Im Rahmen eigener Nachforschungen zur Korrektheit meines letzten Steuerbescheids ist mir noch eine weitere Sache aufgefallen:
ich habe bei einer namhaften deutschen Versicherung eine RENTENversicherung, die bereits seit über 15 Jahren läuft und ein paar Monate, nachdem ich 60 werde, fällig wird.
Die Beiträge dazu wurden unter der Rubrik Versicherungen in der Erklärung angegeben und auch so von der Steuerverwaltung bis zum dort vorgesehenen Höchstbetrag als abzugsfähig anerkannt.
Nun frage ich mich jedoch, ob dieser Vertrag nicht unter den 111bis-Paragraph fällt, wo ein deutlich höherer Betrag absetzbar wäre als bei der Rubrik Versicherungen (zumal auch noch weitere Versicherungen bestehen, deren Absetzbarkeit im Moment ganz unter den Tisch fällt, da der Höchstbetrag im Bereich Versicherungen bereits durch diese eine Rentenversicherung ausgeschöpft ist).
Es handelt sich wie gesagt um eine reine Rentenversicherung (keine Lebensversicherung mit Todesfallabsicherung) mit einer jährlichen garantierten Mindestverzinsung. Zur Auszahlung im Alter von 60 (und ein paar Monaten) gibt es eine Wahloption, nämlich entweder eine monatliche Rente oder eine einmalige Kapitalabfindung.
Auf der guichet-Informationsseite ( https://guichet.public.lu/de/citoyens/impots-taxes/pension-rente/depenses-deductibles/contrat-prevoyance.html) dazu heisst es:
Absetzbarkeit nach 111bis gegeben, falls
- der Vertrag für eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren geschlossen wurde;
- der angesparte Betrag dem Steuerpflichtigen frühestens bei Erreichen des 60. Lebensjahres und spätestens im Alter von 75 Jahren ausgezahlt wird;
- der Altersvorsorgevertrag vorsieht, dass die vorzeitige Auszahlung des angesparten Betrags ausgeschlossen ist, außer bei schwerer Krankheit und Erwerbsunfähigkeit;
- die Leistung entweder bar oder als monatliche Leibrente oder in kombinierter Form ausgezahlt wird. Inklusive des Steuerjahres 2016 werden die Leistungen bis zu höchstens 50 % in bar ausgezahlt, der Rest in Form einer monatlichen Leibrente;
- die Anlageprodukte und -politik besondere Bedingungen erfüllen.
Die ersten beiden Forderungen sind bei mir eindeutig erfüllt.
Nicht ganz verstehen tue ich jetzt die letzten 3 Punkte:
a)
Was bedeutet, "die vorzeitige Auszahlung des angesparten Betrags ist ausgeschlossen" ?
Ich kann meine Rentenversicherung jederzeit kündigen und dann wird mir das aktuelle Guthaben in bar ausgezahlt (allerdings gibt es da von der Verzinsung her Abschläge im Vergleich zu einer Nichtkündigung, wo dann u.a. bei Ablauf nochmal eine gewisse Prämie ausgezahlt wird). Meines Wissens ist JEDER Vorsorgevertrag grundsätzlich vorzeitig kündbar (natürlich unter in Kaufnahme einer geringeren Verzinsung/ negativen Verzinsung). Also wenn man dieses Kriterium anlegen würde, dürfte überhaupt kein Vorsorgevertrag als absetzbar anerkannt werden, was wiederum keinen Sinn macht, denn dann hätte das Gesetz ja keinerlei Praxisrelevanz.
Doch was ist konkret damit gemeint, wenn die vorzeitige Auszahlung des angesparten Betrags ausgeschlossen ist ?
Ist in Hinblick auf das Gesetz Kündigung etwas anderes als vorzeitige Auszahlung ?
b)
die Bedingung, dass die Leistung entweder in bar oder als monatliche Leibrente oder in kombinierter Form ausgezahlt wird, ist zweifelsfrei erfüllt.
