Hallo Community, habe dazu folgendes gefunden (aktuell auf IHK-Seiten):
1. Wann liegt eine Arbeitnehmerentsendung vor?
Eine Arbeitnehmerentsendung liegt grundsätzlich dann vor, wenn ein Arbeitnehmer auf Weisung seines inländischen Arbeitgebers (entsendendes Unternehmen), im Ausland eine Beschäftigung für ihn ausübt. Eine Entsendung ist auch dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer im Inland eigens für eine Arbeit im Ausland eingestellt wird.
Lebt der Arbeitnehmer jedoch bereits im Ausland bzw. ist dort beschäftigt und nimmt von dort aus eine Beschäftigung für einen inländischen Arbeitgeber auf, handelt es sich um eine Ortskraft. Ein Fall der Entsendung liegt nicht vor.
Weiterhin muss die Beschäftigung im Ausland im Voraus zeitlich begrenzt sein. Die zeitliche Begrenzung kann sich aus der Eigenart der Beschäftigung (z. B. Abwicklung eines bestimmten Projektes) oder aus einer vertraglichen Vereinbarung ergeben. Für den Umfang der Befristung gilt keine bestimmte feste Zeitgrenze. Der Zeitraum muss jedoch überschaubar sein.
Beispiele: In folgenden Fällen liegen Entsendungen vor:
*Der Arbeitnehmer hat schon im Inland für das Unternehmen gearbeitet ist ins Ausland entsandt worden, um dort weiterhin für das Unternehmen gegen Entgelt als Arbeitnehmer tätig zu sein.
*Der Arbeitnehmer war vorher bei einem anderen Arbeitgeber im Inland beschäftigt und wurde im Inland extra vom neuen Arbeitgeber für die Entsendung ins Ausland eingestellt.
*Der inländische Arbeitnehmer war noch gar nicht als Arbeitnehmer beschäftigt und wurde extra für die Beschäftigung im Ausland eingestellt.
In folgenden Fällen handelt es sich nicht um eine Entsendung:
*Der Arbeitnehmer ist schon vor Jahren ins Ausland ausgewandert. Er wird im Ausland vom deutschen Unternehmen eingestellt.
*Der Arbeitnehmer war im Ausland bereits für einen anderen ausländischen Arbeitgeber tätig. Das deutsche Unternehmen stellt den Arbeitnehmer extra für eine Tätigkeit in einem anderen Land ein.
=> Vielleicht hlfts ja. Hier der Link mit mehr Info:
http://www.stuttgart.ihk24.de/produktmarken/recht_und_fair_play/Arbeitsrecht/Entsendung_von_Arbeitnehmern_in_das_Ausland.jsp#1
@MischMasch: nicht stimmt soweit ich weiß, dass die 183-Tageregelung nur auf lux. Beschäftigte zutrifft, die auch in Lux leben. So habe ich das zumindest laut dem unten stehenden Link verstanden. Daraus würde man allerdings auch schließen, dass man als "entsendet" gilt, wenn man über diese 183 Tage hinaus geht. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber in Lux wohnt.
@ Pumuckl76: Schu hier mal rein, vielleicht hilft der Link weiter: http://www.wec-europa.org/download/mobilitaetshemmnisse_SLLR.pdf
7. In Artikel 15 des OECD-Musterabkommens ist festgelegt, daß das Einkommen, das eine in einem bestimmten Staat wohnhafte Person (Grenzgänger) aus der Arbeit in einem anderen Staat erzielt, in dem letztgenannten Staat (Luxemburg) besteuert wird, sofern der Arbeitgeber der betreffenden Person in diesem Staat wohnt und sich die Person (Grenzgänger) in dem betreffenden Steuerjahr mehr als 183 Tage => in diesem Staat aufhält.
=> Sonst gilt man als entsendeter Arbeitnehmer
Doppelbesteuerungsabkommen verlangt 183 Tage Arbeit in Luxembourg. Liegt die Zeit darunter,
kann doppelt (in L und im Wohnland) besteuert werden. Besonders betroffen: LKW-Fahrer
gesehen in:
http://www.wec-europa.org/download/mobilitaetshemmnisse_SLLR.pdf