logo site
icon recherche
Forum / Familie und Gesundheit

Nachgeburtliche Zulage bei Totgeburt  

Profilbild von
Maseja
7 Messages

Offline

10 Jahren  ago  

Hallo in die Runde, Letztes Jahr im Juni wurde unser Sohn tot geboren. Auf Nachfrage bei der CNPF hieß es, wir könnten auch für ihn die nachgeburtliche Zulage beantragen, wenn die Schwangerschaft mindestens 180 Tage bestanden hat. Gesagt, getan... Nun haben wir heute eine Ablehnung erhalten, mit der Begründung, dass die für die Zulage vorgeschrieben Untersuchungen des Kindes nicht stattgefunden haben?! Ist ja nun auch schlecht möglich, da das Kind tot ist:( Eine Publikation der Behörde, in welcher veröffentlicht wurde, dass die Zulage auch bei Totgeburt zu zahlen ist, ist nun seit heute nicht mehr im Netz zu finden! Und ich Trottel hab vergessen letzte Woche einen Screenshot zu machen. Wir werden nun Widerspruch einlegen...

Aber vielleicht hatte ja hier schonmal jemand den Fall oder kennt jemanden? Im besten Fall jemand, der die Zulage erhalten hat? Ist halt schwierig, da Totgeburten recht selten sind:( Dankeschön, Maseja


Profilbild von
ondskapt
423 Messages

Offline

10 Jahren  ago  

? Die allocation postnalte also die Nachgeburtliche Zulage bekommt man doch erst nach spätestens 2 Jahren..??? Du müsstest also "nur" die prénatale und evt. die Geburtszulage selber erhalten.


Profilbild von
Maseja
7 Messages

Offline

10 Jahren  ago  

Nein, darauf habe ich keinen Anspruch, da nur mein Mann in Luxemburg arbeitet. Es geht um die nachgeburtliche Zulage. Auf die hat man einen Anspruch, auch bei Totgeburt.


Profilbild von
Maseja
7 Messages

Offline

10 Jahren  ago  

Hier der Auszug aus einer Broschüre der CNPF: • Die nachgeburtliche Zulage (3. Teil) wird im Normalfall ebenfalls an die Mutter gezahlt, insofern das Kind: - seit seiner Geburt dauernd im Großherzogtum Luxemburg aufgewachsen ist; - innerhalb genau festgesetzter, auf dem Antragsformular angegebener Fristen 6 ärztlichen Untersuchungen unterzogen wurde. Falls eine andere Person zum Zeitpunkt des 2. Geburtstages des Kindes für dessen Unterhalt aufkommt, wird die nachgeburtliche Zulage an diese gezahlt. Diese Leistung erfolgt vollständig, wenn das Kind tot geboren wird oder vor dem 2. Lebens- jahr stirbt. Im Falle einer Trennung der Eltern erhält sie derjenige, der für den Unterhalt des Kindes aufkommt.


Profilbild von
ondskapt
423 Messages

Offline

10 Jahren  ago  

Au der HP von CNPF steht: "La naissance de tout enfant viable ouvre droit à une allocation de naissance. " Letzte Ausagbe vom Januar 2014. Vielleicht war das "früher" mal so, als noch genug Geld da war, aber nun wird ja überall gespart wo man nur kann...dieser Posten wurde wahrscheinlich gestrichen. Kann dir leider nicht weiter helfen....


Profilbild von
kiwu2009
192 Messages

Offline

10 Jahren  ago  

Hallo,

ich habe bei "Wonnebauer" die Broschüre aus 2005 gefunden, da steht es noch drin. Also die Frage an die Fachmänner: Wer hat noch eine Broschüre aus älteren Jahren, wo es drin steht oder weiß, ab wann es nicht mehr drin steht. Der gesuchte Zeitraum liegt zwischen 2006 und vor 2014.


