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Forum / Steuern und Finanzen

Berechnung des Freibetrags von 13.000 EUR (netto/brutto)?  

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CaptainHook
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7 Jahren  ago  

Hallo,

für die Einkommensermittlung bzw. Berechnung der 90 Prozent-Grenze für die Gleichstellung mit Gebietsansässigen gibt es zukünftig einen Freibetrag für Einkommen, die pro Jahr unter 13.000 EUR liegen. Was heisst Einkommen aber genau und wie wird das berechnet?

1) Wie werden diese 13.000 Euro berechnet? Man müsste ja schon über 130.000 Euro verdienen, damit man über die 13.000 Euro Grenze kommt für die Berechnung der 90 Prozent Grenze, insofern erreicht man auch bei 50.000 Euro problemlos die 90% wenn man nicht mehr als 13.000 Euro sonstiges Welteinkommen hat. So wie ich es verstehe, fallen tatsächlich alle Einnahmen des sonstigen Welteinkommens an, d.h. auch Kapitalerträge, Vermietungseinkünfte, etc. Bei Vermietungseinkünften kann ich, davon gehe ich mal aus, die Kosten nach lux. Steuerrecht vorher abziehen. Die Kapitaleinkünfte (z.B. Zinserträge) muss ich aber brutto angeben, d.h. darf nicht die Kapitaleinkommenssteuer und den Soli davon abziehen, oder? (wobei Herr Wonnebauer zumindest in der Vergangenheit wegen der befreienden lux. Abgeltungssteuer keine Notwendigkeit sah die deutschen Zinseinkünfte anzugeben)

2) Und was wird für die 90 Prozent Grenzberechnung beim lux. Einkommen genommen, der Bruttoverdienst (Summe der Einkünfte, Feld 1633) oder der niedrigere, zu versteuernde Betrag (steuerpflichtiges Einkommen, Feld 1638), wobei was genau abgezogen werden muss?

3) Es reicht doch weiterhin, wenn EINE Person der Ehepartner die 90 % Grenze einhält, oder?

Vielleicht kann jemand meine Annahmen sicherheitshalber bestätigen?


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CaptainHook
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7 Jahren  ago  

Wirklich keiner eine Antwort, zumindest eine Teilantwort?


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SamHawkins
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7 Jahren  ago  

Tja Captain, das sind halt keine einfachen Fragen, die Du da stellst. Ich versuche mich trotzdem an einer Teilantwort.

Im Falle der Gleichstellung müsste eigentlich der Text auf der folgenden Seite anwendbar sein: http://www.guichet.public.lu/citoyens/de/impots-taxes/patrimoine-financier/banque-dividende-interets/banque-etrangere/index.html

Insbesondere der letzte Satz lässt Herrn Wonnebauers Sichtweise plausibel erscheinen: "Die von einer Bank außerhalb Luxemburgs an einen nicht gebietsansässigen Steuerpflichtigen gezahlten Zinsen sind grundsätzlich in dessen Wohnsitzland steuerpflichtig."

Analog für Dividenden (Link http://www.guichet.public.lu/citoyens/de/impots-taxes/activite-salariee-non-resident/specificites-fiscales/specificites-contribuable-allemand/index.html):

"Dividenden sind auch in Deutschland nach den dort geltenden Rechtsvorschriften steuerpflichtig, in Luxemburg jedoch steuerbefreit, wenn der Steuerpflichtige die steuerliche Behandlung wie ein in Luxemburg ansässiger Steuerpflichtiger wählt."

So gesehen wären die allermeisten Einkünfte aus Kapitalvermögen tatsächlich nicht in die Berechung einzubeziehen.


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CaptainHook
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7 Jahren  ago  

Danke Sam, dass du geantwortet hast. Allerdings sehen das wohl die Finanzbeamten und Herr Wonnebauer nicht identisch. Und leider steht auch auf der von dir verlinkten Seite: Lediglich Steuerpflichtige, die die steuerliche Behandlung wie gebietsansässige Steuerpflichtige wählen, müssen die von einer ausländischen Bank erhaltenen Zinsen auf Seite 9 des Vordrucks 100 – Abschnitt „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ angeben. Diese Angaben sind in die entsprechenden Felder unter Buchstabe C - Zeile „Steuerbefreite Einkünfte“ (Felder 917 und 918) einzutragen.

Ich fürchte darauf können sich dann die Finanzamtbeamten zurückziehen.

