Ich denke es geht hier viel mehr darum, dass ein DBA, das aus einer Zeit von vor 50 Jahren im Wesentlichen für den Transportverkehr ausgelegt wurde, den heutigen Gegebenheiten mehr ganz entspricht und seit Schengen nicht angepasst wurde. Im Verwaltungsrecht gibt es ja auch sogenanntes Gewohnheitsrecht d.h. wenn ein solcher Pragraph besteht, er aber keine Anwendung fand und daraus eine Gewohnheit entsteht, diese nicht so einfach abgelegt werden kann (doch dies zu klären überlasse ich den Juristen). Es geht hier nicht darum, dass Grenzgaenger keine Steuern zahlen wollen; sämtliche im Angestelltenverhältnis befindlichen tun dies und vertrauen darauf, dass die Gehaltsbuchhaltungen der Firmen dies ordnungsgemaess abwickeln. Da im Gegensatz zu damals die heutigen Grenzgänger Zeit das Gros der Grenzgaenger nicht mal reist bzw. auf weniger als 10 Tage im Jahr kommt und hier ein enormer Verwaltungsaufwand kreiert wird für Grenzgänger, Gehaltsbuchhaltungen der einzelnen Firmen und letzlich Steuerämter auf beiden Seiten der Grenze. In der Hoffnung, dass hier bald eine sinnvolle Einigung gefunden wird.
Ich finde es das ist ein totaler Witz !!! Wenn es eine Steuerschuld gibt die zu zahlen ist, dann wird es wohl keinen Grenzgänger geben der dem extra entgehen will. Was ich aber nicht mag ist das nun mit einer Angstmache Aktion des FA Triers versucht wird viel Staub aufzuwirbeln und sich damit erhofft genügend große Krümel damit zu erwischen. Denn die ganzen leute die den Staub darstellen und so agressiv bei noch unklaren rechtlichen Umsetzungen zum zahlen von Steuern in Deutschland ohne direkter Rückzahlung aus Lux zu gewährleisten ist einfach nur Mafia Gehabe und unschön !!
Wenn sich beide Ländern bald oder später auf eine genaue Regelung einigen und es doch technisch gesehen möglich sein wird dies mit geringen Aufwand umzusetzen, ohne das sich die Kosten auf beiden Seiten über den Einnahmen bewegen, dann wird jeder grenzgänger auch die Steuern zahlen die er zu zahlen hat. Falls jemand dann meint zu viel Steuern zu zahlen nach Deutschland, bleibt es Ihm dann auch frei nach Lux zu ziehen !!! Da aber niemand, mir eingeschlossen, vor dieser Hetzaktion etwas von dieser Regelung wusste und diese auf heutigen zeitstand schwammig ist, sollten die Herren Finanzamt Heinis mal den Ball flach halten !
Das schöne daran, das die Deutschen etwas vergessen haben ist die Beweislast bzw. das Beweisen von einer gewissen Anzahl von Tagen oder Stunden in Deutschland. Wenn sich nämlich alle Lux Arbeitgeber darauf einigen selbst bei 10 Tagen Auslandsaufenthalt nur 4 Tage zu melden, dann kann das deutsche Finanzamt aber mal schauen wie Sie das Gegenteil beweisen wollen !!
Allgemein finde ich das man bei der doch häufigen Grenzüberschreitenden Arbeit doch eines nicht ausser Acht lassen sollte, sind die Mehreinnahmen aus der Mwst. die Gemeinden und somit das Land empfängt welches genau diese Grenzgänger produzieren... Dies wird bei verringerung des Einkommens bzw. verärgern dieser Leute unter Umständen stärker fallen als die tollen mehreinnahmen die man sich erhofft !! Da nämlich dann jeder grenzgänger sich ein "dakommtbaldneneueSteuerfalle" Budget anlegen wird, geht dieses Geld der Wirtschaft verloren !! Bedenkt das einer beim FA ?
Folgender Vorschlag meiner Seite würde ich gerne dem FA unterbreiten als Regelung...
- Lux Arbeitnehmer mit Wohnort Deutschland die bis zu 10 Tagen in Deutschland arbeiten ( ob teilweise oder ganz ist egal ) zahlen keine Steuern. - wer mehr als 10 Tage hat, sollte durch das Lux Finanzamt die auf diese Tage entfallenen Steuern am Jahresende nach Deutschland überwiesen werden.
