was ist daran schwer zu verstehen - DER VATER ODER DIE MUTTER - ????
"Bei Nicht-Gebietsansässigen müssen der Vater oder die Mutter des Kindes seit der Geburt des Kindes in Luxemburg sozialversichert sein."
siehe unten, da ist der Auszug her!
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Nachgeburtliche Beihilfe
Die nachgeburtliche Beihilfe ist der 3. Teilbetrag der Geburtsbeihilfe. Sie wird unter bestimmten Bedingungen nach dem 2. Geburtstag des Kindes gezahlt.
Als Voraussetzung für die Zuerkennung der nachgeburtlichen Beihilfe zu erfüllende Bedingungen
Das Kind muss seit seiner Geburt bis zur Vollendung seines 2. Lebensjahres ständig in Luxemburg gelebt haben (es sei denn, es handelt sich um ein im Ausland geborenes Kind, das von einer Person mit Wohnsitz in Luxemburg adoptiert wurde).
Das Kind muss innerhalb den auf dem Antragsformular angegebenen Fristen an 6 medizinischen und davon 2 nachgeburtlichen Untersuchungen durch einen Kinderarzt teilgenommen haben.
Bei im Ausland adoptierten Kindern werden die im Ausland durchgeführten ärztlichen Untersuchungen berücksichtigt, sofern sie mit den von der luxemburgischen Gesetzgebung vorgesehenen Bestimmungen übereinstimmen. Wurde das Kind im Ausland nicht untersucht und wird dies jedoch gleich nach seiner Ankunft in Luxemburg nachgeholt, haben die Eltern entsprechend der Anzahl der durchgeführten ärztlichen Untersuchungen Anspruch auf einen Teil der nachgeburtlichen Beihilfe.
Bei Nicht-Gebietsansässigen müssen der Vater oder die Mutter des Kindes seit der Geburt des Kindes in Luxemburg sozialversichert sein.
Die nachgeburtlichen Untersuchungen müssen in der Geburtsklinik vorgenommen werden. Die 1. Untersuchung findet innerhalb von 48 Stunden nach der Geburt statt, die 2. beim Verlassen der Geburtsklinik bzw. zwischen dem 5. und 10. Tag.
Zu erledigende Formalitäten
Ein Formular (oder Heft) wird der Mutter im Normalfall nach der Geburt in der Geburtsklinik oder im Krankenhaus, in der das Kind geboren wurde, oder aber durch den Standesbeamten bei der Anzeige der Geburt ausgehändigt.
Sobald das Formular (oder Heft) vom Kinderarzt ausgefüllt wurde, muss sich die Betroffene zur Gemeindeverwaltung ihrer Wohnsitzgemeinde begeben, um sich den Wohnsitz auf dem Formular bestätigen zu lassen.
Anschließend schickt die Betroffene das Formular der CNPF zu, gegebenenfalls mit einem Auszug aus der Geburtsurkunde des Kindes.
Zahlungsmodalitäten
Die Beihilfe wird:
an die Mutter überwiesen, wenn die Eltern zusammen wohnen;
andernfalls wird sie an denjenigen ausgezahlt, der sich zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung um das Kind kümmert.