Aber meine Fragen 2 und 3 müssen jedes Jahr hunderte beantworten, kann also eigentlich nicht so schwer sein!? Deshalb nochmal die Fragen:

2) Und was wird für die 90 Prozent Grenzberechnung beim lux. Einkommen genommen, der Bruttoverdienst (Summe der Einkünfte, Feld 1633) oder der niedrigere, zu versteuernde Betrag (steuerpflichtiges Einkommen, Feld 1638), wobei was genau abgezogen werden muss?

3) Es reicht doch weiterhin, wenn EINE Person der Ehepartner die 90 % Grenze einhält, oder?


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info
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7 Jahren  ago  

kann nur zur 3. Antworten.

Die 90% müssen von dem eingehalten werden der die Steuererklärung einreicht.


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CaptainHook
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7 Jahren  ago  

OK, aber verstehe ich nicht, wenn doch beide eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, dann reichen doch damit beide die Steuererklärung ein! Insofern hatte ich es so vermutet/verstanden, dass wenn beide in Lux. berufstätig sind und gemeinsam eine Steuererklärung machen, nur einer die 90 % Grenze halten muss?


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CaptainHook
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7 Jahren  ago  

Versuche es nochmal, schliesslich sollten hunderte bereits diesen Fall in den letzten Jahren gehabt haben.

1) Wie werden diese 13.000 Euro berechnet? Man müsste ja schon über 130.000 Euro verdienen, damit man über die 13.000 Euro Grenze kommt für die Berechnung der 90 Prozent Grenze, insofern erreicht man auch bei 50.000 Euro problemlos die 90% wenn man nicht mehr als 13.000 Euro sonstiges Welteinkommen hat. So wie ich es verstehe, fallen tatsächlich alle Einnahmen des sonstigen Welteinkommens an, d.h. auch Kapitalerträge, Vermietungseinkünfte, etc. Bei Vermietungseinkünften kann ich, davon gehe ich mal aus, die Kosten nach lux. Steuerrecht vorher abziehen. Die Kapitaleinkünfte (z.B. Zinserträge) muss ich aber brutto angeben, d.h. darf nicht die Kapitaleinkommenssteuer und den Soli davon abziehen, oder? (wobei Herr Wonnebauer zumindest in der Vergangenheit wegen der befreienden lux. Abgeltungssteuer keine Notwendigkeit sah die deutschen Zinseinkünfte anzugeben)

2) Und was wird für die 90 Prozent Grenzberechnung beim lux. Einkommen genommen, der Bruttoverdienst (Summe der Einkünfte, Feld 1633) oder der niedrigere, zu versteuernde Betrag (steuerpflichtiges Einkommen, Feld 1638), wobei was genau abgezogen werden muss?

3) Es reicht doch weiterhin, wenn EINE Person der Ehepartner die 90 % Grenze einhält, oder?


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Kurtis
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7 Jahren  ago  

Hallo CaptainHook, "meine" Sicht der Dinge: Zu 3. Ja, es reicht wenn einer die 90 % erreicht Zu 2. Feld Nr 1638 Zu 1. Das ist und bleibt eine offene Flanke. Bei den VV sehe ich es ähnlich wie du, bei den Kapitaleinkünften sehe ich es wie Herr Wonnebauer. Die Kapitaleinkünfte der Ansässigen werden rein Pauschal versteuert und haben keinerlei Einfluss auf den Steuersatz (unterliegen also für Ansässige NICHT der Progression) - daher: Warum sollte dies dann bei Grenzgängern angerechnet werden, zumal diese eine "Gleichstellung mit Ansässigen" beantragen?

Nun Feuer frei für andere Meinungen ...mehr ist es m.E. aktuell nicht, solange nirgends was Hieb und Stichfest nachzulesen ist


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trinidadfredri
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7 Jahren  ago  

Hallo,

hierzu habe ich auch eine Frage:

Meine Frau und ich haben eine Eigentumswohnung, welche vermietet ist. Folglich resultieren hieraus Mieteinkünfte (900 EUR Kaltmiete/Mtl.).

Was ist bei den 13.000 EUR nun hier anzusetzen? 900 * 12 / 2 (da sie auf beide läuft)? Und können hier Zinsen, Afa, Kosten noch abgezogen werden?

Hintergrund der Frage ist, dass ich ansonsten mein privates Aktiendepot an meine Frau übertragen muss, um keine Probleme mit der 90 % Regel zu bekommen. Danke im Voraus. Grüße


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Kurtis
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7 Jahren  ago  

Hallo Klaas, genau das sind u.a. die Punkte, die noch nirgends nachzulesen sind ...

Hier gilt es, weiter abzuwarten.