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Forum / Steuern und Finanzen

Fortis Steuerseminar, Fachwirt Otten von Induo und Fachanwalt Wonnebauer  

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karl70
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16 Jahren  ago  

Am 30. Oktober habe ich an einem sogenannten Steuererklärungsseminar teilgenommen. Eine eigentlich lobenswerte Initiative, wären nicht die gerade von mir als wertvollst empfundenen Informationen gleich nach meinem Anruf beim Steuerburo in Luxemburg widerlegt worden!

Zum Beispiel: Renovierungen der Wohnung oder des Eigenheims, Malerarbeiten, Schornsteinfeger, ….können leider nicht geltend gemacht werden, ganz im Gegensatz zu den Informationen welche sogar schwarz auf weiss auf Ihrem ausgedruckten Merkblatt stehen.

Auch die Art und Weise wie die 90% zum Erreichen einer Gleichstellung mit Ansässigen komplett falsch erklärt wurde finde ich skandalös. Es ist nicht gerade vertrauenserweckend, dass derart falsche Informationen von einem Fachanwalt in einem öffentlichen Seminar unter dem Namen von FORTIS preisgegeben werden!!!! Karl


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16 Jahren  ago  

Das Merkblatt bezieht sich nicht bloß auf die lux. Steuererklärung, sondern auch auf die Deutsche. Es handelt sich um ein Merkblatt für Mandanten, die die dort benannten Unterlagen ihrem Steuerberater vorlegen sollen. Es diente nicht dazu, Belege aufzulisten, die nur in der lux. Steuererklärung angesetzt werden können.

Wie die 90%- Grenze ermittelt wird, ist internationaler Standard. Merke: Auch beim Finanzamt gibt es falsche Auskünfte.

Von Skandal kann also keine Rede sein.

Gruß, Wonnebauer.


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16 Jahren  ago  

Ich wollte am 30.10. auch zu dieser Info-Veranstaltung. Besonders, weil ich schon mehrfach Tips von der Internet-site wonnebauer.de oder auch steuerlux.eu sinnvoll für mich persönlich verwenden konnte. Ich finde die Arbeit der Kollegen super. Leider war ich wieder mal zu spät, sodass ich am gleichzeitig stattgefundenen Steuerseminar der assura.lu hier im Simon's Plaza, Abfahrt Grevemacher, teilgenommen habe. Auch um die im Kollegenkreis unklare 90%-Regelung mal nachzufragen.

Hier kam die Info (für mich nachvollziehbar), dass eine Gleichstellung mit Ansässigen nach der 90%-Regel nur die Einkünfte des in Lux Steuerpflichtigen betrifft, nicht also die ggf. im Ausland erzielten Einkünfte des Ehepartners. Das gemeinsame Haushaltseinkommen wird jedoch auch relevant hierfür, weil mindestens 50% davon in Lux erzielt worden sein muss. Grenzgänger aus Belgien brauchen hier in Lux nur einen Anteil von 50% statt 90%.

Gerne würde ich meine Steuerinfo-Merkblätter oder Informationen der letzten Jahre austauschen, damit die Sammlung größer wird. Dieses Thema wurde auch in den vergangenen Jahren, bzw. in den mir vorliegenden Info's verschiedener Quellen, oft unterschiedlich definiert.

Egal, solange das Lux-Finanzamt bei mir die 90%-Regel anerkennt (in bis jetzt 6 Steuererklärungen) obwohl der Ehepartner mehr als 20% zum gesamten Haushaltseinkommen beiträgt, sind mir die Meinungen hierzu nicht so wichtig. Ich sehe es also weiterhin so, dass von meinen 80% des Haushaltseinkommens mindestens 90% in Lux angefallen und zu versteuern sein müssen, um die "Gleichstellung" wählen zu können. Nett finde ich vom Finanzamt hier darüberhinaus noch, dass das Finanzamt von sich aus prüft, ob diese "Gleichstellung" denn auch zum Vorteil führt, und wenn nicht, eine "getrennte Veranlagung" durchführt.

An Wonnebauer: DANKE FÜR DIE BESTE KOSTENFREIE STEUERINFO FÜR D-GRENZGÄNGER, DIE ICH KENNE!!!

