@Weini, bitte posten wenn es soweit ist wie es denn so gelaufen ist ... damit der Herr Info auch mal informiert ist :cool::cool::cool:
INFO FLASH
Hier ist der SP98, der in Luxemburg sinkt
Falsch, das Elterngeld der Frau ist für diesen Fall aus Deutschland zu zahlen, wie bei jeden Arbeitslosen eben auch.
Es existiert kein Elterngeldanspruch für eine Frau aus Luxemburg wenn nur der Mann in Luxemburg arbeitet. Die Frau hat ihren Anspruch in Deutschland und auch da zu realisieren, Elterngeld steht der Frau dabei in Deutschland zu und es ist völlig egal ob die Frau zuvor in Deutschland berufstätig war oder nicht.
In Luxemburg kann Weini keinen Elternurlaub beantragen, er will ja keinen machen da die Frau ja daheim beim Kind ist. Warum sollte ein Anspruch in Luxemburg bestehen wenn der Vater nicht in Elternurlaub geht und die Mutter keine gesetzliche Grundlage hat?
Der von dir beschriebene Fall ist nur relevant wenn Weini als Vater und Anspruchsberechtigter für 6 Monate Vollzeit oder 12 Monate Teilzeit in Elternurlaub gehen würde. Beides ist nicht vorgesehen und damit nicht relevant.
btw - ich kann auf 4 Kinder und dem dazu gehörden Ablauf zurück blicken.
Hi Weini, hier die gesetzlichen relevanten Elterngeldänderungen 2013 für deinen Fall. Deine Frau wird nach der Stillzeit Arbeitslos sein, sie muss sich melden und für Arbeitslose ist nun mal Deutschland zuständig. Aus dieser Situation entsteht die Sozialversicherungssituation, die dann auch bei Deutschland liegt.
Elterngeld und Arbeitslosengeld I
Wer kurz vor oder nach der Geburt des Kindes arbeitslos wirst, hat unter Umständen Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Über die Voraussetzungen und Bedingungen kannst Du Dich bei der Arbeitsagentur vor Ort oder auf der Internetseite der zuständigen Arbeitsagentur informieren. Zusammen mit dem Anspruch auf Elterngeld für deine Frau gibt es für deine Frau zwei Möglichkeiten:
Möglichkeit 1: Deine Frau lässt die Ansprüche auf Arbeitslosengeld I ruhen und beantragt nach der Geburt des Kindes Elterngeld. Sie erhält einen prozentualen Anteil des früheren Nettogehalts, meist zwischen 65 und 67 Prozent. Geringverdiener, die durchschnittlich weniger als 1.000 Euro im Monat verdient haben, bekommen schrittweise bis zu 100 Prozent ihres früheren Gehalts. Es wird das durchschnittliche Monatseinkommen aus den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes berücksichtigt, wobei die Elterngeldstelle Monate, in denen die Frau Arbeitslosengeld I bekommen hat, als Monate ohne Einkommen verrechnet. Wenn die Elterngeld-Monate auslaufen, kann sie wieder Arbeitslosengeld I beziehen.
Möglichkeit 2: Sie bezieht (weiterhin) Arbeitslosengeld I und beantragt zusätzlich Elterngeld. Eine Bedingung für Arbeitslosengeld I ist, dass sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und sich um eine neue Anstellung bemüht. Das kann bedeuten, dass sie eventuell auch an Maßnahmen der Arbeitsagentur teilnehmen musst. Entscheidet sie sich für diese Variante, sollte sie also in jedem Fall für die Betreuung Deines Babys vorsorgen. Arbeitslosengeld I wird auf das Elterngeld angerechnet. Frei bleibt nur der Mindestbetrag von 300 Euro, der allen Antragsstellern zusteht.
Danke Info!! Den Text hab ich irgendwo schon mal gelesen. Für uns kommt nur Möglichkeit I in Betracht. Ich muss unbedingt nochmal in Saarbrücken anrufen und fragen welche Rolle die Einkommenssituation des Mannes hat. Also, die Frage ist, welches Land quasi zuständig für die Familienleistungen ist. Elterngeld bekommen wir in jedem Fall irgendwoher - das ist schon mal gut :-).
Die Erziehungzulage wiederum ist ja ne Familienleistung, für die dann wohl Lux zuständig sein wird, weil Haushaltseinkommen aus Lux kommt. Kindergeld ebenfalls.
Ach, alles sooo kompliziert :-). Wir müssen auch noch schauen wo Frau dann krankenversichert sein wird, weil es gibt in Lux ja auch ne Familienvesicherung die - soweit ich weiss vorrangig der deutschen ist...erwirbt sie in der Zeit, weil Elterngeld anteilig aus DE kommt Rentenanspüche...
Hab schon versucht bei der Familienkasse in Lux anzurufen :-)...Ich geb bescheid, wenn ich was weiss...
Die Sozialversicherungspflicht und die uneingeschränkte Einkommensteuerpflichtsituation sind im Elterngeldgesetz klar beschrieben.
Daraus ergeben sich dann zwingend die Krankenversicherungssituation von Frau und Kind, sowie die Erklärung zum Thema Kindergeldanspruch Primär und Differenz.
Wenn Deine Frau Elterngeld aus Deutschland bezieht ist sie weiterhin in Deutschland zuerst alleine versichert (mit Kind), solange Elterngeld aus Deutschland gezahlt wird. Nach dem Jahr wird man von der Krankenkasse hingewiesen, das das Elterngeld bald ausläuft und dann muss man reagieren und Frau + Kind in die Famillienversicherung zu sich nehmen.Das habe ich auch erst vor 2Monaten gemacht, da das EG in der BRD im Feb ausgelaufen ist.
