Es geht um grundlegende Aspekte betreffend die Altersrente in Luxemburg. Ich kenne die üblichen Dokumente von der CNAP, OGLB, guichet.lu etc. dazu, die jedoch sehr oberflächlich sind und zumindest diverse meiner Fragen nicht beantworten. Daher probiere ich es hier, um verschiedene Prinzipien zu verstehen
1.
Wird für die Besteuerung der Altersrente die ausbezahlte Rente in einen grossen gemeinsamen Topf geworfen mit anderen Einkommensquellen wie z.B. Dividendeneinnahmen, Mieteinnahmen, Lizenzerlösen etc. und dann quasi ganz normal die Gesamtsumme besteuert (wie wenn es sich bei der Rentenauszahlung z.B. um gewöhnliches Arbeitseinkommen handeln würde) oder sind Teile der Altersrente steuerbefreit und/oder die Altersrente wird separat von anderen Einkommensquellen besteuert ?
2.
Laut CNAP wird eine Mindestzeit von 120 Monaten Wartezeit gefordert als Voraussetzung zur Gewährung einer Altersrente.
a)
Bedeutet dies also, wenn jemand nur 119 Monate Wartezeit hatte, dass der dann vom Lux. Staat keinen Cent dauerhafte Rentenzahlung erhält (klar kann er sich jederzeit seinen Rentenanspruch als Einmalsumme auszahlen lassen), sondern diese 119 Monate dann zu den Zeiten in einem anderen Land hinzugezählt wird, in dem er eine Altersrente bekommt ?
b)
Können auch Pflichtzeiten, die im Ausland erworben wurden zu den lux. Pflichtversicherungszeiten hinzugezählt werden ? Also bsw. wäre jemand 119 Monate in lux. pflichtversichert und 3 Monate in Deustchland; wäre dann die 120-Monate-Regel erfüllt und diese Person erhielte dieselbe lux. Rente wie wenn alle diese 122 Monate in Lux absolviert worden wären ?
3.
Als Pflichtversicherungszeit zählt laut CNAP u.a. auch die Zeit einer selbständigen Tätigkeit. Ist es also richtig, dass im Falle einer selbständigen Tätigkeit, bei der zunächst weder Umsatz, noch Gewinn etc. gemacht wird, weil z.B. erst ein Unternehmen aufgebaut werden muss (z.B. eine Plattform programmiert werden muss), diese umsatzlose Zeit dann auch als Pflichtversicherungszeit gilt ?
4.
Habe ich das richtig verstanden, dass Kindererziehung als Pflichtversicherungszeit insgesamt max. 4 Jahre betragen darf (bei Erziehung eines einzigen Kinds max. 2 Jahre), jedoch dass Kindererziehungszeit im Sinne von Ergänzungszeit im Prinzip unbeschränkt möglich ist, allerdings immer nur bis zum 6. Lebensjahr des Kindes ?
Also wenn man jetzt z.B. alle 6 Jahre ein Kind bekommt/adoptiert, könnte man damit als Ergänzungszeit zugewiesen bekommen: 6× Anzahl der Kinder ?
5.
Betreffend die Summe der beitragspflichtigen Einkünfte zur Ermittlung der proportionalen Steigerung:
hier verstehe ich die Bsp. der CNAP nicht ganz.
In deren Bsp2 auf Seite 8 wird ja mit 160.000 € als Summe der beitragspflichtigen Einkünfte gerechnet (auf Indexbasis 100).
a)
Bedeutet dies, dass diese Person 4.000 € pro Jahr (eben 40 Jahre lang) auf Indexbasis 100 verdient hat ? Also zuletzt so grob gut 30.000 € im Jahr ?
b)
Ich verstehe den Satz darunter nicht: "Dieser Betrag entspricht dem Durchschnittsgehalt bei 2-fachem Mindestlohn während 40 Jahren" ??? Ist damit etwa folgende Aussage gemeint: " dieser Betrag entspricht einem Monatsgehalt, das im Schnitt doppelt so hoch wie der soziale Mindestlohn ist" ?
c)
Habe ich das richtig verstanden, dass zur Berechnung der "beitragspflichtigen Einkünfte" einfach nur alle Arbeitseinkünfte indexiert auf 100 über die gesamte Tätigkeitszeit aufaddiert werden müssen ?
d)
Ist es also völlig irrelevant, ob jemand (indexiert) 10 Jahre immer dasselbe verdiente (z.B. 3.000 € im Monat) oder ob jemand 1 Jahr lang mal 30.000 € pro Monat verdiente, dafür dann aber 9 weitere Jahre gar nix mehr (z.B. weil er Erziehungszeiten hatte oder anerkannte Wartezeiten als unbezahlter Spitzensportler hatte) ?
Ich hatte nämlich von verschiedenen recht verlässlichen Quellen unabhängig voneinander gehört, dass es für die Berechnung der Alterspension im Wesentlichen auf das in der Karriere höchste Gehalt ankäme und weniger auf den Durchschnitt. Dies scheint jedoch falsch zu sein oder ?
6.
Es gibt ja u.a. die Möglichkeit einer Pflichtversicherungszeit in Form einer unbezahlten Tätigkeit z.B. in Form "einer freiwilligen, allgemein nützlich anerkannten, Tätigkeit". Wenn diese Tätigkeit 40 Jahre ausgeübt wird, und man eben kein Einkommen hat, dann würde ja die proportionale Steigerung bei exakt 0 € liegen. Rein formal würde sich die Rentenhöhe also ausschliesslich aus der pauschalen Steigerung speisen, also derzeit gut 500 €.
ABER:
Es gilt ja immer die Regel der Mindestrente bei 65 und 40 Versicherungsjahren, dass eben die Mindestrente derzeit rund 2.000 € betragen muss.
Ist es somit richtig, dass diese Person dann eben keine 500 €, sondern ca. 2.000 € Rente bekäme ?