Hallo. In meinem Schreiben aus LUX ist bezüglich der 90% Grenze folgende Fussnote im Kleingedruckten: "Unter Bedingung der parlamentarischen Zustimmung sind die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, für die das Besteuerungsrecht gemäss eines DBA einem anderen Staat als LUX zusteht, ausschliesslich bis zum Betrag der nicht in LUX steuerpflichtigen Einkünfte, die höchstens 50 Arbeitstagen entsprechen, mit den in LUX steuerpflichtigen Einkünften gleichzusetzen."
Kann mir das jemand erklären? Hier ergeben sich für mich folgende Fragen: 1) Handelt es sich bei Lohn von LUX Arbeitgeber der in D zu versteuern ist (Auslandstätigkeit) um solche EK nach DBA gem. Fussnote 1? 2) Ist das so zu verstehen, dass Löhne bis zu 50 Tagen, welche nicht LUX zuzuordnen sind, für die Ermittlung der 90%-Grenze nicht berücksichtigt werden (-> mit LUX Einkünften gleichzusetzen)???? Das entspräche ja dann bei der Ermittlung der 90%-Grenze einer Karenzzeit von 50 Tagen, welche ich für meinen LUX AG im Ausland verbringen könnte, ohne dass die 90%-Grenze greift?
Bisher bin davon ausgegangen, dass ich bei entsprechender Anzahl an Auslandstagen (z.Bsp. 40 Tage Tätigkeit ausserhalb LUX) und sofern das darauf entfallende Gehalt 13 k€ übersteigt, automatisch in Steuerklasse 1 Falle und entsprechend wesentlich mehr Steuern zahlen müsste.
Oder habe ich etwas in einen falschen Zusammenhang gebracht?