Eine für Grenzgänger aufgesetzte kombinierte Steuererklärung Deu-Lux sollte etabliert werden die sowohl den Lux Steuerbehörden und den Deutschen zur Verfügung gestellt werden aber nur in Lux abgegeben werden ( online ). Da das Welteinkommen immer anzusetzen ist würde jeder grenzgänger dann eine Abrechnung vom Finanzamt 1+2 erhalten und Steuern nachzahlen oder zurückbekommen.
das wäre mein Vorschlag !!
Danke UPsala, ich kann mich deinen Vorschlägen und Ausführungen und Empfindungen nur anschließen !!
Übrigens, einfach mal so ne Frage in die Runde: Kennt eigentlich einer den netten Bankangestellten, der so sau doof war, und diese ganze Scheisse ins Rollen gebracht hat, unter der jetzt wieder unschuldige Steuerzahler ( ja, das sind wir, steht seid Jahren so auf meiner lux. Steuerkarte ) zu leiden haben. Vor vielen vielen Jahren ,als ich noch in meiner kleinen Stadtteil-Schule in Trier war, haben solche Idioten immer eine aufs Maul bekommen, und wenn sie gefragt haben "warum", hat es direkt noch eine gegeben.
Ne, mal ehrlich... kennt einer diesen gerissenen Hecht ?? !! :devil:
warum fragen die Teilnehmer im Forum eigentlich immer nach dem FA Trier?
Es geht nicht um Trier, warum verstehen das die Teilnehmer nicht einfach. Deutschland hat vor ca 5 Jahren damit angefangen systematisch alle grenzüberschreitenden Tätigkeiten verstärkt zu überwachen.
Rund um Deutschland wurden lead Ämter bestimmt und für D-Lu ist es nunmal Trier.
Wer will darf sich ja mal hier kundig machen: bundesfinanzministerium.de
Übrigens ist die Erfassung und Ausweisung der Steuer auch festgelegt worden. Sehr bald werden wir alle auf der Gehaltsabrechnung eine neue Spalte sehen die die Stunden ausweist für die in Lu keine Steuern erhoben werden - diese stehen dann auf der Jahresabrechnung und davon braucht das FA nur die Steuern zu erheben.
Wenn wir uns was machen sollten dann klarstellen das die Vergangenheit in ruhen soll und nicht 5 Jahre rückwirkend nochmal aufgemacht werden.
Oha.
http://www.diegrenzgaenger.lu/edito-4422-finanzamt-informiert-grenzganger.html[/url]
Urlaub und Krankheit dann, wenn man trotzdem arbeitet. Können Fahnder des FA unter Umständen z.B. durch überprüfung des (Geschäfts-)Mailverkehrs nachweisen.
Es gibt annähernd 30.000 deutsche Grenzgänger. Wenn alle pünklich zum 31. März, auch wenn sie nicht im Visier des Finanzamtes sind, zeitgleich ein Erklärung abgeben kommen die sowieso nicht mehr nach! Sollen sie doch in nichtigen Steuererklärungen ersaufen damit ssich der Aufwand gar nicht mehr lohnt.