Gruß, zimbo

:swingin:


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vlp
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16 Jahren  ago  

Einige weitere Erklärungen zu unserem Steuerseminar

- zur Festlegung der Steuerklasse:

Verheiratet und <50% der beruflichen Einkünfte des Haushalts stammen aux Luxemburg Klasse 1a

Verheiratet und >50% der beruflichen Einkünfte des Haushalts stammen aus Luxemburg Klasse 2

- zur Beantragung der Anwendungen der Bestimmungen des Artikels 157ter L.I.R. , (der Gleichstellung mit Ansässigen)

Nichtansässige können eine Steuererklärung in Luxemburg abgeben und Sonderaugaben beziehungsweise Abschläge geltend machen, wenn sie dort mindestens 90% ihres beruflichen Einkommens erzielen (50% für belgische Grenzgänger).

Bei nicht ansässigen verheirateten Steuerpflichtigen reicht es aus wenn einer der Steuerpflichtigen den Grenzwert von 90% erreicht. Dieser Prozentsatz verringert sich bei belgischen Grenzgänger auf 50% des Haushaltseinkommens.

Wenn die freiwillige Steuererklärung zu einem ungünstigen Ergebnis für den Steuerpflichtigen führt, so stellt die Steuerverwaltung keine Forderungen an ihn.

- zur Ausrechnung des Steuersatzes im Falle einer Gleichstellung mit Ansässigen

seit Rundschreiben des Direktors der luxemburgischen Steuerverwaltung (Juni 2008) werden alle in Luxemburg und im Ausland erziehlte Einkommen des Haushalts berücksichtigt d.h. berufliche Einkommen, positive une negative Mieteinkommen und Dividenden.

Die luxemburgischen Einkommen werden dann mit diesen erziehlten Steuersatz verrechnet.

Vor diesem Rundschreiben wurden zur Berechnung des Steuersatzes nur berufliche Einkommen berücksichtigt.

Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren Steuerseminaren und bitte zögern Sie nicht uns bei weiteren Fragen zu kontaktieren. MfG Patrick van Landeghem Tél.: 57 33 87 www.assura.lu 😉


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16 Jahren  ago  

Häufig lohnt sich die Beantragung der steuerlichen Gleichstellung mit Ansässigen nicht. Wenn einer in D und einer in L arbeitet werden im Fall einer Gleichstellung die D Einkünfte der Eheleute in L zur Berechnung des Steuersatzes addiert. Im Ergebnis kommt eine viel höhere Belastung dabei raus. Die paar Abschreibungen können diese nicht abfedern.


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CaptainHook
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16 Jahren  ago  

Hallo,

ein Kollege hat eine Nachforderung erhalten, obgleich er eine freiwillige Einkommenssteuererklärung gemacht hat! Er arbeitet in Lux., sie in D geringe Teilzeit. Er ist der lebendige Beweis, dass der unten aufgeührte Satz nicht stimmt oder aber die Steuerverwaltung einen Fehler gemacht hat:

"Wenn die freiwillige Steuererklärung zu einem ungünstigen Ergebnis für den Steuerpflichtigen führt, so stellt die Steuerverwaltung keine Forderungen an ihn."


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vlp
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16 Jahren  ago  

Hallo CaptainHook,

meine Information im obigen Satz ist definitiv korrekt.

Ihr Kollege sollte sich schleunigst bei der Steuerverwaltung melden um herauszufinden aus welchem Grund eine Nachforderung stattgefunden hat. Er kann sich auch gerne an uns wenden damit wir die Sache klären. Einen Fehler sollte man nie ausschliessen, dennoch kann es Gründe geben, die eine Nachforderung mit sich bringen, sich allerdings nur auf seine persönnliche luxemburgischen Einkommen beziehen z.B. Arbeitgeberwechsel innerhalb von einem Steuerjahr, ... vlp (assura)


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vlp
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16 Jahren  ago  

Hallo Pad,

was Sie schreiben ist richtig. Je höher das nicht luxemburgische berufliche Einkommen des Haushalts, desto kleiner die Chancen auf eine Steuerrückerstattung. hier finden Sie zwei Links die Ihre Aussage bestätigen, http://grenzgaenger.assura.lu/die_besteuerung/verheiratete_mit_einem_luxemburgischen_gehalt_und_einem_auslandischen_gehalt_gunstige_konstellation

http://grenzgaenger.assura.lu/die_besteuerung/verheiratete_mit_einem_luxemburgischen_gehalt_und_einem_auslandischen_gehalt_uninteressante_konstellation vlp (assura)