Wichtig ist, das alles über die Deutsche KK gemacht wird ... ihr müsst nicht mit der Luxemburger KK was regeln, die verständigen sich untereinander. Primär ist die Deutsche Krankenkasse zuständig für euch ;-). Info, irgendwelche einwände oder wieder alles falsch 🙂 ?
wieni: Eine Info hab ich schon mal:Erziehungzulage wird nur in dem Zeitraum gezahlt wo das Kind zwischen 3 Monaten und 2 Jahren alt ist. Quelle: Luxemburger Familienkasse
Rest kommt später :-)
ach hör doch auf, ist doch eh alles falsch Information 😉 ... besorg dir die Infos mal aus sicheren quellen und nicht bei der Famillienkasse :devil:.
kein Einwand, das war richtig.
Kind und Mutter sind für die Dauer des Elterngeldes in D Krankenversichert, Kind über die Mutter. Es kommt das Kindergelt aus D plus Differenz aus Lu (bei einem Kind sind das aber nur 2 Euro im Monat)
Rechtiche Begründung in der aktuell gültigen Fassung: Das Elterngeld selbst ist steuerfrei, es unterliegt lediglich der Progression. Das heißt: Das Elterngeld wird dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Damit ergibt sich ein höherer Steuersatz, der aber nur auf das sonstige Einkommen angerechnet wird.
Das Elterngeld ist in der gesetzlichen Sozialversicherung beitragsfrei.
Eigentlich solltest du zur Einsicht kommen, du selbst schreibst das für die Mutter Deutschland für alle Sozialrechtlichen Punkte zuständig ist.
Letzlich bestätigst du damit das die Sozialleistung für die Mutter (das Elterngeld) nur aus Deutschland kommen kann.
Für Weini -> Luxemburg ist zuständig für Eltergeldansprüche Für seine Frau -> Deutschland ist zuständig für Elterngeldfragen
Die Situation ist halt absolut identisch zu allen Familien bei denen der Mann in Luxemburg arbeitet und die Frau in Deutschland. Oder kennst du jemanden bei dem die Frau in Deutschland arbeitet und beim Nachwuchs Elterngeld aus Luxemburg bekommen hat?
Irgendwie scheinst du jetzt langsam am Thema vorbei zu reden Infi ;-). DU hast geschrieben, das er DREI Jahre Elterngeld bzw Erziehungszulage bekäme! Klar bekommt seine Frau aus Deutschland Eltergeld, ich habe nie was anderes geschrieben Info ;-)! Ich sage nur, das sie ERST Elterngeld bekommt NACHDEM die Zulage in Luxemburg beantragt wurde, da Luxemburg VORRANIG ist ... jetzt verdreh bitte nicht alles!
Du hast ihm den Floh ins Ohr gesetzt das er drei Jahre Leistungen bekommen könnte und das ist schlicht und einfach FALSCH! Um Elterngeld zu bekommen muss ersteinmal der Anspruch aus dem Land, das vorranig ist, geltend gemacht werden (und das ist Luxemburg!). Vorher gibts kein Elterngeld! Desweiteren hast Du ihm erzählt das er die Zulage erst beantragen muss wenn das Elterngeld ausgelaufen ist um nach dem Elterngeld nochmal zwei Jahre Zulage zu erhalten und das ist auch FALSCH: Die Zulage ist an's Alter des Kindes gebunden und muss vor dem Elterngeld beantragt werden (s.h. Vorranig!).
Was anderes habe ich nie behauptet Info! Er bekommt halt KEINE drei Jahre Zahlungen, darum gehts hier! 😎
Und das mit der Krankenkasse richtet sich nach dem Wohnland (primär Deutschland), das hat rein wenig mit dem Elterngeld bzw. der Zulage zu tun, denn da zählt "wer wo Sozialversicherungspflichtig" ist und da ist zuerst einmal das vorranige Land (also Luxemburg). Ist doch nicht so schwer zu verstehen oder?
Ich gebe es gleich auf.
Letzter Versuch, es gibt keinen Anspruch aus Luxemburg für die Mutter! Was ist daran schwer zu verstehen?
Das und nur das habe ich geschrieben, die drei Jahre sind die Summe aus Mutterschutz, Elterngeld und dem Erziehungsgeld.
Eltergeld ist nicht Erziehungsgeld und Erziehungsgeld ist nicht Elterngelt.
Es existiert kein "vorrangiger Anspruch aus Luxemburg"!
Letzte Aufforderung an dich, erkläre uns bitte allen welchen Anspruch die Mutter in Luxemburg haben soll wenn diese dort kein Arbeitsverhältnis hat.
So wie ich es sehe war deine Situation eine andere, du als Frau warst Grenzgänger und bist in Elternurlaub gegangen. Dann ist Luxemburg zuständig. Die Frau von Weini beendet aber ihre Grenzgängerlaufbahn bevor das Thema ansteht.
Nebenbei habe ich mal telefoniert und da bekommt jeder der möchte zu dem Thema die Bestätigung das die Aussage von mir richtig und von dir falsch ist.
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie - Elterngeldstelle Hochstrasse 67, 66115 Saarbrücken Telefon: 06 81 /5 01 - 00
ps - den letzten Kommentar zu Wohnland bewertete ich nicht, denn er widerspricht sich selbst in einem Satz.