Ok, wie ist dann der Absatz zu verstehen, letzter Punkt:
Altersrente - Chambre des salariés - CSL
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Diese tatsächlichen Versicherungszeiten sind Zeiten, die sowohl für den Erwerb des Rentenanspruchs (Wartezeit) als auch für die Rentenberechnung zählen.
Als Erwerbstätigkeitszeiten oder gleichgestellte Zeiten, für die Beiträge gezahlt wurden, werden berücksichtigt:
- Zeiten, in denen eine nicht selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt worden ist;
- Zeiten, in denen eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt worden ist;
- Zeiten, für die ein Ersatzeinkommen gezahlt worden ist, auf dem Beiträge für die Rentenversicherung erhoben werden (Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld, Vorruhestandsgeld);
- Zeiten, in denen Mitglieder von Religionsgemeinschaften und ihnen gleichgestellte Personen eine Tätigkeit zum Wohle von Kranken oder im Interesse des Gemeinwohls ausgeübt haben;
- Zeiten, die den im Rahmen einer praktischen Lehre vergüteten Berufsausbildungszeiten nach Vollendung des 15. Lebensjahres entsprechen;
- Zeiten, in denen von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern oder bei landwirtschaftlichen Tätigkeiten von den Eltern und Verschwägerten bis einschließlich des dritten Grades eines Versicherten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt worden ist, vorausgesetzt, der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, das Elternteil oder der Verschwägerte war mindestens 18 Jahre alt und hat dem Versicherten in einem solchen Maße notwendige Dienste geleistet, dass diese als Haupttätigkeit gelten können;
- auf Antrag ein Zeitraum von 24 oder 48 Monaten, in dem Eltern eines oder mehrere Kinder in Luxemburg erzogen haben (Babyjahre);"