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Forum / Steuern und Finanzen

§157ter L.I.R. - 90% des Haushaltseinkommens in Luxembourg  

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Gerry1
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13 Jahren  ago  

Hallo Ich bin Grenzgänger, verheitratet mit bisher 100% meines Haushaltseinkommens in Luxembourg. Ab 2011 werden wir (meine Frau und ich) in Deutschland ein Haus in Deutschland vermieten, sodass die Mieteinnahmen in Deutschland insgesamt über 10% des gesamten Haushaltseinkommens liegen werden. Wenn ich in Deutschland mit meiner Frau getrennt veranlagt werde, habe ich verstanden, dass 50% der Mieteinnahmen durch mich und 50% durch meine Frau zu versteuen sind. Gemäss Lux Einkommensteuerformular bzgl. §157ter L.I.R.: "Bei nichtansässigen verheirateten Steuerpflichtigen, die nicht getrennt leben, muss einer der Ehegatten diese Bedingung (90% in Lux) erfüllen". Verstehe ich das richtig, dass ich somit die Anwendung des §157ter L.I.R. beantragen kann wenn ich auf Basis meiner 50% Mieteinnahmen immer noch 90% des Haushaltseinkommens in Luxembourg erziele? Wenn nicht, wie ist der Satz zu verstehen?

Ich hoffe Ihr könnt mir helfen oder hattet schon einmal eine ähnliche Fragestellung...

Danke im Voraus für Eure Hilfe.


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Toleranter
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13 Jahren  ago  

Auszug aus Internetseite von www.steuerlux.de:

"In dem neuen Steuerformular wird auf Seite 3 nach den beruflichen Einkünften befragt. Diese müssen zu 90 Prozent aus Luxemburg stammen, damit Grenzgänger einen Antrag auf Gleichbehandlung mit den Ansässigen stellen können.

Gemeint sind die Einkünfte nach Artikel 10 Ziffer 4 L.I.R.: 1. Gewinn aus Gewerbebetrieb 2. Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft 3. Gewinn der Freiberufler 4. Einkünfte aus nicht-selbständiger Tätigkeit 5. Renten und Pensionen

Insofern sind weder Kapitaleinkünfte noch Vermietungseinkünfte in diese Berechnung einzubeziehen."


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Gerry1
20 Messages

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13 Jahren  ago  

Vielen Dank für die Klarstellung! Sehr hilfreich!


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info
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13 Jahren  ago  

die Auskunft von Toleranter ist absolut richtig und wie ich finde richtig gut und klar formuliert. Daumen hoch. :bigsmile:


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Toleranter
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13 Jahren  ago  

Danke für die Blumen - gern geschehen. Ist aber nicht meine Internetseite, daher - ohne Gewähr - ...:bigsmile:


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herbea
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13 Jahren  ago  

Mitte letzten Jahres ist diese Vorschrift geändert worden und es müssen jetzt tatsächlich 90% des Welteinkommens in Luxemburg verdient werden, um eine Besteuerung gleich den Ansässigen verlangen zu können. Diese Vorschrift gilt auch schon für das Jahr 2010.

So steht es im Memorial vom 26.7.2010, Seite 2050: ......l’expression «revenus professionnels indigènes et étrangers» est remplacée par celle de «revenus tant indigènes qu’étrangers». Daher müssen jetzt alle Einkommen weltweit angegeben werden. LG herbea


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vlp
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13 Jahren  ago  

was Luxemburg angeht, können Sie keine getrennte Steuererklärung machen wenn Sie Ausgaben geltend machen möchten im Sinne von 157ter LIR. sie müssen 100% der Mieteinnahmen berücksichtigen. die Ausrechnung erfolgt nach luxemburgisches Steuerrecht vlp


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Toleranter
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13 Jahren  ago  

Hallo vlp, wenn das so ist - was ich nicht bezweifle - habe auch das update von herbea nicht gekannt - ist der Wortlaut im Formular zwar eindeutig, die Berechnung aber m.E. leider nicht ...

Hier der 1:1 Wortlaut aus dem Steuerformular:

Antrag auf Anwendung der Bestimmungen gemäß Artikel 157ter L.I.R.. Alle luxemburgischen Einkünfte (zu versteuernde Einkünfte) und nicht luxemburgischen Einkünfte (steuerbefreite Einkünfte) des Steuerpflichtigen und eventuel des Ehepartners müssen angegeben werden. Nichtansässige Steuerpflichtige werden auf Antrag in Luxemburg nach dem Steuersatz besteuert der auf sie anwendbar wäre, wenn sie in Luxemburg ansässig gewesen wären. Nichtansässige Steuerpflichtige können die Anwendung der Bestimmungen gemäß Artikel 157ter L.I.R. beantragen, wenn mindestens 90% des Gesamtbetrags ihrer inländischen und ausländischen Einkünfte in Luxemburg versteuert werden. Bei nichtansässigen verheirateten Steuerpflichtigen, die nicht getrennt leben, muß einer der Ehegatten diese Bedingungerfüllen. Die gleichen Bestimmungen gelten bei Zusammenveranlagung von Partnern. Bei in Belgien Ansässigen gilt dieser Antrag für die Anwendung der Bestimmungen gemäß Artikel 24 des belgisch-luxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommen wenn mindestens 50 % des Gesamtbetrags der Einkünfte in Luxemburg zu versteuern sind. Sonderausgaben (Felder 1301 bis 1430 und 1437 bis 1457), außergewöhnliche Belastungen (Felder 1501 bis 1520) und der Steuerkredit für Alleinerziehende (Felder 229 bis 237) kommen nur in Betracht bei Antrag auf Anwendung der Bestimmungen gemäß Artikel 157ter L.I.R. oder Artikel 24 des belgisch-luxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommen. Gegebenenfalls ist Feld 313 anzukreuzen und die Felder 314 bis 316 sind auszufüllen indem alle inländischen und ausländischen Einkünfte berücksichtigt werden (*).

Nun stellt sich die Frage: Wie ist dies im Formular einzutragen ? Die Formel lautet:

Sum zu versteuernden Einkünfte mal 100 -------------------------------------------------- => XX % Sum zu verst. und steuerbefreiten Einkünfte

Fingiertes Beispiel: Mann Einkommen Lux: 50.000 100 % Frau Einkommen (auch nur Lux): 30.000 100 % Mieteinnahmen: 20.000 in De NUR für die Frau, da diese alleiniger Eigentümer

Ergo: (50.000+30.000 mal 100) : (50.000+30.000+20.000) = 80 % !!!!!

Würde heissen: Kein 157ter LIR anwendbar, da unter 90%, obwohl der Mann 100 % in Lux an Einkommen hat und es ausreicht, wenn EINER 90 % erreicht ...

Nicht so einfach - oder ?

hat einer eine Idee ?


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kartinpirapost
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13 Jahren  ago  

Hallo, noch eine Frage zur Anwendbarkeit des 90% Regimes im Hinblick auf den Erhalt von Arbeitslosengeld in Deutschland.

1. Wenn ich in einem Kalenderjahr in Deutschland mehrere Monate Arbeitslosengeld erhalten habe, und ich hatte im gleichen Jahr als einzige andere Einkunftsquelle ein Arbeitsverhältnis in Luxemburg; und die Summe des Arbeitslosengeldes aus Deutschland beträgt ca. 30% im Vergleich zu den Lohnzahlungen aus Luxemburg, kann ich dann die 90 % Regelung anwenden, oder nicht ?

2. Wenn ich sie anwenden kann und anwende, heißt das dann, das ich mein deutsches Arbeitslosengeld in Luxemburg versteuern muss ? Grundsätzlich ist es ja so, das das Arbeitslosengeld die Progression und somit den in Luxemburg anzuwendenden Steuersatz erhöht, das Arbeitslosengeld selbst aber nicht versteuert wird. Würde sich beim Überschreiten der 90% Grenze daran etwas ändern, das das Arbeitslosengeld nun doch versteuert wird ?

Danke für ein Feedback.


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13 Jahren  ago  

RoadrunnerX

Etwas spät dran würde ich sagen, die Abgabefrist ist vorbei. Es geht nur noch LoJa für 2016.


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kartinpirapost
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13 Jahren  ago  

@Info - das verstehe ich nicht. Letztes Jahr hatte ich noch im November für das Vorjahr eingereicht, bisher ging das immer.

Warum sollte das jetzt anders sein ?


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info
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13 Jahren  ago  

Zitat "Grundsätzlich muss die Einkommensteuererklärung, zuzüglich der entsprechenden Nachweise, bis zum 31. März des auf das betreffende Steuerjahr folgenden Kalenderjahres beim zuständigen Steueramt (Bureau d'imposition) eingereicht werden."

http://www.guichet.public.lu/citoyens/de/impots-taxes/activite-salariee-non-resident/declaration-revenu-non-resident/obligation-fiscale/index.html

Ist aber nicht neu, ich gehe davon aus das damals der Vordruck 163 benutzt wurde.

"Allgemeines

Die nicht gebietsansässigen Steuerpflichtigen beantragen die Gleichstellung mit Gebietsansässigen (unabhängig vom Einkommen) mit der Einreichung einer luxemburgischen Einkommensteuererklärung, indem sie bestimmte Felder des Formulars (Vordruck 100) ankreuzen und ausfüllen."


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kartinpirapost
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13 Jahren  ago  

Ist aber gelebte Praxis das viele Steuererklärungen später eingereicht werden. Wie gesagt bei mir im Vorjahr erst im November eingereicht und bereits bearbeitet.

Zur Frage mit dem Arbeitslosengeld scheint es wirklich so zu sein, das man dann nicht mehr in den Genuss des 90 % Regimes kommt, wenn dies 10% der Jahreseinkünfte übersteigt.

Wäre froh wenn jemand hierzu Praxiserfahrungen äußern könnte.


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Gregorymix
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13 Jahren  ago  

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