Der Sohn ist also noch in Ausbildung und über 18, dass bedeutet man selbst aktiv werden und vorab anzeigen muss das weiterhin ein Anspruch besteht.
Hier jammert also jemand, der selbst die Ursache war das es zu einer Zahlungsunterbrechung kam, über die pööösen Mitarbeiter vom Amt.
Das Amt kann nicht Hellsehen und nein, es ist auch nicht verantwortlich zu fragen ob jemand wegen einer Sonderregelung Ansprüche hat,dass muss man selbst erledigen.
siehe dazu auch:
http://www.guichet.public.lu/citoyens/de/famille/parents/allocation-naissance/allocations-familiales/index.html
"Schüler, die gerade volljährig geworden sind (18 Jahre), bekommen erst eine Auszahlung der Schulanfangszulage und/oder des Kindergeldes von der Nationalen Kasse für Familienleistungen (Caisse Nationale des Prestations Familiales - CNPF) nach Einreichung einer von der Schule ausgestellten Schul-/Studienbescheinigung."
Die Schulbescheinigung gilt immer nur für ein Jahr, die Folgebescheinigung muss man schon selbstständig und ohne Aufforderung jährlich einreichen.
Auf die ursprüngliche Frage, hier der Klageweg:
"Rechtsmittel
Die Entscheidung des Direktionsausschusses kann vor dem Schiedsgericht der Sozialversicherungen (Conseil arbitral de la sécurité sociale - CASS) angegangen werden. Das Rechtsmittel ist kostenlos und erfordert nicht die Hinzuziehung eines Anwalts. Es erfolgt durch einfaches Anschreiben in zweifacher Ausfertigung an das Sekretariat des Schiedsgerichts. Dieses Anschreiben muss den Widerspruch zusammenfassend begründen und von dem oder den Empfänger(n) des ablehnenden Bescheids (in der Regel die Eltern) unterschrieben sein.
Für den Fall, dass das Schiedsgericht die Entscheidung der Familienkasse bestätigt, kann unter Beachtung derselben Form und Frist Berufung eingelegt werden. Mit der Berufung befasst sich das Oberste Schiedsgericht der Sozialversicherungen (Conseil supérieur de la sécurité sociale).
Die Frist für alle Rechtsmittel ist 40 Tage ab Zustellung des Einschreibens mit der jeweiligen Entscheidung."