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Forum / Familie und Gesundheit

komplizierte Frage zum Eltergeld - vielleicht kann jemand helfen?!  

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Juergen1964
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11 Jahren  ago  

Hallo @weini,

ich Empfehle dir mal diese Seite im Internet in Ruhe zu lesen.

http://www.wonnebauer.de/cms/index.php?id=308

Sehr Aufschlußreich.


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wieni
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11 Jahren  ago  

Hallo,

danke nochmal!!

@info: an die Erziehungszulage hatte ich ehrlich gesagt noch gar nicht gedacht. Weil ja eine Person im Haushalt Elternurlaub in Anspruch nimmt. Zwar nicht in Lux, aber in DE. Danke für die Info! Die Seite von Wonnebauer habe ich schon gelesen, aber ich hatte zu Beginn das Problem mit beristet vs unbefristet. Die Info bei Wonnebauer ist schon sehr gut, aber nicht nicht detailiert genug für unseren Fall.

Wenn ich das zusammenfasse würde man quasi folgendes machen: Erziehungszulage aus Lux für 24 Monate und parallel Eltergeld aus DE für 1 Jahr beantragen. Meine Frau hat einen Anspruch auf 1800 Euro Elterngeld. Ergo hiesse das, 1. Jahr 1800-485 Euro aus DE, 485 Euro aus Lux, 2. Jahr (vorausgesetzt meine Frau fängt nicht in DE an zu arbeiten) "nur" 485 Euro aus Lux.

Natürlich wäre es "grob fahrlässig" diesen Zuschuss nicht in Anspruch zu nehmen :smile:.

Doofe Frage: Da die Erziehungszulage quasi den Elternurlaub ersetzt, hätte ich dann wohl keinen Anspruch mehr auf Elternurlaub, oder?

Grüsse!!


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info
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11 Jahren  ago  

NEIN, NEIN und nochmal NEIN!

Folgendem Ablauf folgen: 1: Frau nimmt von Lu die Stillzeit 2 Monate 2: Frau nimmt in Deutschland Elternzeit 8 Monate 3: Wenn die Elternzeit abgelaufen ist beantragtst du in Luxemburg die 24 Monate Erziehungszeit

In total wirst du und deiner Frau also 3 Jahre Leistungen beziehen, 26 Monate aus Luxemburg und 8 Monate aus Deutschland.

NIEMALS gleichzeitig die Elternzeit und die Erziehungszeit laufen lassen da es nur dazu führt das die Leistung aus Luxemburg verrechnet wird und sich somit völlig sinnlos deine Anspruchszeit um 8 Monate verkürzt.


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Siddy74
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11 Jahren  ago  

Das ist nicht korrekt @info!

Die Deutsche Elterngeldstelle weißt schon darauf hin, DAS AUCH Anspruch in Lux besteht und du zuerst einmal da beantragen MUSST! Vorher gibt es kein Elterngeld bis der Zettel aus Lux der Elterngeldstelle vorliegt. Du kannst nicht erst ein Jahr warten und Elterngeld kassieren um danach noch 2Jahre in Lux zu kassieren, das wäre ja auch nicht korrekt. Bei uns hieß es erst einmal klären was aus Lux zusteht und erst DANN wird das Elterngeld berechnet ... zuerst kommt nämlich die Ablehung, so schauts aus!


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Siddy74
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11 Jahren  ago  

so doof sind die nun auch wieder nicht auf den Ämtern 😉 ... Weini hat das schon richtig so auf dem Schirm wie er es geschrieben hat.


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wieni
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11 Jahren  ago  

uaaahhhhhh 😎

Die Tante von der Elterngeldstelle in Saarbrücken hat mir gesagt wir bräuchten nur nen Nachweis, dass Frau nicht mehr in Lux arbeitet. Muss man da noch nen Ablehnungsbescheid vorlegen?

3 Jahre sind natürlich besser als 2 :wink:, aber so ganz kann ich mir das auch nicht vorstellen, weil man da doch Sozialleistungen kumulieren würde? Denn de facto nimmt ja ein Elternteil Elternurlaub.

