Hat sich erledigt - ich ich beantrage einfach kein Gleichstellungsbehandlung:
Quelle: https://guichet.public.lu/de/citoyens/impots-taxes/pension-rente/declaration-revenu-non-resident/declaration-impot.html
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE DER BESTEUERUNG
Ein in Luxemburg steuerpflichtiger Nicht-Gebietsansässiger kann sich für eine steuerliche Gleichstellung mit Gebietsansässigen entscheiden, d. h., er optiert dafür, wie ein in Luxemburg ansässiger Steuerpflichtiger behandelt zu werden.
Infolgedessen kann er auch die gleichen steuerlichen Abzüge oder Gutschriften beanspruchen, die gebietsansässigen Steuerpflichtigen gewährt werden.
Entscheidet sich der nicht gebietsansässige Steuerpflichtige gegen diese Möglichkeit, werden in Luxemburg nur seine luxemburgischen Einkünfte versteuert. In diesem Fall kann er Aufwendungen nur in begrenztem Maße absetzen.
Ein nicht gebietsansässiger Steuerpflichtiger, der steuerlich einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen gleichgestellt wird, muss sowohl seine nicht steuerbefreiten als auch seine steuerbefreiten Einkünfte (z. B. Mieteinnahmen aus einem Gebäude in Belgien, Lohn des in Frankreich arbeitenden Ehegatten usw.) in seiner Einkommensteuererklärung angeben.
Diese im Ausland erzielten Einkünfte sind als solche steuerbefreit, werden jedoch bei der Ermittlung des auf die zu versteuernden Einkünfte anwendbaren Steuertarifs berücksichtigt.