Interessant heute der Kommentar zur Steuerdiskussion vom luxemburg. Finanzminister Luc Frieden auf http://radio.rtl.lu/lauschteren/archiv/ unter Moies Journal (von 8.00 Uhr) - bis auf 8 min. 40 sek. vorspulen - Gruss ,
Hallo Forum, Es ist in der Tat so, dass bis Ende 2009 kein deutsches FA, auch nicht das FA Trier, etwas von der Aufteilung wissen wollte, wenn der "Grenzgänger" nur gelegentlich einmal in der BRD oder sonstwo gearbeitet hat. Anderes galt beim gezielten Einsatz von AN, die in Deutschland wohnen und in Deutschland bspw. auf Baustellen eingesetzt wurden. Dabei ging es aber meist um die Sozialversicherung (1 Tag in BRD gearbeitet => 1 Jahr in BRD versichert). Dies hat sich jetzt geändert, im Wege einer "Rasterfahndung" wurde zunächst geprüft, wer in Deutschland luxemburgische Lohneinkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehaltes erklärt hat. War dieser Betrag "attraktiv", sind Ermittlungen eingeleitet worden. Man rechnet sich aus, dass in diesen Fällen schon geringe Anteile einer Arbeits"ausübung" in Deutschland zu einer gehörigen Steuerforderung führen. Derzeit bestehen viele offene Fragen, da wir hier über ein "Uralt"-DBA reden, das anders als die Abkommen D-Österreich oder D-CH KEINE Sonderregelung für sog. "Grenzpendler" enthält. Mit guten Gründen lässt sich die Ansicht vertreten, dass die Auslegung des DBA durch das FA TR nicht mit den Grundsätzen eines vereinten Europa in Einklang zu bringen ist. Jede Auslegung muss in der Weise erfolgen, dass sie auf alle denkbaren Sachverhalte nachvollziehbar Anwendung finden kann. Die Überlegungen des FA TR führen dazu, dass ein grenzüberschreitendes Telefonat mit einem Kunden dazu führen kann, dass ein Teil der Arbeitsleistung in Deutschland "ausgeübt" wird und deswegen hier zu versteuern ist. Noch weniger nachvollziehbar ist die Auslegung dahin, dass der Besuch bei einem Kunden in Frankreich oder Spanien oder der Betriebsausflug nach Belgien zu einer anteiligen Besteuerung in der BRD führt. Im Ergebnis ist die Konsequenz eine 24-stündige ununterbrochene Aufzeichnung des Aufenthaltes und der entfalteten Tätigkeit. Denn: Wer jetzt noch nicht erkannt hat, dass er seine Steuern in Deutschland zu erklären und zu bezahlen hat, ist bösgläubig und nach Ansicht des FA TR in jedem Fall ein vorsätzlich handelnder Steuerhinterzieher. Erfreulicherweise teilen zumindest für die Vergangenheit nicht alle Staatsanwälte diese Rechtsauffassung. Erste Musterverfahren zur Auslegung des DBA sind beim FG Rheinland-Pfalz anhängig. Über kurz oder lang wird der EuGH feststellen müssen, wie das DBA im Lichte der EU-Verträge auszulegen ist. Wenn ich das bei Dpendlerin angegebene Interview mit Luc Frieden richtig verstanden habe, sind sich ja die Vertragsstaaten selbst nicht wirklich einig, wie sie sich da "vertragen" haben. Deswegen sollten Steuerbescheide jedenfalls mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs angegriffen werden. Ach so: Wenn - wie heute im TV zu lesen - tatsächlich luxemburgische Unternehmen ihre Mitarbeiter für die Vergangenheit freikaufen, sollten diese nicht vergessen, den auf sie entfallenden Teil des Lösegeldes in ihrer nächsten Steuererklärung anzugeben.
@ info Ich finde es gut, dass auch jemand die offizielle Meinung des Finanzamts Trier hier präsentiert. Die könnte man allerdings auch einfacher über die Homepage des Finanzamts bekommen. 😉
Ich habe nur den Eindruck, dass das so nicht alles stimmen kann. Das DBA Deutschland-Luxemburg ist von 1958. Auch der Artikel 10, um den es hier ja immer geht. Das beruht ganz sicher nicht auf einem EU-Muster-DBA. Zu der Zeit war ja die Tinte unter den Römischen Verträgen noch nicht trocken. Tatsächlich ist das DBA D-LUX nur eine Abwandlung des OECD-Muster-DBAs. Fast alle sind aber der Meinung, dass die OECD etwas anderes ist als die EU. Die OECD kennt weder einen gemeinsamen Binnenmarkt, noch das Recht jedes (EU-)Bürgers auf Freizügigkeit, noch einen Gleichbehandlungsgrundsatz der Staaten untereinander, noch einen Meistbegünstungsgrundsatz. Die EU schon. Und das sollte EIGENTLICH inzwischen auch beim FA Trier angekommen sein.
Wenn Luc Frieden sich hier wehrt, dann völlig zurecht. Wie soll das denn bitte schön für ein luxemburgisches Unternehmen handhabbar sein? Jeden Monat müssen die neue Lohnabrechnungen für den Mitarbeiter machen – eine für Deutschland und eine für Luxemburg. Da diverse Leistungen in Lux und D lohnsteuerlich unterschiedlich beurteilt werden, ist nicht einmal das Bruttogehalt als Ausgangsbasis das Gleiche!