Sollte ich da (in Saarbrücken) vielleicht nochmal anrufen?

BTW: Frau hat Anspruch auf Elterngeld bis der Wurm 1 Jahr alt ist, sprich 3 (oder 2) Monate Stillzeit, 9 (oder 10) Monate Elterngeld.


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info
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11 Jahren  ago  

Bullshit was hier geschrieben wird!

Bitte erstmal versuchen den Unterschied zwischen Elterngeld und Erziehungsgelt zu verstehen.

Weini, mach es einfach so wie oben beschrieben und lass dich nicht links machen! Und ja, es sind 10 Monate nicht 8 wie von mir eingetippt. Sonst kommt man aber auch nicht auf die 3 Jahre.


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wieni
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11 Jahren  ago  

Hier hab noch was gefunden ( http://www.wonnebauer.de/cms/fileadmin/_migrated/content_uploads/BROCHURE_20D_01.pdf)

--> Wenn es laut Info ginge wäre das Kind ja schon 3 Jahre alt am Ende des Bezugszeitraumes....

3.6.1 Worin besteht die Erziehungszulage? Die Erziehungszulage ist eine monatliche Leistung,die an Eltern mit mindestens einem Kleinkind gezahlt wird. Der in Frage kommende Bezugszeitraum, der bis zur Vollendung des 2. Lebensjahrs geht, kann entsprechend der Anzahl der Kinder im Haushalt verlängert werden. Zu diesem Zweck werden nur die Kinder berücksichtigt, die in ihrer Eigenschaft als im Haushalt lebende Familienangehörige Anspruch auf Kindergeld haben.

Die Erziehungszulage wird nur einmal pro Haushalt gewährt, auch wenn mehr als ein Kind in der oben erwähnten Altersgruppe im Haushalt lebt. Sie wird jedoch bei Mehrlingsgeburten oder Mehrfachadoptionen um zwei Jahre pro Kind verlängert.

Die Zahlung erfolgt: • entweder ab dem Monat, in dem die Mutter kein Mutterschaftsgeld mehr erhält; • oder ab dem Monat, der auf die vollendete achte Woche nach der Geburt folgt; • bis zu dem Monat einschließlich, in dem das Kind folgendes Alter erreicht: - 2 Jahre, wenn die Familie ein oder zwei Kinder hat, - 4 Jahre, wenn die Familie Zwillinge oder drei oder mehr Kinder hat oder ein Kind, welches Anspruch auf die Sonderzulage für behinderte Kinder hat, - 6 Jahre, wenn die Familie Drillinge hat, usw.

Jetzt noch die 1 Million Dollar Frage: Bei Beanspruchung der Erziehungszulage - kann der 2. Elternteil dann noch Elternurlaub bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes beantragen? Oder hat man diesen Anspruch verwirkt?


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info
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11 Jahren  ago  

Hi Weini,

sei doch bitte so gut und besorge dir die Informationen über die originale Datenquelle von Luxemburg und nicht über Dritte. Das ist von mir nicht böse gemeint, aber ich denke du solltest unten mal die Basics aus Luxemburg zu den Themen lesen und dann evtl nochmals Fragen zum overlap des deutschen System stellen.

Schau mal hier rein, da findest du alle notwendigen Antworten zu den Themen Erziehungsgeld und Elterngeld.

http://www.guichet.public.lu/citoyens/de/sante-social/maternite-prestations-familiales/allocations/allocation-education/index.html

http://www.guichet.public.lu/citoyens/de/sante-social/maternite-prestations-familiales/conge/conge-parental/index.html


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Siddy74
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11 Jahren  ago  

Weini wird es ja sehen sobald zuerst die Ablehung aus Deutschland kommt ;-). Ich habe das von 10Monaten auch hinter mir und unser Fall war sehr ähnlich @Info!

Zuersteinmal das: bis zu dem Monat einschließlich, in dem das Kind folgendes Alter erreicht: - 2 Jahre, wenn die Familie ein oder zwei Kinder hat,

Lux hat es auf das Alter des Kindes abhängig gemacht, ab 2Jahren gibts keine Zulage mehr, Punkt!