Profilbild von
mauzi
18 Messages

Offline

10 Jahren  ago  

Hallo,

Auf der Homepage weiterlesen:

Est présumé viable au sens du présent chapitre l'enfant dont la gestion a duré, selon le certificat medical, plus de six mois.

Wenn die Schwangerschaft länger als 6 Monate bestand (laut Arztbescheinigung) gilt das Kind als lebend.


Profilbild von
kiwu2009
192 Messages

Offline

10 Jahren  ago  

Sorry bei CNPF habe ich den Satz für die Berechtigung Nachgeburtliche Zulage nicht gefunden.

Es geht hier darum, das die Bedingungen gemäß der alten Regelung erfüllt sind, aber in 2014 oder früher diese Regelung geändert wurde.

Wir versuchen momentan herauszufinden, wann diese Regelung (Nachgeburtliche Zulage bei Todgeburt) abgeändert wurde.

@Mesaja, vieleicht mal bei den Gewerkschaften nachfragen, die sollten über diese Änderung doch Bescheid wissen oder noch alte Broschüren haben, wo es noch drin steht.


Profilbild von
Maseja
7 Messages

Offline

10 Jahren  ago  

Danke schonmal an alle:) Mauzi, auf welcher Homepage hast du den oben zitierten Satz gefunden? Der Mitarbeiter der CNPF hat mir letzte Woche schon am Telefon gesagt, dass es wohl eine Änderung kürzlich gab und schon da den Tip gegeben Widerspruch einzulegen, obwohl die Ablehnung noch nicht zugestellt war... Unser Sohn ist ja 2013 geboren. Gilt da nicht noch das alte Recht? Falls es überhaupt geändert wurde... Bescheinigung vom Arzt über Dauer der Schwangerschaft liegt alles bereits bei der CNPF vor. Wir waren über die sechs Monate drüber:(


Profilbild von
Hanna1
128 Messages

Offline

10 Jahren  ago  

Widerspruch einlegen solltest Du auf jeden Fall! Meist gibt es dafür ja auch Fristen (z.B. 1 Monat), das wäre gut, wenn Du da nicht drüber kommst. Was die Sache angeht, scheint es ja wohl so, dass Du nach altem Recht noch das Geld kriegen müsstest. Die Frage ist: musst DU nachweisen, wo das wie geregelt ist oder ist es nicht eher an der Behörde, wenn sie Dir das Geld nicht geben will, nachzuweisen, unter welche Regelung Du fällst? Denke, es wird in Deinem Sinne ausgehen und drücke die Daumen!


Profilbild von
mauzi
18 Messages

Offline

10 Jahren  ago  

www.cnpf.lu/legislation/livre-iv/

Allocation de naissance

Art. 285

(1) La naissance de tout enfant viable ouvre droit à une allocation de naissance qui est versée en trois tranches: la première tranche à titre d'allocation prénatale, la deuxième tranche à titre d'allocation de naissance proprement dite, et la troisième tranche à titre d'allocation postnatale.

(2) Est présumé viable au sens du présent chapitre l'enfant dont la gestation a duré, selon le certificat médical, plus de six mois.

Art. 289

(3) En cas de décès de l'enfant avant l'âge de deux ans accomplis, les conditions relatives aux six examens médicaux sont présumées remplies si les examens correspondant aux tranches d'âge antérieures au décès ont été effectués conformément aux articles 282 à 284. L'allocation postnatale est alors versée intégralement.

Art. 293

L'allocation de naissance se prescrit par un an à partir de la naissance. Toutefois, la prescription de la troisième tranche de l'allocation de naissance ne prend cours qu'à la date à laquelle l'enfant pour lequel elle est due obtient l'âge de deux ans.

Mauzi


Profilbild von
Maseja
7 Messages

Offline

10 Jahren  ago  

Danke, Mauzi:) das hilft mir weiter! Hab den Widerspruch schon geschrieben, werde mich aber nun auch mal noch darauf berufen! Wenn ich eine Antwort erhalte, berichte ich euch! Merci an alle!