@Info: "Der in Deutschland zu versteuernde Teil ist aus HO entstanden und damit kann auf diesen Teil natürlich kein km Geld angerechnet werden. Auf diesen Teil darf aber natürlich der HO Pauschbetrag abgewand werden wie andere Pausbeträge auch."
Nur zur Klarstellung: Der zweite Satz ist nicht allgemein gültig (vielleicht war er auch nicht so gemeint, könnte aber so missverstanden weden, da eine eindeutige Antwort hier noch nicht gegeben wurde). Er gilt nur für "normales" HO (NHO), nicht für "Corona"-HO (CHO).
Grundlegend können Werbungskosten hüben wie drüben immer nur in Abzug gebracht werden, soweit sie im Zusammenhang mit dem steuerpflichtigen Einkommen stehen und "sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind" (auf gut deutsch: nur, wo Steuern gezahlt wurden, darf auch etwas abgesetzt werden).
Unterhalb der Steuerfreigrenze kann daher überhaupt kein Abzug der HO-Pauschale erfolgen, egal welche Art, auch bei Versteuerung auf Basis anderer Einkommensarten (z.B. Mieteinnahmen in D).
Oberhalb erfolgt direkte Zuordnung der NHO-Tage zum in D steuerpflichtigen Einkommen --> HO-Pauschale kann für 100% der NHO-Tage abgesetzt werden (Anlage N). Die CHO-Tage werden gemäß Verständigungsvereinbarung wie Arbeitstage in Lux gewertet, daher keine direkte Zuordnung zu D, sondern zu Lux. --> HO-Pauschale kann nicht abgesetzt werden.
Unabhängig davon kann in jedem Fall jede Art von HO bzgl. des Progressionsvorbehalts in Abzug gebracht werden. Dies erfolgt dann durch Angabe der nicht in D absetzbaren HO-Pauschale (d.h. CHO-Tage sowie NHO-Tage bei Unterschreitung der Freigrenze) unter den gesammelten Auslandswerbungskosten (Anlage N-AUS, Z. 72). Und ja, das gilt auch für Fahrtkosten/km-Pauschale für die volle Strecke zum Arbeitsplatz.