Deutschland wird Weini sagen das er zuerst einmal die Leistungen aus Lux beantragen MUSS, solange wird der Antrag in der BRD abgelehnt, das ist so und genauso ist es auch korrekt, alles andere ist Sozialbetrug mein Freund!!!

@Weini, sobald du die Ablehung aus der BRD hast musst du damit in Lux die Zulage beantragen. Wenn die durch ist bekommst Du aus Lux ein schreiben das du der Eltergeldstelle in Deutschland geben musst. Die berechnen das und bringen den Lux Teil in Abzug, fertig!


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Siddy74
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11 Jahren  ago  

wieni: Hier hab noch was gefunden ( http://www.wonnebauer.de/cms/fileadmin/_migrated/content_uploads/BROCHURE_20D_01.pdf)

--> Wenn es laut Info ginge wäre das Kind ja schon 3 Jahre alt am Ende des Bezugszeitraumes....

Applaus Applaus 🙂 :smile::smile::smile:


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Siddy74
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11 Jahren  ago  

ich frage mich gerade ob @Info überhaupt Kinder hat und dieses Prozedere in den letzten Monaten durch gemacht hat? Anscheinend nicht ...


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Siddy74
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11 Jahren  ago  

Grenzüberschreitende SituationenLeben und arbeiten die Eltern in unterschied lichen Ländern innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz (z. B. Grenzgän-ger), ist für die Familienleistungen vorrangig das Beschäfti-gungsland zuständig . Ist nur ein Elternteil erwerbstätig und lebt die Familie mit ihrem Kind in einem anderen Mitglied-staat der EU, des EWR oder der Schweiz, ist der Anspruch im Beschäftigungsland des Elternteils vorrangig. Sind beide Eltern in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU, des EWR oder in der Schweiz erwerbstätig, ist der Anspruch in dem Beschäftigungsland vorrangig, das zugleich Wohnland des Kindes ist.Der andere Staat kann nachrangig leistungsverpflichtet sein. In dem Fall wären von dort Unterschiedsbeträge zu leisten, falls die entsprechende Leistung dort höher ist. Beispiel: Die Familie wohnt mit ihrem Kind in Deutschland. Der Vater ist in Frank reich beschäftigt. Die Mutter hat kein Arbeitsverhältnis. In diesem Fall besteht vorran-giger Anspruch auf Elterngeld im Beschäftigungsland, also in Frankreich. Ist das Elterngeld höher als die vergleichbare französische Leistung, erhalten die Eltern aus Deutschland den Unterschiedsbetrag zwischen der französischen Leistung und dem Elterngeld.

Das ist der Auszug von hier (Grenzgänger ab Seite 10):

http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/Elterngeld-und-Elternzeit,property=pdf,bereich=,rwb=true.pdf

Vorrangig ist LUXEMBURG in Weinis Fall! Deutschland ist NACHRANGIG, was bedeutet das zuerst einmal in Luxemburg beantragt werden MUSS bevor Deutschland den Überschuss bezahlt, sofern es denn einen gibt!


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11 Jahren  ago  

Das ist FALSCH und wird nicht besser wenn Siddy den Text nicht versteht.

Im Fall von Weini ist die Frau der Anspruchnehmer und nicht beruflich in Luxemburg tätig!

Welchen Anspruch will die Frau geltend machen?


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Siddy74
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11 Jahren  ago  

Seine Frau hat keinen AG (mehr) und lebt in Deutschland! Er arbeitet in Luxemburg, somit ist Luxemburg vorrangig zuständig und dort müssen zuerst die Zulagen beantragt werden und zwar über den, der in Lux. sozialversicherungspflichtig ist (also der Mann der dort noch arbeitet), Deutschland ist nachrangig und genau das wird die Elterngeldstelle schon so mitteilen, die wissen das der Mann in Lux arbeitet und er von dort die Zulage bekommen wird. Nochmal Info, hast Du überhaupt Kinder oder woher stammt dieses "halbwissen"?