Die Lohnbuchhaltung muss also beide Steuerrechtssystem kennen. Und dann natürlich auch noch das von Frankreich und von Belgien, denn da gibt´s im Zweifel auch Grenzgänger… Den Handwerksbetrieb will ich sehen, dessen Lohnbuchhaltung das hinbekommt! Die kommen vor lauter Dokumentieren gar nicht mehr dazu, irgendeinen Auftrag zu bearbeiten! Bei Fehlern heißt es natürlich: (Beihilfe zur) Steuerhinterziehung in Deutschland! Sicherheitshalber müssen die eine Lohnbuchhaltung in Deutschland, in Luxemburg, in Frankreich und in Belgien für ihre Handvoll Mitarbeiter beauftragen. Einziger Ausweg für die luxemburgischen Unternehmer: auf Grenzgänger verzichten! Hm. Nicht ganz das, was man bei Schaffung des EU-Binnenmarkts im Auge hatte, oder? :confused: Wie sieht´s beim gleichen Grenzgänger nach Österreich aus? Klare Sache: Steuer zu 100% in Deutschland. Notwendigkeit zur umfassenden Dokumentation für den Arbeitgeber und den Steuerbürger? Null! Risiko, sich strafbar zu machen, weil man das alles nicht mehr durchschaut? Null. Anzahl der Lohnbüros, die man für die Lohnsteuer benötigt: eins. Wenn man nur mal kurz darüber nachdenkt, was die praktischen Folgen wären, wenn das FA Trier mit seiner neuen Auffassung richtig liegen würde, dann merkt man, dass die Europarechtswidrigkeit hier auf der Hand liegt.
Wie „Reisender“ richtig schreibt, liegen die ersten Klagen von Betroffenen schon seit Jahren beim FG Rheinland-Pfalz. Meine letzten Infos sagen, dass dort die Dinge "ausgeschrieben" sind und dem Finanzamt bezüglich der vorgetragenen EU-Rechts-Widrigkeit keine einzige Silbe eingefallen ist. Es ist nur leider noch nicht vom Finanzgericht terminiert worden, so dass wir nicht wissen, ob das FG Rheinland-Pfalz den Einsprüchen gleich selbst stattgibt (EU-Recht können und müssen sie ja selbst anwenden), die Sache dem EuGH im Wege der Vorabentscheidung vorlegt oder dies erst durch den BFH in 2. Instanz vorgenommen werden wird.
Wer sich mal die Mühe macht, und den Standard-Kommentar zum DBA (Debatin/Wassermeyer) an den richtigen Stellen liest, der merkt, dass selbst die Autoren (das sind ehemalige BFH-Richter...) große Zweifel haben, ob unterschiedliche Grenzpendler- und Grenzgängerregelungen mit EU-Recht vereinbar sind. Sinngemäß steht da nämlich: "Diese Frage wird wohl nur vom EuGH zu beantworten sein." Oder anders gesagt: "Bitte gebt uns beim Bundesfinanzhof endlich einen richtigen Fall, den wir dem EuGH vorlegen können! Wir warten sehnsüchtig darauf, denn wir halten das selbst für nicht mit EU-Recht vereinbar!"
Allerdings geht es in den Fällen, von denen ich weiß, immer um leitende Angestellte luxemburgischer Unternehmen, d.h. Leute, die von Berufs wegen eben häufig für ihren luxemburgischen Arbeitgeber auch außerhalb Luxemburgs unterwegs sind. Mindestens diese Personengruppe sollte entweder Einspruch einlegen oder sich von ihrem Steuerberater bestätigen lassen, dass ein Einspruch keine Aussicht auf Erfolg hat (dann kann man den nämlich später in Regress für den Steuerschaden nehmen). Ob das auch für den normalen Angestellten gilt, das wird man noch sehen.
