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Forum / Steuern und Finanzen

Fortführung der Einzahlung in Rentenkasse nach Jobverlust in Luxemburg  

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HenryKak
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7 Jahren  ago  

Hallo,

welche Möglichkeiten bieten sich in der folgenden Situation.

Man arbeitet seit 5,5 Jahren in Luxemburg. Dann nimmt man eine neue Arbeitsstelle in Deutschland an.

Kann man dann weiterhin in die Rentenkasse einzahlen bis man die 10 Jahre voll hat? Und wenn ja, macht das Sinn? Immerhin sind es noch 4,5 Jahre und vermutlich ein Batzen Geld (weiß jemand wieviel in etwa?).

Danke!


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abc123
537 Messages

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7 Jahren  ago  

welche 10 Jahre?


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info
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7 Jahren  ago  

unter dem link steht alles was man dazu wissen muss.

http://www.guichet.public.lu/citoyens/de/travail-emploi/preretraite-retraite/assurance-pension/pension-volontaire/index.html


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Kurtis
229 Messages

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7 Jahren  ago  

Interessant ist sicherlich auch die zukünftige steuerliche Auswirkung (bei verheirateten) bei einem Wechsel zurück nach Deutschland, wenn dieser unterjährig stattfindet. Beispiel: Eingestuft nach neuer Regelung ab 2018 (unter 13k in DE) in der "2". Nun Wechsel zum 1.7.18 nach DE und neue Anstellung in DE oder eben Arbeitslosigkeit mit entsprechendem AL-Geld. => Steuererklärung in Lux für dieses Wechseljahr: Wird meines Erachtens zur Folge haben, dass für die ersten 6 Monate die "2" aberkannt werden wird, weil durch die Monate 7-12 in DE die 13k-Grenze sicherlich überschritten wird ... Ein generelles Thema wird dies bei Arbeitslosigkeit des Grenzgängers, dadurch droht neben diesem Umstand noch eine steuerliche, rückwirkende "Schlechterstellung" durch Einstufung in die "1". Denke darüber haben sich die Damen und Herren noch gar keine Gedanken gemacht ...


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Lux2015
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7 Jahren  ago  

die 10 Jahre werden immer wieder falsch verstanden. Man bekommt auch für 1 Jahr Rente aus Lux


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Gioarcchinho
33 Messages

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7 Jahren  ago  

nach 10 Jahren hat man 10/40 anspruch auf die Mindestrente , glaue zurzeit um die brutto 1600.- bei 10 Jahren sollten es dann brutto 400 .- sein. aber wie Lux2015 schon sagt ...


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HenryKak
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7 Jahren  ago  

Also wenn ich das richtig verstanden habe, kann ich weiterhin in die Rentenversicherung einbezahlen (Weitergeführte Rentenversicherung) und das solange ich will. Das gilt also auch, wenn ich nun eine Arbeitsstelle in Deutschland annehme.

Und wenn ich das durchrechne, macht das auch Sinn. Oder habe ich einen Denkfehler?

Beispiel: Ich zahle noch 35 Jahre in die Rentenversicherung (Mindestlohn) ein: 35 x 12 Monate x ca. 350€ = 147.000€ Dann bekomme ich am Ende eine Rente, die bei ungefähr 1800 € liegt (hab ich ausgerechnet). Den Einzahlungswert (147.000€) habe ich dann ja nach ca. 7 Jahren Rentenbezug (7 x 12 x 1800 = 151.200€) schon wieder raus.

Ist das korrekt gedacht?


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CaptainHook
636 Messages

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7 Jahren  ago  

Grundsätzlich richtig gedacht. Allerdings müsstest du das alles abdiskontieren, also mit Barwerten rechnen, sprich die Inflation berücksichtigen. Habe das auch mal ausgerechnet, weil mir die Rentenkasse sagte, wieviel man mehr pro Monat an Rente rausbekommt für 1 Monat Einzahlung des Min. Frag mich nicht, wie die Zahlen waren. Bin auf etwas über 9 Jahre Ammortisation gekommen, was korrekt sein sollte und plausibel ist. In D liegt das so ca. bei 11 Jahren.

Ergo: gerade bei der heutigen Zinslandschaft lohnt sich das! Kann keine Privatversicherung mithalten.


