Einige weitere Erklärungen zu unserem Steuerseminar
- zur Festlegung der Steuerklasse:
Verheiratet und <50% der beruflichen Einkünfte des Haushalts stammen aux Luxemburg Klasse 1a
Verheiratet und >50% der beruflichen Einkünfte des Haushalts stammen aus Luxemburg Klasse 2
- zur Beantragung der Anwendungen der Bestimmungen des Artikels 157ter L.I.R. , (der Gleichstellung mit Ansässigen)
Nichtansässige können eine Steuererklärung in Luxemburg abgeben und Sonderaugaben beziehungsweise Abschläge geltend machen, wenn sie dort mindestens 90% ihres beruflichen Einkommens erzielen (50% für belgische Grenzgänger).
Bei nicht ansässigen verheirateten Steuerpflichtigen reicht es aus wenn einer der Steuerpflichtigen den Grenzwert von 90% erreicht. Dieser Prozentsatz verringert sich bei belgischen Grenzgänger auf 50% des Haushaltseinkommens.
Wenn die freiwillige Steuererklärung zu einem ungünstigen Ergebnis für den Steuerpflichtigen führt, so stellt die Steuerverwaltung keine Forderungen an ihn.
- zur Ausrechnung des Steuersatzes im Falle einer Gleichstellung mit Ansässigen
seit Rundschreiben des Direktors der luxemburgischen Steuerverwaltung (Juni 2008) werden alle in Luxemburg und im Ausland erziehlte Einkommen des Haushalts berücksichtigt d.h. berufliche Einkommen, positive une negative Mieteinkommen und Dividenden.
Die luxemburgischen Einkommen werden dann mit diesen erziehlten Steuersatz verrechnet.
Vor diesem Rundschreiben wurden zur Berechnung des Steuersatzes nur berufliche Einkommen berücksichtigt.
Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren Steuerseminaren und bitte zögern Sie nicht uns bei weiteren Fragen zu kontaktieren.
MfG
Patrick van Landeghem
Tél.: 57 33 87
www.assura.lu
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