Bislang waren meine Frau und ich in Luxemburg tätig (Wohnsitz DE). Deshalb hatten wir immer eine Lux. Steuererklärung gemacht. Wenn meine Frau nun in DE arbeiten gehen sollte und wir unter die 90% Regelung fallen (d.h. es wird nicht länger mehr als 90% des Haushaltseinkommen nur in LUX verdient) dann lohnt sich doch eine Steuerklärung in Lux gar nicht mehr, da ich nicht mehr alles wie ein Ansässiger absetzen kann. Oder habe ich was übersehen? Zusatzfrage: Wenn meine Frau gar nicht mehr arbeiten geht, dann bräuchte ich theoretisch ja gar keine Steuererklärung mehr zu machen (weder DE noch LUX - unter der Voraussetzungen dass keine Einkünfte aus den sonstigen Einkunftsarten besteht). Danke
INFO FLASH
Hier ist der SP98, der in Luxemburg sinkt
Das ist Unsinn @ Jumbo. Wenn beide zusammen in D leben und beide in L arbeiten, dazu KEINERLEI Einkünfte in Deutschland haben (Mieteinnahmen, Aktiengewinne usw.) ausser ein paar Sparkonten und dort unter dem Betrag bleiben wo die Abgelungssteuer fällig wird muss nichts in Deutschland gemacht werden. Es geht den Deutschen Fiskus ehrlichgesagt auch nichts an, solange man nichts illegales macht / Steuern hinterzieht...
einfach auf die Seite 30 schauen.
https://finanzamt-trier.fin-rlp.de/fileadmin/user_upload/Finanzaemter/FA%20Trier/fa_news/lu03.pdf
Also, diese Fragen kommen aber auch immer und immer wieder auf...
Ich kopiere mittlerweile meinen Text:
"Eine Steuererklärung habe ich dementsprechend weder in Deutschland noch in Luxemburg abgegeben (bzw. abgeben müssen)."
--> Als in Deutschland Ansässiger muss man rein rechtlich IMMER eine Steuererklärung machen, auch wenn man (nur) in Luxemburg Einkünfte erzielt.
Das wurde und wird hier immer noch oft anders gesehen und erklärt, aber das ist schlicht und ergreifend falsch, weil keine der Ausnahmen von der Erklärungspflicht auf uns Grenzgänger zutrifft.
Hr Wonnebauer erklärt das in dem OGBL Heft sehr gut folgendermaßen:
"Die Finanzämter in der Region haben zwischenzeitlich ein Augenmerk auf die beachtliche Zahl der Grenzgänger gerichtet. Die Besteuerung war anfänglich, also bis in die 90er Jahre vernachlässigt worden. Zwischenzeitlich entwickelt sie sich zu einem großen Betätigungs- feld der Finanzbeamten." Seite 10
Dass das Versäumen einer Steuererklärung in Deutschland durch aberhunderte Grenzgänger in der Vergangenheit oft keine Folgen hatte, ist dieser Erklärung zu schulden. Diese Zeiten sind aber vorbei, besonders seit diesem Jahr, denn nun findet ein automatischer Austausch der Sozialversicherungen statt.
Es gibt auch niemanden, dem das deutsche Finanzamt je eine schriftliche Bestätigung dazu gegeben hätte, dass man keine Steuererklärung machen müsste... Das gleiche gilt analog fuer das Spiel mit den Nichtveranlagungsbescheinigungen in Deutschland.
In Deutschland ansässige Grenzgänger sollten sich also nicht dazu verleiten lassen, in Deutschland immer noch keine Steuererklärungen abzugeben.
http://www.ogbl.lu/frontaliers-allemands/files/2011/10/steuerfragen_2015.pdf
Ich bleibe dabei (Nachdem ich das Dokument unter dem obigen Link durchgelesen habe). Hier geht es generell darum dass Grenzgänger nicht tricksen und Steuern in D umgehen. Noch spezifischer wird es dann bezüglich der 19 Tage Regelung etc. Daher verweise ich erneut auf meinen obigen Post. 🙂 Keine Einkünfte in D etc. = Keine Steuererklärung in D.
Schèine Weekend.
Ein Grenzgänger, der in D lebt und in LU Einkünfte erzielt (steuerlich 'Grenzpendler' geannt) ist in D genau so erklärungspflichtig wie jede in D lebende Person.
Ob er dann eine Steuererklärung abgeben muss, richtet sich nach dem Steuerrecht. Wenn jemand keinerlei Einkünfte in D hat wird er wie jemand der überhaupt keine steuerpflichtigen Einkünfte hat, keine Erklärung angebeben müssen. Da FA fragt sich aber ggf. wovon jemand lebt und fragt dann nach, fordert zur Abgabe einer Erklärung auf. Erfahrungsgemäß ist es besser eine (natürlich korrekte) Steuererklärung in D abzugeben, damit beugt man jedweden Fragen vor. Der Aufwand dazu ist minimal (z.B. On-line über Elster).
Gut zu wissen ist auch, dass man ggf. negative Einkünfte in D haben kann. Der sich daraus ergebende Verlustvortrag kann solange vorgetragen werden, bis man in D wieder Steuern zahlen muss (z.B. als Rentner).
Wenn man ein Steuererklärung gemacht hat, kann das FA maximal 4 Jahre zurück Nachforderungen stellen (es sei denn man hat absichtlich falsche Angaben gemacht) Ohne Steuererklärung kann das FA bis zu 10 Jahre zurück gehen. Einige habe diesen Unterschied leidvoll erfahren als seinerzeit die Besteuerung der Arbeitstage ausserhalb von LU rückwirkend durchgesetzt wurde.