Daneben weiß ich von einem Fall, wo sich ein (bis dahin ahnungsloser) leitender Angestellter direkt gegen den neuen Steuerbescheid gewehrt hat. Der hat ohne Probleme eine Aussetzung der Vollziehung bekommen. Der Rechtsbehelfsstelle des FA Trier schwant m.E. nämlich längst, dass ihre Kollegen von der Steuerfahndung da möglicherweise eine Lawine ausgelöst haben. Hinter vorgehaltener Hand sagen Fachleute, dass die Trierer mit ihrer Kanonenbootpolitik wohl die deutschen DBAs mit allen Nachbarn (außer der Schweiz!) in punkto Grenzgänger- und -pendler zu Fall bringen werden. Die stolzgeschwellte Brust, mit der man derzeit im FA Trier wegen der jetzt von den Grenzgängern einkassierten Millionen herumläuft, könnte also ziemlich rasch dem Katzenjammer weichen. Die Verantwortlichen in der Finanzverwaltung sind bis dahin aber sicher schon befördert worden.
Also in jedem Fall erst mal Einspruch einlegen und Aussetzung der Vollziehung beantragen! Wenn sich irgendwann rausstellt, dass das Finanzamt mit seiner neuen Masche Recht hat, dann ist´s ja gut und man kann nachzahlen (dann kommen allerdings fette Zinsen drauf). Wenn nicht, umso besser.
Zahlungskräftige Grenzgänger machen es noch geschickter: Sie zahlen die vom FA Trier neu festgesetzten Steuern unter Vorbehalt und legen Einspruch ein. Entweder haben sie die Steuern dann schon bezahlt oder sie bekommen das alles mündelsicher und gut verzinst (wer bekommt schon 6% Festzinsen von einem Schuldner mit der Bonität der BR Deutschland?) in ein paar Jahren zurück.
Nichtensegen
Falle nicht unter das Fa Trier - daher will ich auch keine Stange für die brechen, aber im Saarland kümmert sich das Fa Saarlouis gerader mit vollem Elan um die Grenzgänger Deutschland / Frankreich. Tja, so hat halt jedes Land seine Nervensägen. Und das FA Merzig gibt offen zu sich erst um seine "Steuersünder" kümmern zu wollen wenn durch Trier die Rahmenbedingungen geklärt wurden.
Habe das Interview mit L. Frieden auch gehört und hoffe nur das Lu erfolgreicher ist als mit dem Einspruch zum Bankgeheimnis.
Und hier noch der originale Text zur DBA Änderung aus 2009 - das war übrigens nicht die einzige, wer also glaubt das der Text von 1954 nie angefasst worden wäre ist auf dem Holzweg.
Und beachten wer für Lu unterschrieben hat:
Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 23. August 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern - 2 - Die Bundesrepublik Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg - von dem Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 23. August 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermei-dung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grund-steuern, geändert durch das Ergänzungsprotokoll vom 15. Juni 1973 (nachfolgend „das Ab-kommen“ genannt) zu schließen - sind wie folgt übereingekommen: Artikel I Artikel 23 des Abkommens erhält den folgenden Wortlaut: „Artikel 23 Informationsaustausch (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaat-lichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung eines Ver-tragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, vor-aussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt und gilt für Personen mit oder ohne Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten. - 3 - (2) Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informatio-nen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwal-tungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die In-formationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen können die Informationen für andere Zwecke verwendet werden, wenn sie nach dem Recht beider Staaten für diese anderen Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser Verwendung zugestimmt hat. (3) Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat, a) für die Erteilung von Informationen Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abwei-chen; b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfah-ren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können; c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspräche. (4) Ersucht ein Vertragsstaat gemäß diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuer-lichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unter-liegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen ist, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein inner-staatliches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat. - 4 - (5) Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat das Ersuchen auf Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person beziehen.