Hallo an alle habe folgendes Problem (Suchfunktion funktioniert bei mir leider nicht): Meine Bekannte läßt sich scheiden und braucht Hilfe bei folgender Problemstellung: Mann arbeitet in Luxemburg, sie fest (ab Montag)in Deutschland, 1 Kind, welches bei ihr bleibt. Bis jetzt hat er das Kindergeld aus Luxemburg erhalten, da sie nicht berufstätig war. Wer erhält in Zukunft das Kindergeld, Differenzzahlung etc. und wie wird sich dieses auf den Unterhalt auswirken. Ihr Anwalt hat auch nicht den totalen Durchblick. In gleicher Situation sind/waren doch bestimmt einige von Euch, wer kann uns da weiter helfen. Vielen Dank schon im Voraus.
abc123: Ihr Anwalt hat auch nicht den totalen Durchblick.
Erste Massnahme: Anwalt wechseln, wenn der bei diesen einfachsten Fragen schon nicht Bescheid weiss. Wenn die Kinder bei ihr wohnen, erhält sie das Kindergeld aus Deutschland und kann in Luxembourg mit Hinweis auf den in Lux. arbeitenden Mann die Differenz beantragen, die auch wiederum sie erhält. Der Mann kann das Kindergeld hälftig auf den Unterhalt anrechnen, so was nennt sich dann Zahlbetrag (Unterhalt minus hälftiges Kindergeld).
Stimmt, den erhält sie auch. Aber wie war das mit dem Urteil, hatten die Koblenzer nicht gesagt, dass der Kinderbonus den Unterhalt NICHT beeinflusst, oder kam da nach 2010 noch eine Änderung ?
Verstehen tu ich es nicht so ganz.
Wenn die Mutter in Lux. arbeitet, ist der Kinderbonus ein Ausgleich für den alten Steuerfreibetrag. Soweit klar, dass steht dann ihr zu, nicht den Kindern. Deshalb kann es der Vater nicht von seinem zu zahlenden Unterhalt abziehen. So liegt wohl der Fall im Urteil des OLG Koblenz.
Wenn der Vater (Unterhaltspflicht) in Lux. arbeitet, ist der Kinderbonus für ihn Ausgleich für den alten Steuerfreibetrag. Den erhält er aber ja nur, weil er Kinder hat. Der steht ihm aber nicht zu, weil Kinder nicht bei ihm leben, deshalb geht er an die Kinder(Mutter). Aber dann kann er es doch in diesem Fall auf die Unterhaltszahlung anrechnen, richtig ?
Der Kinderbonus ist das Surrogat zum steuerlichen Freibetrag. Dieser erhöht normalerweise das Nettogehalt desjenigen der in Luxembourg arbeitet. Er wird aber mit dem Kindergeld ausgezahlt in dem Fall an die Kindesmutter die nicht in Luxembourg arbeitet. Deswegen ist er voll auf den zu zahlenden Unterhalt anzurechnen, weil er normalerweise auf dem Konto des Arbeitnehmers in Lux. erscheinen sollte. Nur die Auszahlungsmodalitäten sind anders. Im Koblenzer Urteil ist es die Mutter, die in Luxembourg gearbeitet hat und der Unterhalt zahlende Vater aus Deutschland wollte den Kinderbonus den die Mutter bekam auf seinen Unterhalt anrechnen lassen. Im besagten Urteil erhöhte der Kinderbonus nur das Netto der in Luxembourg arbeitenden Mutter. Deswegen ist das Urteil nicht direkt übertragbar. in der Praxis heisst das, dass zur Ermittlung des Unterhalts der Kinderbonus dem Nettogehalt des in Luxembourg arbeitenden Vaters zugerechnet wird. Dies führt u.U. zu einer höheren Einstufung in der Düsseldorfer Tabelle. Vom so errechneten Zahlbetrag wird er aber wieder vollständig abgezogen, da das Geld ja an die Kindesmutter ausgezahlt wird. Hoffe ich konnte helfen.. Gruss Hossa