Hallo Martin,
vielen Dank für die Rückmeldung. Ich habe nun auf der Finanzamtseite Trier einen interessanten Beitrag entdeckt, der auch eine weitere Lösung meiner Frage darstellt:
(...)" Das Beispiel 6 vom Finanzamt:
Ich bin verheiratet und wohne mit meinem Ehepartner in Deutschland. Ich arbeite in Deutschland als geringfügig Beschäftigte (sog. Mini-Job, keine Beschäftigung über Lohn-steuerkarte), mein Arbeitgeber führt für meinen Lohn Pauschalsteuern an die Bundesknapp-schaft ab. Mein Ehepartner arbeitet ausschließlich in Luxemburg (nichtselbständige Beschäf-tigung, kein Mini-Job).
Wo werden unsere Löhne versteuert?
Luxemburg hat das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn des in Luxemburg arbeitenden Ehepartners aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Lu-xemburg.
Der Lohn aus der geringfügigen Beschäftigung wird vom Arbeitgeber pauschal in Deutsch-land versteuert.
Müssen wir in Deutschland eine Einkommensteuererklärung abgeben?
Erzielen Sie neben Ihrem Arbeitslohn weitere Einkünfte in Deutschland und/oder anderen Staaten, besteht in der Regel die Verpflichtung, in Deutschland eine Einkommensteuererklä-rung abzugeben. Dies ist jedoch abhängig von Art und Höhe Ihrer Einkünfte. Der Lohn aus der geringfügigen Beschäftigung in Deutschland wird dabei von der Finanzverwaltung nicht berücksichtigt.
Erzielen Sie neben Ihren Lohneinkünften keine weiteren Einkünfte, müssen Sie in Deutsch-land keine Einkommensteuererklärung abgeben."(...)
Gruss, Sprinter