“ Artikel II Das Schlussprotokoll zum Abkommen wird wie folgt geändert: Nummer 27 erhält folgenden Wortlaut: „(1) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige Behörde eines Vertragsstaates bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens nach Artikel 23 des Abkommens der zuständigen Be-hörde des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern hat: a) hinreichende Angaben zur Identifikation der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person (typischerweise der Name und, soweit bekannt, die Adresse, Konto-nummer oder ähnliche identifizierende Informationen); b) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; c) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Art und Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhal-ten wünscht; d) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; e) die Gründe für die Annahme, dass die ersuchten Informationen dem ersuchten Ver-tragsstaat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Vertragsstaates befinden; - 5 - f) eine Erklärung, dass der ersuchende Vertragsstaat alle ihm in seinem Staat zur Verfü-gung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenom-men solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden und g) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmaßlichen Inhabers der verlang-ten Informationen. (2) Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die erheblich sein können, besteht darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben „fishing expeditions“ zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Absatz 1 wichtige verfahrenstechnische Anforderungen ent-hält, die „fishing expeditions“ vermeiden sollen, sind die Buchstaben a bis g so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern. (3) Obwohl Artikel 23 des Abkommens die für den Informationsaustausch möglichen Verfah-rensweisen nicht einschränkt, sind die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen. Die Vertragsstaaten erwarten vonein-ander, sich gegenseitig die zur Durchführung des Abkommens nötigen Informationen zu lie-fern. (4) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen nach Artikel 23 des Abkommens die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwal-tungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen (wie zum Beispiel das Recht auf Benachrichtigung oder das Recht auf Beschwerde) vorbehalten bleiben, bevor die Informatio-nen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen dar-über, dass diese Bestimmungen dazu dienen, dem Steuerpflichtigen ein ordnungsgemäßes Verfahren zu gewähren und nicht bezwecken, den wirksamen Informationsaustausch zu ver-hindern oder übermäßig zu verzögern. (5) Soweit nach Artikel 23 personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen: - 6 - a) Die Verwendung der Daten durch die empfangende Stelle ist in Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 nur zu dem von der übermittelnden Stelle angegebenen Zweck und nur zu den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig. b) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten und ihre voraussichtliche Erheblichkeit im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Satz 1 und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Voraussichtlich erheblich sind die Daten, wenn im konkreten Fall die ernstliche Möglichkeit besteht, dass der andere Vertragsstaat ein Besteuerungsrecht hat und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten der zuständigen Behörde des anderen Ver-tragsstaats bereits bekannt sind oder dass die zuständige Behörde des anderen Vertrags-staates ohne die Auskunft von dem Gegenstand des Besteuerungsrechts Kenntnis erlangt. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung solcher Daten unverzüglich vorzu-nehmen. Sind Daten ohne Ersuchen übermittelt worden, hat die empfangende Stelle un-verzüglich zu prüfen, ob die Daten für den Zweck erforderlich sind, für den sie übermittelt worden sind; nicht benötigte Daten hat sie unverzüglich zu löschen. c) Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen im Einzelfall zum Zweck der Auskunftserteilung an den Betroffenen über die Verwendung der Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse. d) Die empfangende Stelle hat den Betroffenen über die Datenerhebung bei der über-mittelnden Stelle zu informieren; es sei denn, dass die Daten ohne Ersuchen übermittelt wurden. Die Information kann unterbleiben, soweit und solange eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an dem Unterbleiben der Information gegenüber dem Infor-mationsinteresse des Betroffenen überwiegt. e) Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Buchstabe d Satz 2 gilt entsprechend. - 7 - f) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen. g) Die übermittelten personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind. h) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten per-sonenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.“ Artikel III (1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht. (2) Dieses Protokoll tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft. Es ist nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten auf Steuern anzuwenden, die ab dem Jahr 2010 erhoben werden. (3) Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens und bleibt ebenso lange in Kraft wie das Abkommen selbst. Geschehen zu Luxemburg am 11. Dezember 2009 in zwei Urschriften. Für die Für das Bundesrepublik Deutschland Großherzogtum Luxemburg v. Morr Frieden Schäuble
und hier für alle der ganz einfache link um sich einen Überblick zu verschaffen - wie bereits gesagt, da wirken andere Kräfte als die Hansel vom FA Trier. Ausserdem traue ich den das auch nicht zu, denn sie scheinen mit der Umsetzung schier überfordert.
@ info Ach so. Ich hatte es so verstanden, als wärst Du der Meinung, man hätte in EU-Zeiten den Art. 10 des DBA D-LUX mal auf der Basis eines EU-Muster-Abkommens neu gefasst, also den mit der Lohnbesteuerung. Sorry!
Angefasst hat man seit den 50-ern m.W. nur das heiße Eisen der Berufskraftfahrer - und da hat es gut zwei Jahrzehnte gedauert, bis das heute gültige Abkommen endlich fertig war.
Nichtensegen