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Forum / Steuern und Finanzen

90% Grenze - Antrag auf Gleichstellung mit Ansässigen  

Anonymous
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7 Jahren  ago  

Hallo. In meinem Schreiben aus LUX ist bezüglich der 90% Grenze folgende Fussnote im Kleingedruckten: "Unter Bedingung der parlamentarischen Zustimmung sind die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, für die das Besteuerungsrecht gemäss eines DBA einem anderen Staat als LUX zusteht, ausschliesslich bis zum Betrag der nicht in LUX steuerpflichtigen Einkünfte, die höchstens 50 Arbeitstagen entsprechen, mit den in LUX steuerpflichtigen Einkünften gleichzusetzen."

Kann mir das jemand erklären? Hier ergeben sich für mich folgende Fragen: 1) Handelt es sich bei Lohn von LUX Arbeitgeber der in D zu versteuern ist (Auslandstätigkeit) um solche EK nach DBA gem. Fussnote 1? 2) Ist das so zu verstehen, dass Löhne bis zu 50 Tagen, welche nicht LUX zuzuordnen sind, für die Ermittlung der 90%-Grenze nicht berücksichtigt werden (-> mit LUX Einkünften gleichzusetzen)???? Das entspräche ja dann bei der Ermittlung der 90%-Grenze einer Karenzzeit von 50 Tagen, welche ich für meinen LUX AG im Ausland verbringen könnte, ohne dass die 90%-Grenze greift?

Bisher bin davon ausgegangen, dass ich bei entsprechender Anzahl an Auslandstagen (z.Bsp. 40 Tage Tätigkeit ausserhalb LUX) und sofern das darauf entfallende Gehalt 13 k€ übersteigt, automatisch in Steuerklasse 1 Falle und entsprechend wesentlich mehr Steuern zahlen müsste.

Oder habe ich etwas in einen falschen Zusammenhang gebracht?


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7 Jahren  ago  

Die DBA relevanten Tage zwischen 19 und 50 sind für die 90% bzw 13000Euro zu verwenden.


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7 Jahren  ago  

Bei größer 19 Tage dann aber von Tag 1 an entsprechend der Summe, welche in D zu versteuern ist? Das heißt, da ich nie genau weiß ob ich im nächsten Jahr die 13k€ wegen Tagen außerhalb LUX übersteige, wähle ich erst mal Option 1 und rechne mit einer dicken Nachzahlung wenn ich am Ende des Jahres drüber liege.

Kann mir jemand erklären, was Fussnote 1 zu bedeuten hat und wann diese anwendbar ist?


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7 Jahren  ago  

@ Info Der Bericht "Countdown zur Anpassung der Steuerklasse - kurz und bündig erklärt" vom 26.10.2017 auf Grenzgänger.lu widerspricht deiner Aussage weiter oben. Demnach werden die ersten 50 Tage, welche ich für meinen LUX AG in D oder einem Drittstaat tätig bin, nicht zur Ermittlung der 90%-Grenze herangezogen.

Zitat aus dem Bericht: "Für die Ermittlung der 90 %-Grenze werden die ersten 50 Tage pro Jahr, die in Deutschland oder Drittstaaten gearbeitet wurden, nicht in die Berechnung mit einbezogen."

Konkretes Beispiel: 40 Tage in D oder Ausland mit >13 k€ in D zu versteuern aufgrund der Tage im Ausland. Da aber < 50 Tage ausserhalb LUX, sollte ich immer noch die 2 mit %-Satz wählen können, und nicht automatisch in die 1 fallen?

Bin mir hierbei aber nicht ganz sicher. Kann das jemand bestätigen oder korrigieren?


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7 Jahren  ago  

@Landei85 aktuell gilt noch was ich oben geschrieben habe, schauen wir mal bis wann die o.g Ankündigung durch die Chamber durch ist.

Nebenbei, ich hoffe das jedem klar ist das 50 Tage sowieso den Grenzbereich darstellt ab dem man komplett aus dem luxemburger Steuer.- und Sozialrecht raus fällt wenn man die Tage im Wohnland arbeitet.


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Mescaler0
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6 Jahren  ago  

Hallo, ich habe eine Frage zur Seite 3 der Einkommensteuererklärung (Gleichstellung an den Ansässigen), d.h. zu dieser 90%-Angleichungsklausel und den 50 Arbeitstagen:

Im Vordruck steht:

"Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, bei denen ein anderer Staat als Luxemburg gemäß einem Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht innehat, sind in Höhe des in Luxemburg nicht steuerpflichtigen Einkommens, das maximal 50 Arbeitstagen entspricht, den in Luxemburg steuerpflichtigen Einkünften gleichzustellen);"

Meine Frage dazu: Beziehen sich diese "maximal 50 Arbeitstage" nur auf Zeiten die man während einer Tätigkeit als Grenzgänger in Luxemburg im Ausland tätig ist oder auch auf Tage nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Luxemburg?

Konkret: Sagen wir mal ein deutscher Grenzgänger hat 2018 11 Monate für einen Arbeitsgeber in Luxemburg  gearbeitet (In dieser Zeit hat er auch 10 Tage in Deutschland und Drittstaaten gearbeitet.) und zum 30.11.2018 den Job in Luxemburg gekündigt.  Dann hat er im Dezember noch 22 Arbeitstage bei einem neuen anderen Arbeitgeber in Deutschland gearbeitet. Wie viele Tage fallen nun unter die im Zitat genannte 50-Tage-Regel? 10? 22? 32?

(L-Einkommen Jan-Nov + 10/22/32? Tage in D) x 100 / Summe der zu versteuernden und nicht zu versteuernden Einkünfte?

Gruß,

Apatschi