate und der Lohnanteil, der in Deutschland erzielt wurde, beeinträchtigt den Steuersatz. Dies kann dann dazu führen, dass es keine Erstattung gibt.