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Mexi
106 Messages

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7 Jahren  ago  

Hallo, es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Rentenversicherung freiwillig zu zahlen. Wird z.B. der Mindestlohn als Bezugsgrösse genommen, bezahlt man derzeit ca. 320 EUR pro Monat an Beitrag. Ob das Sinn macht, muss jeder für sich selbst beurteilen, da man ja auch noch vom deutschen Lohn/Gehalt Rentenversicherungsbeiträge (und das nicht zu knapp) abgezogen bekommt...

Gruss M.


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info
3728 Messages

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7 Jahren  ago  

Es ist zumindest eine anerkannte Altersvorsorge und kann abgesetzt werden.


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Nc Schmtt
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5 Jahren  ago  

Ich hole den Thread nochmal hervor.

Ich arbeite mittlerweile seit fast 2 Jahren wieder in Deutschland. Seitdem zahle in Luxemburg weiter Beiträge in die Rentenkasse ein auf Basis der freiwilligen Weiterversicherung (Mindestlohn). Das sind jeden Monat knapp über 300 €, was ja schonmal recht happig ist. Aber wohl gut investiertes Geld.

Ich habe gelesen, dass man den Beitrag für 60 Monate auch auf 1/3 des Mindestlohns (=ca. 100€) kürzen kann. Das macht doch erstmal Sinn, weil ich ja auch in Deutschland ordentlich Rentenbeiträge bezahle. Kann man nach den 60 Monaten dann nochmal auf Mindestlohn zurück oder endet dann die freiwillige Weiterversicherung? Und die 60 Monate werden voll als Versicherungszeit angerechnet und nicht nur zu 1/3?


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Nc Schmtt
6 Messages

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5 Jahren  ago  

Meine Antwort versteckt sich wohl hier, schaffe es aber trotz GoogleTranslater nicht diese zu finden. Kann wer helfen (Fragen: siehe letzer Beitrag)?

 

https://www.secu.lu/assurance-pension/reglements/reglement-grand-ducal-modifie-du-5-mai-1999/


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MischMasch
Trier | Deutschland | 336 Messages

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5 Jahren  ago  

Siehe: https://translate.google.lu/translate?hl=de&authuser=0&sl=fr&tl=de&u=https%3A%2F%2Fwww.secu.lu%2Fassurance-pension%2Freglements%2Freglement-grand-ducal-modifie-du-5-mai-1999%2F

oder

https://guichet.public.lu/de/citoyens/travail-emploi/preretraite-retraite/assurance-pension/pension-volontaire.html

In Art. 8 steht: "Die Versicherung endet mit schriftlicher Erklärung des Interessenten oder bei Nichtzahlung der Beiträge ..."

"Der Betroffene kann die Dauer der weitergeführten Versicherung, der Zusatzversicherung oder der freiwilligen Versicherung sowie die Beitragsbemessungsgrenze nach Belieben festlegen."

Mit Deiner Zusatzrentenversicherung kannst Du die im Rahmen der Pflichtversicherung gezahlten Beiträge durch freiwillige Beiträge ergänzen. Die Zeiten spielen meines Wissens aber keine Rolle, da Du ja gleichzeitig in die deutsche Rentenkasse einzahlst und  damit schon diese Zeiten in der EU anerkannt bekommst. Zeiten parallel aufzuaddieren ist nicht erlaubt!


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Nc Schmtt
6 Messages

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5 Jahren  ago  

Also wenn ich das richtig verstehe, läuft meine "Versicherungszeit" durch die freiwillige Rentenversicherung weiter. In dem folgenden Dokument steht folgendes:

Die Bedingungen zur Gewährung der vorzeitigen Alterspension

Der Anspruch auf vorzeitige Alterspension besteht:

a)ab dem vollendeten 57. Lebensjahr,wenn der Versicherte eine Wartezeit von 480 Monaten Pflichtversicherung nachweisen kann,

b)ab dem vollendeten 60. Lebensjahr,wenn der Versicherte eine Wartezeit von 480 Monaten aus Pflichtversicherung, Weiterversicherung, fakultativer Weiterversicherung, Nachkauf von Versicherungszeiten und Ergänzungszeiten nachweisen kann. Mindestens 120 dieser Monate müssen aus Pflichtversicherung, Weiterversicherung, fakultativer Versicherung oder Nachkauf von Versicherungszeiten bestehen.

 

https://www.cnap.lu/fileadmin/file/cnap/publications/Publications_CNAP/Brochures/D_Broschuere_Alterspension.pdf