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Forum / Steuern und Finanzen

Berücksichtigung Werbungskosten Deutschland  

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Saarlouiser
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18 Stunden  ago  

Hallo Zusammen,

grundsätzlich bin ich mit den steuerlichen Regelungen für Grenzgänger vertraut. Habe allerdings  eine Frage zur Berücksichtigung von Werbungskosten:

Zur Situation:

Habe eine ganze Stelle in Luxemburg, die ich etwa zu 75% in Luxemburg ausübe und die restlichen 25% im Homeoffice bzw. auf Dienstreisen.

Zudem arbeite ich in sehr geringem Umfang freiberuflich in Deutschland.

Ich gebe natürlich in beiden Ländern eine Steuererklärung ab. Die etwa 25% des Einkommens aus Luxemburg plus die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit werden in Deutschland versteuert.

Nun habe ich Werbungskosten, die direkt der Tätigkeit in Deutschland zuzuordnen sind. Wie bspw. die Homeofficepauschale für die entsprechenden Tage. Die werden vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Soweit, so richtig.

Nun habe ich aber Werbungskosten wie bspw. die Fahrtkosten nach Luxemburg. Diese werden vom Finanzamt in Deutschland nicht anerkannt. Ich bin der Meinung, dass sie aber unter Progressionsvorbehalt in Deutschland sehr wohl zu berücksichtigen sind. Ohne diese Fahrtkosten würde ich mein Einkommen nicht erzielen, welches ja in Deutschland für die Berechnung meines individuellen Steuersatzes herangezogen wird.

Wenn mein gesamtes Einkommen maßgeblich für die Ermittlung meines Steuersatzes ist, dann müssten logischerweise auch die gesamten Werbungskosten berücksichtigt werden. Der Progressionsvorbehalt sollte sowohl für das Einkommen, aber auch für die Werbungskosten gelten, oder?

Hat hierauf jemand eine Antwort?

Vielen Dank und Grüße


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Fredde
379 Messages

Offline

4 Stunden  ago  

Deine Analyse der Situation und Virgehensweise ist korrekt. in DE wird das auch immer so gemacht und das ist auch so vom Bundesfinanzhof abgesegnet, soweit ich weiß. Korrekt ist das meiner Meinung nicht aber so wird es gemacht.

es geht auch nicht nur im die Werbungskosten sondern alle Abzüge. Luxemburg macht das anders. Dort wird alles bei der Berechnung des Steuersatzes nach Luxemburger Recht mit berücksichtigt.