Doch ergibt der Satz danach für mich keinen Sinn bzw. er steht für mich im Widerspruch zum vorhergehenden:
"Inklusive des Steuerjahres 2016 werden die Leistungen bis zu höchstens 50 % in bar ausgezahlt, der Rest in Form einer monatlichen Leibrente;"
Ist es demnach nicht möglich, dass ALLES in bar ausgezahlt wird ? Ein Satz zuvor war dies noch möglich ?????
Was ändert sich 2016 bzw. 2017 ?
Konkret ziehe ich stark in Erwägung, mir später eine reine monatliche Rente auszahlen zu lassen, doch wie kann man JETZT beurteilen, in welcher Form später mal die Auszahlung erfolgen wird ???
Es steht noch dabei, dass die vorzeitige Auszahlung steuerlich bestraft wird. Dies wiederum impliziert ja, dass der Vertrag durchaus eine vorzeitige Auszahlung vorsehen kann. Aber dass eben problematisch nicht die theoretische Auszahlungsoption ist, sondern offenbar nur die konkrete praktische Umsetzung geahndet wird. Nur steht das eben in Widerspruch zu der Formulierung, dass die vorzeitige Auszahlung ausgeschlossen sein muss.
c)
Welche besonderen Bedingungen müssen die Anlagepolitik und Anlageprodukte erfüllen ?
Es wird bei meiner Rentenversicherung nahezu ausschliesslich in Anleihen investiert. Ist damit die besondere Anlagepolitik erfüllt ?
Weiterhin wird noch gefordert, dass
Altersvorsorgeverträge bei einer Versicherungsgesellschaft oder einem Kreditinstitut geschlossen werden müssen, die/das:
- in Luxemburg zugelassen ist, oder;
- von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zugelassen ist und beaufsichtigt wird und in Luxemburg berechtigt ist, seine Aktivitäten auszuüben.
Zweifelsfrei ist meine Versicherungsgesellschaft in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zugelassen und wird dort auch beaufsichtigt.
Die Frage ist hierbei, was bedeutet es konkret, dass das Institut berechtigt ist, seine Aktivitäten in Luxemburg auszuüben ?
Ist hierfür zwingend eine Repräsentanz in Luxemburg nötig ?
Muss die Gesellschaft aktiv eine Geschäftserlaubnis für Luxemburg eingeholt haben oder reicht es, wenn die Gesellschaft in Luxemburg nicht verboten wurde ?
Dieser letzte Teil ergibt für mich wieder einmal gar keinen Sinn, da meines Wissens eine Berechtigung zur Aktivitätsausübung im Land Luxemburg zwingend einhergeht mit einer offiziellen Zulassung in Luxemburg. Doch dann wäre ja bereits die erste Bedingung erfüllt.
Oder anders ausgedrückt:
Ich kann keinen konkreten Fall erkennen, bei dem die erste Bedingung (in Luxemburg zugelassen ist) nicht erfüllt ist , dafür aber die zweite Bedingung (von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zugelassen ist und beaufsichtigt wird und in Luxemburg berechtigt ist, seine Aktivitäten auszuüben) erfüllt ist. Aber dieser Fall müsste ja auch eine Praxisrelevanz haben, da sonst wiederum dieser Gesetzesbeschrieb keinen Sinn macht.
Davon abgesehen fände ich es aus Analogieüberlegungen heraus sehr seltsam, dass im Bausparbereich Verträge aus anderen europäischen Ländern anerkannt werden, im Altersvorsorgebereich hingegen womöglich nicht. Falls dem tatsächlich so wäre, müsste dies mMn gegen EU-Richtlinien verstossen ?
Ganz allgemein interessiert mich noch:
Hat jemand einen Altersvorsorgevertrag bei einer deutschen Gesellschaft abgeschlossen, der von der Steuerverwaltung bei der 2017er-Erklärung als abzugsfähig gemäss 111bis betrachtet wurde ?